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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in anderer
Weise gesorgt hat.

§. 84.

Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder
Lage des Rechtsstreits gerügt werden.

Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amtswegen
zu berücksichtigen, insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht
geboten ist.

§. 85.

Handelt Jemand für eine Partei als Geschäftsführer ohne
Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Voll-
macht, so kann er gegen oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten
und Schäden zur Prozeßführung einstweilen zugelassen werden.
Das Endurtheil darf erst erlassen werden, nachdem die für
die Beibringung der Genehmigung zu bestimmende Frist abge-
laufen ist.

Die Partei muß die Prozeßführung gegen sich gelten lassen,
wenn sie auch nur mündlich Vollmacht ertheilt oder wenn sie die
Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

§. 86.

Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist,
kann eine Partei mit jeder prozeßfähigen Person als Beistand er-
scheinen.

Das von dem Beistande Vorgetragene gilt als von der Partei
vorgebracht, insoweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder
berichtigt wird.

Fünfter Titel.
Prozeßkosten.
§. 87.

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu
tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu er-
statten, soweit dieselben nach freiem Ermessen des Gerichts zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheidigung noth-
wendig waren.

Die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegen-
den Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines

Civilprozeßordnung.
zu handeln, bis dieſer für Wahrnehmung ſeiner Rechte in anderer
Weiſe geſorgt hat.

§. 84.

Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder
Lage des Rechtsſtreits gerügt werden.

Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amtswegen
zu berückſichtigen, inſoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht
geboten iſt.

§. 85.

Handelt Jemand für eine Partei als Geſchäftsführer ohne
Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Voll-
macht, ſo kann er gegen oder ohne Sicherheitsleiſtung für Koſten
und Schäden zur Prozeßführung einſtweilen zugelaſſen werden.
Das Endurtheil darf erſt erlaſſen werden, nachdem die für
die Beibringung der Genehmigung zu beſtimmende Friſt abge-
laufen iſt.

Die Partei muß die Prozeßführung gegen ſich gelten laſſen,
wenn ſie auch nur mündlich Vollmacht ertheilt oder wenn ſie die
Prozeßführung ausdrücklich oder ſtillſchweigend genehmigt hat.

§. 86.

Inſoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten iſt,
kann eine Partei mit jeder prozeßfähigen Perſon als Beiſtand er-
ſcheinen.

Das von dem Beiſtande Vorgetragene gilt als von der Partei
vorgebracht, inſoweit es nicht von dieſer ſofort widerrufen oder
berichtigt wird.

Fünfter Titel.
Prozeßkoſten.
§. 87.

Die unterliegende Partei hat die Koſten des Rechtsſtreits zu
tragen, insbeſondere die dem Gegner erwachſenen Koſten zu er-
ſtatten, ſoweit dieſelben nach freiem Ermeſſen des Gerichts zur
zweckentſprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheidigung noth-
wendig waren.

Die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obſiegen-
den Partei ſind in allen Prozeſſen zu erſtatten, Reiſekoſten eines

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[32/0038] Civilprozeßordnung. zu handeln, bis dieſer für Wahrnehmung ſeiner Rechte in anderer Weiſe geſorgt hat. §. 84. Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsſtreits gerügt werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amtswegen zu berückſichtigen, inſoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten iſt. §. 85. Handelt Jemand für eine Partei als Geſchäftsführer ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Voll- macht, ſo kann er gegen oder ohne Sicherheitsleiſtung für Koſten und Schäden zur Prozeßführung einſtweilen zugelaſſen werden. Das Endurtheil darf erſt erlaſſen werden, nachdem die für die Beibringung der Genehmigung zu beſtimmende Friſt abge- laufen iſt. Die Partei muß die Prozeßführung gegen ſich gelten laſſen, wenn ſie auch nur mündlich Vollmacht ertheilt oder wenn ſie die Prozeßführung ausdrücklich oder ſtillſchweigend genehmigt hat. §. 86. Inſoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten iſt, kann eine Partei mit jeder prozeßfähigen Perſon als Beiſtand er- ſcheinen. Das von dem Beiſtande Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, inſoweit es nicht von dieſer ſofort widerrufen oder berichtigt wird. Fünfter Titel. Prozeßkoſten. §. 87. Die unterliegende Partei hat die Koſten des Rechtsſtreits zu tragen, insbeſondere die dem Gegner erwachſenen Koſten zu er- ſtatten, ſoweit dieſelben nach freiem Ermeſſen des Gerichts zur zweckentſprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheidigung noth- wendig waren. Die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obſiegen- den Partei ſind in allen Prozeſſen zu erſtatten, Reiſekoſten eines

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 32. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/38>, abgerufen am 25.04.2024.