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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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I. 3. Absch. 2. Tit. §. 172--178.
gebende Schriftstück am Orte der Zustellung zurückge-
lassen ist;
6. die Bemerkung, daß eine Ausfertigung oder eine Ab-
schrift des zuzustellenden Schriftstücks und daß eine Ab-
schrift der Zustellungsurkunde übergeben ist;
7. die Unterschrift des die Zustellung vollziehenden Beamten.
§. 175.

Ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§. 161) erfolgt,
so muß die Zustellungsurkunde den Bestimmungen des vorstehen-
den Paragraphen unter Nr. 2, 3, 7 entsprechen und außerdem
ergeben, zu welcher Zeit, unter welcher Adresse und bei welcher
Postanstalt die Aufgabe geschehen ist.

§. 176.

Zustellungen können auch durch die Post erfolgen.

§. 177.

Wird durch die Post zugestellt, so hat der Gerichtsvollzieher
einen durch sein Dienstsiegel verschlossenen, mit der Adresse der
Person, an welche zugestellt werden soll, versehenen und mit einer
Geschäftsnummer bezeichneten Briefumschlag, in welchem die zu-
zustellende Ausfertigung oder die beglaubigte Abschrift des zuzu-
stellenden Schriftstücks enthalten ist, der Post mit dem Ersuchen
zu übergeben, die Zustellung einem Postboten des Bestimmungs-
orts aufzutragen. Daß die Uebergabe in der bezeichneten Art
geschehen, ist von dem Gerichtsvollzieher auf der Urschrift des zu-
zustellenden Schriftstücks oder auf einem mit derselben zu ver-
bindenden Bogen zu bezeugen.

§. 178.

Die Zustellung durch den Postboten erfolgt in Gemäßheit
der Bestimmungen der §§. 165--170.

Ueber die Zustellung ist von dem Postboten eine Urkunde
aufzunehmen, welche den Bestimmungen des §. 174 Nr. 1, 3
bis 5, 7 entsprechen und außerdem die Uebergabe des seinem
Verschlusse, seiner Adresse und seiner Geschäftsnummer nach be-
zeichneten Briefumschlags, sowie der Abschrift der Zustellungs-
urkunde bezeugen muß.

Die Urkunde ist von dem Postboten der Postanstalt und von
dieser dem Gerichtsvollzieher zu überliefern, welcher mit derselben
in Gemäßheit der Bestimmung des §. 173 Abs. 4 zu verfahren hat.

I. 3. Abſch. 2. Tit. §. 172—178.
gebende Schriftſtück am Orte der Zuſtellung zurückge-
laſſen iſt;
6. die Bemerkung, daß eine Ausfertigung oder eine Ab-
ſchrift des zuzuſtellenden Schriftſtücks und daß eine Ab-
ſchrift der Zuſtellungsurkunde übergeben iſt;
7. die Unterſchrift des die Zuſtellung vollziehenden Beamten.
§. 175.

Iſt die Zuſtellung durch Aufgabe zur Poſt (§. 161) erfolgt,
ſo muß die Zuſtellungsurkunde den Beſtimmungen des vorſtehen-
den Paragraphen unter Nr. 2, 3, 7 entſprechen und außerdem
ergeben, zu welcher Zeit, unter welcher Adreſſe und bei welcher
Poſtanſtalt die Aufgabe geſchehen iſt.

§. 176.

Zuſtellungen können auch durch die Poſt erfolgen.

§. 177.

Wird durch die Poſt zugeſtellt, ſo hat der Gerichtsvollzieher
einen durch ſein Dienſtſiegel verſchloſſenen, mit der Adreſſe der
Perſon, an welche zugeſtellt werden ſoll, verſehenen und mit einer
Geſchäftsnummer bezeichneten Briefumſchlag, in welchem die zu-
zuſtellende Ausfertigung oder die beglaubigte Abſchrift des zuzu-
ſtellenden Schriftſtücks enthalten iſt, der Poſt mit dem Erſuchen
zu übergeben, die Zuſtellung einem Poſtboten des Beſtimmungs-
orts aufzutragen. Daß die Uebergabe in der bezeichneten Art
geſchehen, iſt von dem Gerichtsvollzieher auf der Urſchrift des zu-
zuſtellenden Schriftſtücks oder auf einem mit derſelben zu ver-
bindenden Bogen zu bezeugen.

§. 178.

Die Zuſtellung durch den Poſtboten erfolgt in Gemäßheit
der Beſtimmungen der §§. 165—170.

Ueber die Zuſtellung iſt von dem Poſtboten eine Urkunde
aufzunehmen, welche den Beſtimmungen des §. 174 Nr. 1, 3
bis 5, 7 entſprechen und außerdem die Uebergabe des ſeinem
Verſchluſſe, ſeiner Adreſſe und ſeiner Geſchäftsnummer nach be-
zeichneten Briefumſchlags, ſowie der Abſchrift der Zuſtellungs-
urkunde bezeugen muß.

Die Urkunde iſt von dem Poſtboten der Poſtanſtalt und von
dieſer dem Gerichtsvollzieher zu überliefern, welcher mit derſelben
in Gemäßheit der Beſtimmung des §. 173 Abſ. 4 zu verfahren hat.

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[53/0059] I. 3. Abſch. 2. Tit. §. 172—178. gebende Schriftſtück am Orte der Zuſtellung zurückge- laſſen iſt; 6. die Bemerkung, daß eine Ausfertigung oder eine Ab- ſchrift des zuzuſtellenden Schriftſtücks und daß eine Ab- ſchrift der Zuſtellungsurkunde übergeben iſt; 7. die Unterſchrift des die Zuſtellung vollziehenden Beamten. §. 175. Iſt die Zuſtellung durch Aufgabe zur Poſt (§. 161) erfolgt, ſo muß die Zuſtellungsurkunde den Beſtimmungen des vorſtehen- den Paragraphen unter Nr. 2, 3, 7 entſprechen und außerdem ergeben, zu welcher Zeit, unter welcher Adreſſe und bei welcher Poſtanſtalt die Aufgabe geſchehen iſt. §. 176. Zuſtellungen können auch durch die Poſt erfolgen. §. 177. Wird durch die Poſt zugeſtellt, ſo hat der Gerichtsvollzieher einen durch ſein Dienſtſiegel verſchloſſenen, mit der Adreſſe der Perſon, an welche zugeſtellt werden ſoll, verſehenen und mit einer Geſchäftsnummer bezeichneten Briefumſchlag, in welchem die zu- zuſtellende Ausfertigung oder die beglaubigte Abſchrift des zuzu- ſtellenden Schriftſtücks enthalten iſt, der Poſt mit dem Erſuchen zu übergeben, die Zuſtellung einem Poſtboten des Beſtimmungs- orts aufzutragen. Daß die Uebergabe in der bezeichneten Art geſchehen, iſt von dem Gerichtsvollzieher auf der Urſchrift des zu- zuſtellenden Schriftſtücks oder auf einem mit derſelben zu ver- bindenden Bogen zu bezeugen. §. 178. Die Zuſtellung durch den Poſtboten erfolgt in Gemäßheit der Beſtimmungen der §§. 165—170. Ueber die Zuſtellung iſt von dem Poſtboten eine Urkunde aufzunehmen, welche den Beſtimmungen des §. 174 Nr. 1, 3 bis 5, 7 entſprechen und außerdem die Uebergabe des ſeinem Verſchluſſe, ſeiner Adreſſe und ſeiner Geſchäftsnummer nach be- zeichneten Briefumſchlags, ſowie der Abſchrift der Zuſtellungs- urkunde bezeugen muß. Die Urkunde iſt von dem Poſtboten der Poſtanſtalt und von dieſer dem Gerichtsvollzieher zu überliefern, welcher mit derſelben in Gemäßheit der Beſtimmung des §. 173 Abſ. 4 zu verfahren hat.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 53. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/59>, abgerufen am 16.04.2024.