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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
§. 47.

Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungs-
gesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, welche keinen Auf-
schub gestatten.

§. 48.

Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige
Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch
nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnisse An-
zeige macht, welches seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder
wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob
ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.

Die Entscheidung erfolgt ohne vorgängiges Gehör der Parteien.

§. 49.

Die Bestimmungen dieses Titels finden auf den Gerichts-
schreiber entsprechende Anwendung; die Entscheidung erfolgt durch
das Gericht, bei welchem der Gerichtsschreiber angestellt ist.

Zweiter Abschnitt.
Parteien.
Erster Titel.
Prozeßfähigkeit.
§. 50.

Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Ver-
tretung nicht prozeßfähiger Parteien durch andere Personen (ge-
setzliche Vertreter) und die Nothwendigkeit einer besonderen Er-
mächtigung zur Prozeßführung bestimmt sich nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragra-
phen abweichende Bestimmungen enthalten.

§. 51.

Eine Person ist insoweit prozeßfähig, als sie sich durch Ver-
träge verpflichten kann.

Die Prozeßfähigkeit einer großjährigen Person wird dadurch,
daß sie unter väterlicher Gewalt steht, die Prozeßfähigkeit einer
Frau dadurch, daß sie Ehefrau ist, nicht beschränkt.

Die Vorschriften über die Geschlechtsvormundschaft finden
auf die Prozeßführung keine Anwendung.

Civilprozeßordnung.
§. 47.

Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungs-
geſuchs nur ſolche Handlungen vorzunehmen, welche keinen Auf-
ſchub geſtatten.

§. 48.

Das für die Erledigung eines Ablehnungsgeſuchs zuſtändige
Gericht hat auch dann zu entſcheiden, wenn ein ſolches Geſuch
nicht angebracht iſt, ein Richter aber von einem Verhältniſſe An-
zeige macht, welches ſeine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder
wenn aus anderer Veranlaſſung Zweifel darüber entſtehen, ob
ein Richter kraft Geſetzes ausgeſchloſſen ſei.

Die Entſcheidung erfolgt ohne vorgängiges Gehör der Parteien.

§. 49.

Die Beſtimmungen dieſes Titels finden auf den Gerichts-
ſchreiber entſprechende Anwendung; die Entſcheidung erfolgt durch
das Gericht, bei welchem der Gerichtsſchreiber angeſtellt iſt.

Zweiter Abſchnitt.
Parteien.
Erſter Titel.
Prozeßfähigkeit.
§. 50.

Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu ſtehen, die Ver-
tretung nicht prozeßfähiger Parteien durch andere Perſonen (ge-
ſetzliche Vertreter) und die Nothwendigkeit einer beſonderen Er-
mächtigung zur Prozeßführung beſtimmt ſich nach den Vorſchriften
des bürgerlichen Rechts, ſoweit nicht die nachfolgenden Paragra-
phen abweichende Beſtimmungen enthalten.

§. 51.

Eine Perſon iſt inſoweit prozeßfähig, als ſie ſich durch Ver-
träge verpflichten kann.

Die Prozeßfähigkeit einer großjährigen Perſon wird dadurch,
daß ſie unter väterlicher Gewalt ſteht, die Prozeßfähigkeit einer
Frau dadurch, daß ſie Ehefrau iſt, nicht beſchränkt.

Die Vorſchriften über die Geſchlechtsvormundſchaft finden
auf die Prozeßführung keine Anwendung.

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[24/0030] Civilprozeßordnung. §. 47. Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungs- geſuchs nur ſolche Handlungen vorzunehmen, welche keinen Auf- ſchub geſtatten. §. 48. Das für die Erledigung eines Ablehnungsgeſuchs zuſtändige Gericht hat auch dann zu entſcheiden, wenn ein ſolches Geſuch nicht angebracht iſt, ein Richter aber von einem Verhältniſſe An- zeige macht, welches ſeine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlaſſung Zweifel darüber entſtehen, ob ein Richter kraft Geſetzes ausgeſchloſſen ſei. Die Entſcheidung erfolgt ohne vorgängiges Gehör der Parteien. §. 49. Die Beſtimmungen dieſes Titels finden auf den Gerichts- ſchreiber entſprechende Anwendung; die Entſcheidung erfolgt durch das Gericht, bei welchem der Gerichtsſchreiber angeſtellt iſt. Zweiter Abſchnitt. Parteien. Erſter Titel. Prozeßfähigkeit. §. 50. Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu ſtehen, die Ver- tretung nicht prozeßfähiger Parteien durch andere Perſonen (ge- ſetzliche Vertreter) und die Nothwendigkeit einer beſonderen Er- mächtigung zur Prozeßführung beſtimmt ſich nach den Vorſchriften des bürgerlichen Rechts, ſoweit nicht die nachfolgenden Paragra- phen abweichende Beſtimmungen enthalten. §. 51. Eine Perſon iſt inſoweit prozeßfähig, als ſie ſich durch Ver- träge verpflichten kann. Die Prozeßfähigkeit einer großjährigen Perſon wird dadurch, daß ſie unter väterlicher Gewalt ſteht, die Prozeßfähigkeit einer Frau dadurch, daß ſie Ehefrau iſt, nicht beſchränkt. Die Vorſchriften über die Geſchlechtsvormundſchaft finden auf die Prozeßführung keine Anwendung.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 24. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/30>, abgerufen am 19.04.2024.