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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
graphen nicht beobachtet sind, ist gültig, wenn die Annahme nicht
verweigert ist.

§. 172.

Ist bei einer Zustellung an den Vertreter mehrerer Bethei-
ligter oder an einen von mehreren Vertretern die Uebergabe der
Ausfertigung oder Abschrift eines Schriftstücks erforderlich, so ge-
nügt die Uebergabe nur einer Ausfertigung oder Abschrift.

Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Betheiligter sind
so viele Ausfertigungen oder Abschriften zu übergeben, als Be-
theiligte vorhanden sind.

§. 173.

Ueber die Zustellung ist eine Urkunde aufzunehmen.

Dieselbe ist auf die Urschrift des zuzustellenden Schrift-
stücks oder auf einen mit derselben zu verbindenden Bogen
zu setzen.

Eine durch den Gerichtsvollzieher beglaubigte Abschrift der
Zustellungsurkunde ist auf das bei der Zustellung zu übergebende
Schriftstück oder auf einen mit demselben zu verbindenden Bogen
zu setzen.

Die Zustellungsurkunde ist der Partei, für welche die Zu-
stellung erfolgt, wenn die Zustellung von Amtswegen angeordnet
ist, dem Gerichtsschreiber zu übermitteln.

§. 174.

Die Zustellungsurkunde muß enthalten:

1. Ort und Zeit der Zustellung;
2. die Bezeichnung der Person, für welche zugestellt werden
soll; wenn die Zustellung von Amtswegen angeordnet ist,
das Gericht, von welchem die Anordnung ausgeht;
3. die Bezeichnung der Person, an welche zugestellt werden
soll;
4. die Bezeichnung der Person, welcher zugestellt ist; in
den Fällen der §§. 166, 168, 169 die Angabe des
Grundes, durch welchen die Zustellung an die bezeichnete
Person gerechtfertigt wird; wenn nach §. 167 verfahren
ist, die Bemerkung, wie die darin enthaltenen Vorschriften
befolgt sind;
5. im Falle der Verweigerung der Annahme die Erwäh-
nung, daß die Annahme verweigert und das zu über-

Civilprozeßordnung.
graphen nicht beobachtet ſind, iſt gültig, wenn die Annahme nicht
verweigert iſt.

§. 172.

Iſt bei einer Zuſtellung an den Vertreter mehrerer Bethei-
ligter oder an einen von mehreren Vertretern die Uebergabe der
Ausfertigung oder Abſchrift eines Schriftſtücks erforderlich, ſo ge-
nügt die Uebergabe nur einer Ausfertigung oder Abſchrift.

Einem Zuſtellungsbevollmächtigten mehrerer Betheiligter ſind
ſo viele Ausfertigungen oder Abſchriften zu übergeben, als Be-
theiligte vorhanden ſind.

§. 173.

Ueber die Zuſtellung iſt eine Urkunde aufzunehmen.

Dieſelbe iſt auf die Urſchrift des zuzuſtellenden Schrift-
ſtücks oder auf einen mit derſelben zu verbindenden Bogen
zu ſetzen.

Eine durch den Gerichtsvollzieher beglaubigte Abſchrift der
Zuſtellungsurkunde iſt auf das bei der Zuſtellung zu übergebende
Schriftſtück oder auf einen mit demſelben zu verbindenden Bogen
zu ſetzen.

Die Zuſtellungsurkunde iſt der Partei, für welche die Zu-
ſtellung erfolgt, wenn die Zuſtellung von Amtswegen angeordnet
iſt, dem Gerichtsſchreiber zu übermitteln.

§. 174.

Die Zuſtellungsurkunde muß enthalten:

1. Ort und Zeit der Zuſtellung;
2. die Bezeichnung der Perſon, für welche zugeſtellt werden
ſoll; wenn die Zuſtellung von Amtswegen angeordnet iſt,
das Gericht, von welchem die Anordnung ausgeht;
3. die Bezeichnung der Perſon, an welche zugeſtellt werden
ſoll;
4. die Bezeichnung der Perſon, welcher zugeſtellt iſt; in
den Fällen der §§. 166, 168, 169 die Angabe des
Grundes, durch welchen die Zuſtellung an die bezeichnete
Perſon gerechtfertigt wird; wenn nach §. 167 verfahren
iſt, die Bemerkung, wie die darin enthaltenen Vorſchriften
befolgt ſind;
5. im Falle der Verweigerung der Annahme die Erwäh-
nung, daß die Annahme verweigert und das zu über-
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[52/0058] Civilprozeßordnung. graphen nicht beobachtet ſind, iſt gültig, wenn die Annahme nicht verweigert iſt. §. 172. Iſt bei einer Zuſtellung an den Vertreter mehrerer Bethei- ligter oder an einen von mehreren Vertretern die Uebergabe der Ausfertigung oder Abſchrift eines Schriftſtücks erforderlich, ſo ge- nügt die Uebergabe nur einer Ausfertigung oder Abſchrift. Einem Zuſtellungsbevollmächtigten mehrerer Betheiligter ſind ſo viele Ausfertigungen oder Abſchriften zu übergeben, als Be- theiligte vorhanden ſind. §. 173. Ueber die Zuſtellung iſt eine Urkunde aufzunehmen. Dieſelbe iſt auf die Urſchrift des zuzuſtellenden Schrift- ſtücks oder auf einen mit derſelben zu verbindenden Bogen zu ſetzen. Eine durch den Gerichtsvollzieher beglaubigte Abſchrift der Zuſtellungsurkunde iſt auf das bei der Zuſtellung zu übergebende Schriftſtück oder auf einen mit demſelben zu verbindenden Bogen zu ſetzen. Die Zuſtellungsurkunde iſt der Partei, für welche die Zu- ſtellung erfolgt, wenn die Zuſtellung von Amtswegen angeordnet iſt, dem Gerichtsſchreiber zu übermitteln. §. 174. Die Zuſtellungsurkunde muß enthalten: 1. Ort und Zeit der Zuſtellung; 2. die Bezeichnung der Perſon, für welche zugeſtellt werden ſoll; wenn die Zuſtellung von Amtswegen angeordnet iſt, das Gericht, von welchem die Anordnung ausgeht; 3. die Bezeichnung der Perſon, an welche zugeſtellt werden ſoll; 4. die Bezeichnung der Perſon, welcher zugeſtellt iſt; in den Fällen der §§. 166, 168, 169 die Angabe des Grundes, durch welchen die Zuſtellung an die bezeichnete Perſon gerechtfertigt wird; wenn nach §. 167 verfahren iſt, die Bemerkung, wie die darin enthaltenen Vorſchriften befolgt ſind; 5. im Falle der Verweigerung der Annahme die Erwäh- nung, daß die Annahme verweigert und das zu über-

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 52. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/58>, abgerufen am 20.04.2024.