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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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X. §. 856--864.
§. 860.

Die Schiedsrichter haben vor Erlassung des Schiedsspruchs
die Parteien zu hören und das dem Streite zu Grunde liegende
Sachverhältniß zu ermitteln, soweit sie die Ermittelung für er-
forderlich erachten.

In Ermangelung einer Vereinbarung der Parteien über das
Verfahren wird dasselbe von den Schiedsrichtern nach freiem Er-
messen bestimmt.

§. 861.

Die Schiedsrichter können Zeugen und Sachverständige ver-
nehmen, welche freiwillig vor ihnen erscheinen.

Zur Beeidigung eines Zeugen oder eines Sachverständigen
und zur Abnahme eines Parteieides sind die Schiedsrichter nicht
befugt.

§. 862.

Eine von den Schiedsrichtern für erforderlich erachtete richter-
liche Handlung, zu deren Vornahme dieselben nicht befugt sind,
ist auf Antrag einer Partei, sofern der Antrag für zulässig er-
achtet wird, von dem zuständigen Gerichte vorzunehmen.

Dem Gerichte, welches die Vernehmung oder Beeidigung
eines Zeugen oder eines Sachverständigen angeordnet hat, stehen
auch die Entscheidungen zu, welche im Falle der Verweigerung
des Zeugnisses oder des Gutachtens erforderlich werden.

§. 863.

Die Schiedsrichter können das Verfahren fortsetzen und den
Schiedsspruch erlassen, auch wenn die Unzulässigkeit des schieds-
richterlichen Verfahrens behauptet, insbesondere wenn geltend ge-
macht wird, daß ein rechtsgültiger Schiedsvertrag nicht bestehe,
daß der Schiedsvertrag sich auf den zu entscheidenden Streit nicht
beziehe oder daß ein Schiedsrichter zu den schiedsrichterlichen Ver-
richtungen nicht befugt sei.

§. 864.

Ist der Schiedsspruch von mehreren Schiedsrichtern zu er-
lassen, so ist die absolute Mehrheit der Stimmen entscheidend,
sofern nicht der Schiedsvertrag ein Anderes bestimmt.

Civilprozeßordnung. 14
X. §. 856—864.
§. 860.

Die Schiedsrichter haben vor Erlaſſung des Schiedsſpruchs
die Parteien zu hören und das dem Streite zu Grunde liegende
Sachverhältniß zu ermitteln, ſoweit ſie die Ermittelung für er-
forderlich erachten.

In Ermangelung einer Vereinbarung der Parteien über das
Verfahren wird daſſelbe von den Schiedsrichtern nach freiem Er-
meſſen beſtimmt.

§. 861.

Die Schiedsrichter können Zeugen und Sachverſtändige ver-
nehmen, welche freiwillig vor ihnen erſcheinen.

Zur Beeidigung eines Zeugen oder eines Sachverſtändigen
und zur Abnahme eines Parteieides ſind die Schiedsrichter nicht
befugt.

§. 862.

Eine von den Schiedsrichtern für erforderlich erachtete richter-
liche Handlung, zu deren Vornahme dieſelben nicht befugt ſind,
iſt auf Antrag einer Partei, ſofern der Antrag für zuläſſig er-
achtet wird, von dem zuſtändigen Gerichte vorzunehmen.

Dem Gerichte, welches die Vernehmung oder Beeidigung
eines Zeugen oder eines Sachverſtändigen angeordnet hat, ſtehen
auch die Entſcheidungen zu, welche im Falle der Verweigerung
des Zeugniſſes oder des Gutachtens erforderlich werden.

§. 863.

Die Schiedsrichter können das Verfahren fortſetzen und den
Schiedsſpruch erlaſſen, auch wenn die Unzuläſſigkeit des ſchieds-
richterlichen Verfahrens behauptet, insbeſondere wenn geltend ge-
macht wird, daß ein rechtsgültiger Schiedsvertrag nicht beſtehe,
daß der Schiedsvertrag ſich auf den zu entſcheidenden Streit nicht
beziehe oder daß ein Schiedsrichter zu den ſchiedsrichterlichen Ver-
richtungen nicht befugt ſei.

§. 864.

Iſt der Schiedsſpruch von mehreren Schiedsrichtern zu er-
laſſen, ſo iſt die abſolute Mehrheit der Stimmen entſcheidend,
ſofern nicht der Schiedsvertrag ein Anderes beſtimmt.

Civilprozeßordnung. 14
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[209/0215] X. §. 856—864. §. 860. Die Schiedsrichter haben vor Erlaſſung des Schiedsſpruchs die Parteien zu hören und das dem Streite zu Grunde liegende Sachverhältniß zu ermitteln, ſoweit ſie die Ermittelung für er- forderlich erachten. In Ermangelung einer Vereinbarung der Parteien über das Verfahren wird daſſelbe von den Schiedsrichtern nach freiem Er- meſſen beſtimmt. §. 861. Die Schiedsrichter können Zeugen und Sachverſtändige ver- nehmen, welche freiwillig vor ihnen erſcheinen. Zur Beeidigung eines Zeugen oder eines Sachverſtändigen und zur Abnahme eines Parteieides ſind die Schiedsrichter nicht befugt. §. 862. Eine von den Schiedsrichtern für erforderlich erachtete richter- liche Handlung, zu deren Vornahme dieſelben nicht befugt ſind, iſt auf Antrag einer Partei, ſofern der Antrag für zuläſſig er- achtet wird, von dem zuſtändigen Gerichte vorzunehmen. Dem Gerichte, welches die Vernehmung oder Beeidigung eines Zeugen oder eines Sachverſtändigen angeordnet hat, ſtehen auch die Entſcheidungen zu, welche im Falle der Verweigerung des Zeugniſſes oder des Gutachtens erforderlich werden. §. 863. Die Schiedsrichter können das Verfahren fortſetzen und den Schiedsſpruch erlaſſen, auch wenn die Unzuläſſigkeit des ſchieds- richterlichen Verfahrens behauptet, insbeſondere wenn geltend ge- macht wird, daß ein rechtsgültiger Schiedsvertrag nicht beſtehe, daß der Schiedsvertrag ſich auf den zu entſcheidenden Streit nicht beziehe oder daß ein Schiedsrichter zu den ſchiedsrichterlichen Ver- richtungen nicht befugt ſei. §. 864. Iſt der Schiedsſpruch von mehreren Schiedsrichtern zu er- laſſen, ſo iſt die abſolute Mehrheit der Stimmen entſcheidend, ſofern nicht der Schiedsvertrag ein Anderes beſtimmt. Civilprozeßordnung. 14

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 209. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/215>, abgerufen am 18.04.2024.