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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
Vierter Titel.
Prozeßbevollmächtigte und Beistände.
§. 74.

Vor den Landgerichten und vor allen Gerichten höherer In-
stanz müssen die Parteien sich durch einen bei dem Prozeßgerichte
zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen
(Anwaltsprozeß).

Diese Vorschrift findet auf das Verfahren vor einem beauf-
tragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozeßhandlungen, welche
vor dem Gerichtsschreiber vorgenommen werden können, keine An-
wendung.

Ein bei dem Prozeßgerichte zugelassener Rechtsanwalt kann
sich selbst vertreten.

§. 75.

Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist,
können die Parteien den Rechtsstreit selbst oder durch jede prozeß-
fähige Person als Bevollmächtigten führen.

§. 76

Der Bevollmächtigte hat die Bevollmächtigung durch eine
schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten
abzugeben.

Eine Privaturkunde muß auf Verlangen des Gegners gericht-
lich oder notariell beglaubigt werden. Bei der Beglaubigung be-
darf es weder der Zuziehung von Zeugen noch der Aufnahme
eines Protokolls.

§. 77.

Die Prozeßvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit be-
treffenden Prozeßhandlungen, einschließlich derjenigen, welche durch
eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens und die
Zwangsvollstreckung veranlaßt werden; zur Bestellung eines Ver-
treters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen;
zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung
auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner
geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem
Gegner zu erstattenden Kosten.

§. 78.

Die Vollmacht für den Hauptprozeß umfaßt die Vollmacht

Civilprozeßordnung.
Vierter Titel.
Prozeßbevollmächtigte und Beiſtände.
§. 74.

Vor den Landgerichten und vor allen Gerichten höherer In-
ſtanz müſſen die Parteien ſich durch einen bei dem Prozeßgerichte
zugelaſſenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten laſſen
(Anwaltsprozeß).

Dieſe Vorſchrift findet auf das Verfahren vor einem beauf-
tragten oder erſuchten Richter ſowie auf Prozeßhandlungen, welche
vor dem Gerichtsſchreiber vorgenommen werden können, keine An-
wendung.

Ein bei dem Prozeßgerichte zugelaſſener Rechtsanwalt kann
ſich ſelbſt vertreten.

§. 75.

Inſoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten iſt,
können die Parteien den Rechtsſtreit ſelbſt oder durch jede prozeß-
fähige Perſon als Bevollmächtigten führen.

§. 76

Der Bevollmächtigte hat die Bevollmächtigung durch eine
ſchriftliche Vollmacht nachzuweiſen und dieſe zu den Gerichtsakten
abzugeben.

Eine Privaturkunde muß auf Verlangen des Gegners gericht-
lich oder notariell beglaubigt werden. Bei der Beglaubigung be-
darf es weder der Zuziehung von Zeugen noch der Aufnahme
eines Protokolls.

§. 77.

Die Prozeßvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsſtreit be-
treffenden Prozeßhandlungen, einſchließlich derjenigen, welche durch
eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens und die
Zwangsvollſtreckung veranlaßt werden; zur Beſtellung eines Ver-
treters ſowie eines Bevollmächtigten für die höheren Inſtanzen;
zur Beſeitigung des Rechtsſtreits durch Vergleich, Verzichtleiſtung
auf den Streitgegenſtand oder Anerkennung des von dem Gegner
geltend gemachten Anſpruchs; zur Empfangnahme der von dem
Gegner zu erſtattenden Koſten.

§. 78.

Die Vollmacht für den Hauptprozeß umfaßt die Vollmacht

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[30/0036] Civilprozeßordnung. Vierter Titel. Prozeßbevollmächtigte und Beiſtände. §. 74. Vor den Landgerichten und vor allen Gerichten höherer In- ſtanz müſſen die Parteien ſich durch einen bei dem Prozeßgerichte zugelaſſenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten laſſen (Anwaltsprozeß). Dieſe Vorſchrift findet auf das Verfahren vor einem beauf- tragten oder erſuchten Richter ſowie auf Prozeßhandlungen, welche vor dem Gerichtsſchreiber vorgenommen werden können, keine An- wendung. Ein bei dem Prozeßgerichte zugelaſſener Rechtsanwalt kann ſich ſelbſt vertreten. §. 75. Inſoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten iſt, können die Parteien den Rechtsſtreit ſelbſt oder durch jede prozeß- fähige Perſon als Bevollmächtigten führen. §. 76 Der Bevollmächtigte hat die Bevollmächtigung durch eine ſchriftliche Vollmacht nachzuweiſen und dieſe zu den Gerichtsakten abzugeben. Eine Privaturkunde muß auf Verlangen des Gegners gericht- lich oder notariell beglaubigt werden. Bei der Beglaubigung be- darf es weder der Zuziehung von Zeugen noch der Aufnahme eines Protokolls. §. 77. Die Prozeßvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsſtreit be- treffenden Prozeßhandlungen, einſchließlich derjenigen, welche durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens und die Zwangsvollſtreckung veranlaßt werden; zur Beſtellung eines Ver- treters ſowie eines Bevollmächtigten für die höheren Inſtanzen; zur Beſeitigung des Rechtsſtreits durch Vergleich, Verzichtleiſtung auf den Streitgegenſtand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anſpruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner zu erſtattenden Koſten. §. 78. Die Vollmacht für den Hauptprozeß umfaßt die Vollmacht

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 30. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/36>, abgerufen am 29.03.2024.