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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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I. 3. Absch. 1. Tit. §. 135--145.
§. 141.

Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung,
Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder
aufheben.

§. 142.

Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung,
welche geschlossen war, anordnen.

§. 143.

Das Gericht kann Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen,
denen die Fähigkeit zum geeigneten Vortrage mangelt, den weiteren
Vortrag untersagen.

Das Gericht kann Bevollmächtigte und Beistände, welche
das mündliche Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben,
zurückweisen.

Eine Anfechtung dieser Anordnungen findet nicht statt.

Auf Rechtsanwälte finden die Vorschriften dieses Paragraphen
keine Anwendung.

§. 144.

Ist eine bei der Verhandlung betheiligte Person zur Auf-
rechthaltung der Ordnung von dem Orte der Verhandlung ent-
fernt worden, so kann auf Antrag gegen sie in gleicher Weise
verfahren werden, als wenn sie freiwillig sich entfernt hätte.
Dasselbe gilt in den Fällen des vorhergehenden Paragraphen,
sofern die Untersagung oder Zurückweisung bereits bei einer
früheren Verhandlung geschehen war.

§. 145.

Ueber die mündliche Verhandlung vor dem Gerichte ist ein
Protokoll aufzunehmen.

Das Protokoll enthält:

1. den Ort und den Tag der Verhandlung;
2. die Namen der Richter, des Gerichtsschreibers und des
etwa zugezogenen Dolmetschers;
3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4. die Namen der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter,
Bevollmächtigten und Beistände;
5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt, oder die Oeffent-
lichkeit ausgeschlossen ist.
I. 3. Abſch. 1. Tit. §. 135—145.
§. 141.

Das Gericht kann die von ihm erlaſſenen, eine Trennung,
Verbindung oder Ausſetzung betreffenden Anordnungen wieder
aufheben.

§. 142.

Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung,
welche geſchloſſen war, anordnen.

§. 143.

Das Gericht kann Parteien, Bevollmächtigten und Beiſtänden,
denen die Fähigkeit zum geeigneten Vortrage mangelt, den weiteren
Vortrag unterſagen.

Das Gericht kann Bevollmächtigte und Beiſtände, welche
das mündliche Verhandeln vor Gericht geſchäftsmäßig betreiben,
zurückweiſen.

Eine Anfechtung dieſer Anordnungen findet nicht ſtatt.

Auf Rechtsanwälte finden die Vorſchriften dieſes Paragraphen
keine Anwendung.

§. 144.

Iſt eine bei der Verhandlung betheiligte Perſon zur Auf-
rechthaltung der Ordnung von dem Orte der Verhandlung ent-
fernt worden, ſo kann auf Antrag gegen ſie in gleicher Weiſe
verfahren werden, als wenn ſie freiwillig ſich entfernt hätte.
Daſſelbe gilt in den Fällen des vorhergehenden Paragraphen,
ſofern die Unterſagung oder Zurückweiſung bereits bei einer
früheren Verhandlung geſchehen war.

§. 145.

Ueber die mündliche Verhandlung vor dem Gerichte iſt ein
Protokoll aufzunehmen.

Das Protokoll enthält:

1. den Ort und den Tag der Verhandlung;
2. die Namen der Richter, des Gerichtsſchreibers und des
etwa zugezogenen Dolmetſchers;
3. die Bezeichnung des Rechtsſtreits;
4. die Namen der erſchienenen Parteien, geſetzlichen Vertreter,
Bevollmächtigten und Beiſtände;
5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt, oder die Oeffent-
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[45/0051] I. 3. Abſch. 1. Tit. §. 135—145. §. 141. Das Gericht kann die von ihm erlaſſenen, eine Trennung, Verbindung oder Ausſetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben. §. 142. Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, welche geſchloſſen war, anordnen. §. 143. Das Gericht kann Parteien, Bevollmächtigten und Beiſtänden, denen die Fähigkeit zum geeigneten Vortrage mangelt, den weiteren Vortrag unterſagen. Das Gericht kann Bevollmächtigte und Beiſtände, welche das mündliche Verhandeln vor Gericht geſchäftsmäßig betreiben, zurückweiſen. Eine Anfechtung dieſer Anordnungen findet nicht ſtatt. Auf Rechtsanwälte finden die Vorſchriften dieſes Paragraphen keine Anwendung. §. 144. Iſt eine bei der Verhandlung betheiligte Perſon zur Auf- rechthaltung der Ordnung von dem Orte der Verhandlung ent- fernt worden, ſo kann auf Antrag gegen ſie in gleicher Weiſe verfahren werden, als wenn ſie freiwillig ſich entfernt hätte. Daſſelbe gilt in den Fällen des vorhergehenden Paragraphen, ſofern die Unterſagung oder Zurückweiſung bereits bei einer früheren Verhandlung geſchehen war. §. 145. Ueber die mündliche Verhandlung vor dem Gerichte iſt ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll enthält: 1. den Ort und den Tag der Verhandlung; 2. die Namen der Richter, des Gerichtsſchreibers und des etwa zugezogenen Dolmetſchers; 3. die Bezeichnung des Rechtsſtreits; 4. die Namen der erſchienenen Parteien, geſetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beiſtände; 5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt, oder die Oeffent- lichkeit ausgeſchloſſen iſt.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 45. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/51>, abgerufen am 20.04.2024.