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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
sonen, welchen zuzustellen ist, entsprechende Zahl von Abschriften
zu übergeben.

Die Zeit der Uebergabe ist auf der Urschrift und den Ab-
schriften zu vermerken und der Partei auf Verlangen zu be-
scheinigen.

§. 156.

Die Zustellung besteht, wenn eine Ausfertigung zugestellt
werden soll, in deren Uebergabe, in den übrigen Fällen in der
Uebergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schrift-
stücks.

Die Beglaubigung geschieht durch den Gerichtsvollzieher, bei
den auf Betreiben von Rechtsanwälten oder in Anwaltsprozessen
zuzustellenden Schriftstücken durch den Anwalt, bei den von Amts-
wegen zuzustellenden Schriftstücken durch den Gerichtsschreiber.

§. 157.

Die Zustellungen, welche an eine Partei bewirkt werden
sollen, erfolgen für die nicht prozeßfähigen Personen an die ge-
setzlichen Vertreter derselben.

Bei Behörden, Gemeinden und Korporationen, sowie bei
Personenvereinen, welche als solche klagen und verklagt werden
können, genügt die Zustellung an die Vorsteher.

Bei mehreren gesetzlichen Vertretern, sowie bei mehreren
Vorstehern genügt die Zustellung an einen derselben.

§. 158.

Die Zustellung für einen Unteroffizier oder einen Gemeinen
des aktiven Heeres oder der aktiven Marine erfolgt an den Chef
der zunächst vorgesetzten Kommandobehörde (Chef der Kompagnie,
Eskadron, Batterie u. s. w.).

§. 159.

Die Zustellung erfolgt an den Generalbevollmächtigten, sowie
in den durch den Betrieb eines Handelsgewerbes hervorgerufenen
Rechtsstreitigkeiten an den Prokuristen mit gleicher Wirkung, wie
an die Partei selbst.

§. 160.

Wohnt eine Partei weder am Orte des Prozeßgerichts noch
innerhalb des Amtsgerichtsbezirks, in welchem das Prozeßgericht
seinen Sitz hat, so kann das Gericht, falls sie nicht einen in
diesem Orte oder Bezirke wohnhaften Prozeßbevollmächtigten be-

Civilprozeßordnung.
ſonen, welchen zuzuſtellen iſt, entſprechende Zahl von Abſchriften
zu übergeben.

Die Zeit der Uebergabe iſt auf der Urſchrift und den Ab-
ſchriften zu vermerken und der Partei auf Verlangen zu be-
ſcheinigen.

§. 156.

Die Zuſtellung beſteht, wenn eine Ausfertigung zugeſtellt
werden ſoll, in deren Uebergabe, in den übrigen Fällen in der
Uebergabe einer beglaubigten Abſchrift des zuzuſtellenden Schrift-
ſtücks.

Die Beglaubigung geſchieht durch den Gerichtsvollzieher, bei
den auf Betreiben von Rechtsanwälten oder in Anwaltsprozeſſen
zuzuſtellenden Schriftſtücken durch den Anwalt, bei den von Amts-
wegen zuzuſtellenden Schriftſtücken durch den Gerichtsſchreiber.

§. 157.

Die Zuſtellungen, welche an eine Partei bewirkt werden
ſollen, erfolgen für die nicht prozeßfähigen Perſonen an die ge-
ſetzlichen Vertreter derſelben.

Bei Behörden, Gemeinden und Korporationen, ſowie bei
Perſonenvereinen, welche als ſolche klagen und verklagt werden
können, genügt die Zuſtellung an die Vorſteher.

Bei mehreren geſetzlichen Vertretern, ſowie bei mehreren
Vorſtehern genügt die Zuſtellung an einen derſelben.

§. 158.

Die Zuſtellung für einen Unteroffizier oder einen Gemeinen
des aktiven Heeres oder der aktiven Marine erfolgt an den Chef
der zunächſt vorgeſetzten Kommandobehörde (Chef der Kompagnie,
Eskadron, Batterie u. ſ. w.).

§. 159.

Die Zuſtellung erfolgt an den Generalbevollmächtigten, ſowie
in den durch den Betrieb eines Handelsgewerbes hervorgerufenen
Rechtsſtreitigkeiten an den Prokuriſten mit gleicher Wirkung, wie
an die Partei ſelbſt.

§. 160.

Wohnt eine Partei weder am Orte des Prozeßgerichts noch
innerhalb des Amtsgerichtsbezirks, in welchem das Prozeßgericht
ſeinen Sitz hat, ſo kann das Gericht, falls ſie nicht einen in
dieſem Orte oder Bezirke wohnhaften Prozeßbevollmächtigten be-

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[48/0054] Civilprozeßordnung. ſonen, welchen zuzuſtellen iſt, entſprechende Zahl von Abſchriften zu übergeben. Die Zeit der Uebergabe iſt auf der Urſchrift und den Ab- ſchriften zu vermerken und der Partei auf Verlangen zu be- ſcheinigen. §. 156. Die Zuſtellung beſteht, wenn eine Ausfertigung zugeſtellt werden ſoll, in deren Uebergabe, in den übrigen Fällen in der Uebergabe einer beglaubigten Abſchrift des zuzuſtellenden Schrift- ſtücks. Die Beglaubigung geſchieht durch den Gerichtsvollzieher, bei den auf Betreiben von Rechtsanwälten oder in Anwaltsprozeſſen zuzuſtellenden Schriftſtücken durch den Anwalt, bei den von Amts- wegen zuzuſtellenden Schriftſtücken durch den Gerichtsſchreiber. §. 157. Die Zuſtellungen, welche an eine Partei bewirkt werden ſollen, erfolgen für die nicht prozeßfähigen Perſonen an die ge- ſetzlichen Vertreter derſelben. Bei Behörden, Gemeinden und Korporationen, ſowie bei Perſonenvereinen, welche als ſolche klagen und verklagt werden können, genügt die Zuſtellung an die Vorſteher. Bei mehreren geſetzlichen Vertretern, ſowie bei mehreren Vorſtehern genügt die Zuſtellung an einen derſelben. §. 158. Die Zuſtellung für einen Unteroffizier oder einen Gemeinen des aktiven Heeres oder der aktiven Marine erfolgt an den Chef der zunächſt vorgeſetzten Kommandobehörde (Chef der Kompagnie, Eskadron, Batterie u. ſ. w.). §. 159. Die Zuſtellung erfolgt an den Generalbevollmächtigten, ſowie in den durch den Betrieb eines Handelsgewerbes hervorgerufenen Rechtsſtreitigkeiten an den Prokuriſten mit gleicher Wirkung, wie an die Partei ſelbſt. §. 160. Wohnt eine Partei weder am Orte des Prozeßgerichts noch innerhalb des Amtsgerichtsbezirks, in welchem das Prozeßgericht ſeinen Sitz hat, ſo kann das Gericht, falls ſie nicht einen in dieſem Orte oder Bezirke wohnhaften Prozeßbevollmächtigten be-

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 48. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/54>, abgerufen am 29.03.2024.