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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
§. 108.

Die Bewilligung des Armenrechts hat auf die Verpflichtung
zur Erstattung der dem Gegner erwachsenden Kosten keinen Einfluß.

§. 109.

Das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts ist bei dem
Prozeßgericht anzubringen; es kann vor dem Gerichtsschreiber zu
Protokoll erklärt werden.

Dem Gesuch ist ein von der obrigkeitlichen Behörde der
Partei ausgestelltes Zeugniß beizufügen, in welchem unter Angabe
des Standes oder Gewerbes, der Vermögens- und Familien-
verhältnisse der Partei sowie des Betrags der von dieser zu ent-
richtenden direkten Staatssteuern das Unvermögen zur Bestreitung
der Prozeßkosten ausdrücklich bezeugt wird. Für Personen, welche
unter Vormundschaft oder Kuratel stehen, kann das Zeugniß auch
von der vormundschaftlichen Behörde ausgestellt werden.

In dem Gesuche ist das Streitverhältniß unter Angabe der
Beweismittel darzulegen.

§. 110.

Die Bewilligung des Armenrechts erfolgt für jede Instanz
besonders, für die erste Instanz einschließlich der Zwangsvoll-
streckung.

In der höheren Instanz bedarf es des Nachweises des Un-
vermögens nicht, wenn das Armenrecht in der vorherigen Instanz
bewilligt war. Hat der Gegner das Rechtsmittel eingelegt, so ist
in der höheren Instanz nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung
oder Rechtsvertheidigung der Partei muthwillig oder aussichtslos
erscheint.

§. 111.

Die Bewilligung des Armenrechts für den Kläger, den
Berufungskläger und den Revisionskläger hat zugleich für den
Gegner die einstweilige Befreiung von den im §. 107. Nr. 1 be-
zeichneten Kosten zur Folge.

§. 112.

Das Armenrecht kann zu jeder Zeit entzogen werden, wenn
sich ergiebt, daß eine Voraussetzung der Bewilligung nicht vor-
handen war oder nicht mehr vorhanden ist.

Civilprozeßordnung.
§. 108.

Die Bewilligung des Armenrechts hat auf die Verpflichtung
zur Erſtattung der dem Gegner erwachſenden Koſten keinen Einfluß.

§. 109.

Das Geſuch um Bewilligung des Armenrechts iſt bei dem
Prozeßgericht anzubringen; es kann vor dem Gerichtsſchreiber zu
Protokoll erklärt werden.

Dem Geſuch iſt ein von der obrigkeitlichen Behörde der
Partei ausgeſtelltes Zeugniß beizufügen, in welchem unter Angabe
des Standes oder Gewerbes, der Vermögens- und Familien-
verhältniſſe der Partei ſowie des Betrags der von dieſer zu ent-
richtenden direkten Staatsſteuern das Unvermögen zur Beſtreitung
der Prozeßkoſten ausdrücklich bezeugt wird. Für Perſonen, welche
unter Vormundſchaft oder Kuratel ſtehen, kann das Zeugniß auch
von der vormundſchaftlichen Behörde ausgeſtellt werden.

In dem Geſuche iſt das Streitverhältniß unter Angabe der
Beweismittel darzulegen.

§. 110.

Die Bewilligung des Armenrechts erfolgt für jede Inſtanz
beſonders, für die erſte Inſtanz einſchließlich der Zwangsvoll-
ſtreckung.

In der höheren Inſtanz bedarf es des Nachweiſes des Un-
vermögens nicht, wenn das Armenrecht in der vorherigen Inſtanz
bewilligt war. Hat der Gegner das Rechtsmittel eingelegt, ſo iſt
in der höheren Inſtanz nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung
oder Rechtsvertheidigung der Partei muthwillig oder ausſichtslos
erſcheint.

§. 111.

Die Bewilligung des Armenrechts für den Kläger, den
Berufungskläger und den Reviſionskläger hat zugleich für den
Gegner die einſtweilige Befreiung von den im §. 107. Nr. 1 be-
zeichneten Koſten zur Folge.

§. 112.

Das Armenrecht kann zu jeder Zeit entzogen werden, wenn
ſich ergiebt, daß eine Vorausſetzung der Bewilligung nicht vor-
handen war oder nicht mehr vorhanden iſt.

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[38/0044] Civilprozeßordnung. §. 108. Die Bewilligung des Armenrechts hat auf die Verpflichtung zur Erſtattung der dem Gegner erwachſenden Koſten keinen Einfluß. §. 109. Das Geſuch um Bewilligung des Armenrechts iſt bei dem Prozeßgericht anzubringen; es kann vor dem Gerichtsſchreiber zu Protokoll erklärt werden. Dem Geſuch iſt ein von der obrigkeitlichen Behörde der Partei ausgeſtelltes Zeugniß beizufügen, in welchem unter Angabe des Standes oder Gewerbes, der Vermögens- und Familien- verhältniſſe der Partei ſowie des Betrags der von dieſer zu ent- richtenden direkten Staatsſteuern das Unvermögen zur Beſtreitung der Prozeßkoſten ausdrücklich bezeugt wird. Für Perſonen, welche unter Vormundſchaft oder Kuratel ſtehen, kann das Zeugniß auch von der vormundſchaftlichen Behörde ausgeſtellt werden. In dem Geſuche iſt das Streitverhältniß unter Angabe der Beweismittel darzulegen. §. 110. Die Bewilligung des Armenrechts erfolgt für jede Inſtanz beſonders, für die erſte Inſtanz einſchließlich der Zwangsvoll- ſtreckung. In der höheren Inſtanz bedarf es des Nachweiſes des Un- vermögens nicht, wenn das Armenrecht in der vorherigen Inſtanz bewilligt war. Hat der Gegner das Rechtsmittel eingelegt, ſo iſt in der höheren Inſtanz nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheidigung der Partei muthwillig oder ausſichtslos erſcheint. §. 111. Die Bewilligung des Armenrechts für den Kläger, den Berufungskläger und den Reviſionskläger hat zugleich für den Gegner die einſtweilige Befreiung von den im §. 107. Nr. 1 be- zeichneten Koſten zur Folge. §. 112. Das Armenrecht kann zu jeder Zeit entzogen werden, wenn ſich ergiebt, daß eine Vorausſetzung der Bewilligung nicht vor- handen war oder nicht mehr vorhanden iſt.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 38. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/44>, abgerufen am 28.03.2024.