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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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I. 1. Abschn. 4. Tit. §. 41--46.
statt, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Mißtrauen
gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

Das Ablehnungsrecht steht in jedem Falle beiden Parteien zu.

§. 43.

Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgniß der Be-
fangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie bei demselben, ohne den
ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Ver-
handlung sich eingelassen oder Anträge gestellt hat.

§. 44.

Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gerichte, welchem der
Richter angehört, anzubringen; es kann vor dem Gerichtsschreiber
zu Protokoll erklärt werden.

Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist
als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. Zur Glaubhaft-
machung kann auf das Zeugniß des abgelehnten Richters Bezug
genommen werden.

Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund
dienstlich zu äußern.

Wird ein Richter, bei welchem die Partei in eine Verhand-
lung sich eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgniß
der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, daß der
Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt
geworden sei.

§. 45.

Ueber das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, welchem
der Abgelehnte angehört; wenn dasselbe durch Ausscheiden des
abgelehnten Mitgliedes beschlußunfähig wird, das im Instanzen-
zuge zunächst höhere Gericht.

Wird ein Amtsrichter abgelehnt, so entscheidet das Landge-
richt. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Amtsrichter
das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

§. 46.

Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch kann ohne vor-
gängige mündliche Verhandlung erfolgen.

Gegen den Beschluß, durch welchen das Gesuch für begründet
erklärt wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den Beschluß, durch
welchen das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige
Beschwerde statt

I. 1. Abſchn. 4. Tit. §. 41—46.
ſtatt, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet iſt, Mißtrauen
gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

Das Ablehnungsrecht ſteht in jedem Falle beiden Parteien zu.

§. 43.

Eine Partei kann einen Richter wegen Beſorgniß der Be-
fangenheit nicht mehr ablehnen, wenn ſie bei demſelben, ohne den
ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Ver-
handlung ſich eingelaſſen oder Anträge geſtellt hat.

§. 44.

Das Ablehnungsgeſuch iſt bei dem Gerichte, welchem der
Richter angehört, anzubringen; es kann vor dem Gerichtsſchreiber
zu Protokoll erklärt werden.

Der Ablehnungsgrund iſt glaubhaft zu machen; der Eid iſt
als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeſchloſſen. Zur Glaubhaft-
machung kann auf das Zeugniß des abgelehnten Richters Bezug
genommen werden.

Der abgelehnte Richter hat ſich über den Ablehnungsgrund
dienſtlich zu äußern.

Wird ein Richter, bei welchem die Partei in eine Verhand-
lung ſich eingelaſſen oder Anträge geſtellt hat, wegen Beſorgniß
der Befangenheit abgelehnt, ſo iſt glaubhaft zu machen, daß der
Ablehnungsgrund erſt ſpäter entſtanden oder der Partei bekannt
geworden ſei.

§. 45.

Ueber das Ablehnungsgeſuch entſcheidet das Gericht, welchem
der Abgelehnte angehört; wenn daſſelbe durch Ausſcheiden des
abgelehnten Mitgliedes beſchlußunfähig wird, das im Inſtanzen-
zuge zunächſt höhere Gericht.

Wird ein Amtsrichter abgelehnt, ſo entſcheidet das Landge-
richt. Einer Entſcheidung bedarf es nicht, wenn der Amtsrichter
das Ablehnungsgeſuch für begründet hält.

§. 46.

Die Entſcheidung über das Ablehnungsgeſuch kann ohne vor-
gängige mündliche Verhandlung erfolgen.

Gegen den Beſchluß, durch welchen das Geſuch für begründet
erklärt wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den Beſchluß, durch
welchen das Geſuch für unbegründet erklärt wird, findet ſofortige
Beſchwerde ſtatt

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[23/0029] I. 1. Abſchn. 4. Tit. §. 41—46. ſtatt, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet iſt, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Das Ablehnungsrecht ſteht in jedem Falle beiden Parteien zu. §. 43. Eine Partei kann einen Richter wegen Beſorgniß der Be- fangenheit nicht mehr ablehnen, wenn ſie bei demſelben, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Ver- handlung ſich eingelaſſen oder Anträge geſtellt hat. §. 44. Das Ablehnungsgeſuch iſt bei dem Gerichte, welchem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor dem Gerichtsſchreiber zu Protokoll erklärt werden. Der Ablehnungsgrund iſt glaubhaft zu machen; der Eid iſt als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeſchloſſen. Zur Glaubhaft- machung kann auf das Zeugniß des abgelehnten Richters Bezug genommen werden. Der abgelehnte Richter hat ſich über den Ablehnungsgrund dienſtlich zu äußern. Wird ein Richter, bei welchem die Partei in eine Verhand- lung ſich eingelaſſen oder Anträge geſtellt hat, wegen Beſorgniß der Befangenheit abgelehnt, ſo iſt glaubhaft zu machen, daß der Ablehnungsgrund erſt ſpäter entſtanden oder der Partei bekannt geworden ſei. §. 45. Ueber das Ablehnungsgeſuch entſcheidet das Gericht, welchem der Abgelehnte angehört; wenn daſſelbe durch Ausſcheiden des abgelehnten Mitgliedes beſchlußunfähig wird, das im Inſtanzen- zuge zunächſt höhere Gericht. Wird ein Amtsrichter abgelehnt, ſo entſcheidet das Landge- richt. Einer Entſcheidung bedarf es nicht, wenn der Amtsrichter das Ablehnungsgeſuch für begründet hält. §. 46. Die Entſcheidung über das Ablehnungsgeſuch kann ohne vor- gängige mündliche Verhandlung erfolgen. Gegen den Beſchluß, durch welchen das Geſuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den Beſchluß, durch welchen das Geſuch für unbegründet erklärt wird, findet ſofortige Beſchwerde ſtatt

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 23. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/29>, abgerufen am 16.04.2024.