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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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I. 3. Absch. 5. Tit. §. 225--229. II. 1. Absch. 1. Tit. §. 230--232.
Zweites Buch.
Verfahren in erster Instanz.
Erster Abschnitt.
Verfahren vor den Landgerichten.
Erster Titel.
Verfahren bis zum Urtheil.
§. 230.

Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schrift-
satzes.

Derselbe muß enthalten:

1. die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grun-
des des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten
Antrag;
3. die Ladung des Beklagten vor das Prozeßgericht zur
mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits.

In der Klageschrift soll ferner der Werth des nicht in einer
bestimmten Geldsumme bestehenden Streitgegenstandes angegeben
werden, wenn die Zuständigkeit des Gerichts von diesem Werthe
abhängt.

Außerdem finden die allgemeinen Bestimmungen über die vor-
bereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift Anwendung.

§. 231.

Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines
Rechtsverhältnisses auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Fest-
stellung der Unechtheit derselben kann Klage erhoben werden, wenn
der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß das Rechts-
verhältniß oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch
richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

§. 232.

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten
können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer

Civilprozeßordnung. 5
I. 3. Abſch. 5. Tit. §. 225—229. II. 1. Abſch. 1. Tit. §. 230—232.
Zweites Buch.
Verfahren in erſter Inſtanz.
Erſter Abſchnitt.
Verfahren vor den Landgerichten.
Erſter Titel.
Verfahren bis zum Urtheil.
§. 230.

Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zuſtellung eines Schrift-
ſatzes.

Derſelbe muß enthalten:

1. die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2. die beſtimmte Angabe des Gegenſtandes und des Grun-
des des erhobenen Anſpruchs, ſowie einen beſtimmten
Antrag;
3. die Ladung des Beklagten vor das Prozeßgericht zur
mündlichen Verhandlung des Rechtsſtreits.

In der Klageſchrift ſoll ferner der Werth des nicht in einer
beſtimmten Geldſumme beſtehenden Streitgegenſtandes angegeben
werden, wenn die Zuſtändigkeit des Gerichts von dieſem Werthe
abhängt.

Außerdem finden die allgemeinen Beſtimmungen über die vor-
bereitenden Schriftſätze auch auf die Klageſchrift Anwendung.

§. 231.

Auf Feſtſtellung des Beſtehens oder Nichtbeſtehens eines
Rechtsverhältniſſes auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feſt-
ſtellung der Unechtheit derſelben kann Klage erhoben werden, wenn
der Kläger ein rechtliches Intereſſe daran hat, daß das Rechts-
verhältniß oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch
richterliche Entſcheidung alsbald feſtgeſtellt werde.

§. 232.

Mehrere Anſprüche des Klägers gegen denſelben Beklagten
können, auch wenn ſie auf verſchiedenen Gründen beruhen, in einer

Civilprozeßordnung. 5
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[65/0071] I. 3. Abſch. 5. Tit. §. 225—229. II. 1. Abſch. 1. Tit. §. 230—232. Zweites Buch. Verfahren in erſter Inſtanz. Erſter Abſchnitt. Verfahren vor den Landgerichten. Erſter Titel. Verfahren bis zum Urtheil. §. 230. Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zuſtellung eines Schrift- ſatzes. Derſelbe muß enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; 2. die beſtimmte Angabe des Gegenſtandes und des Grun- des des erhobenen Anſpruchs, ſowie einen beſtimmten Antrag; 3. die Ladung des Beklagten vor das Prozeßgericht zur mündlichen Verhandlung des Rechtsſtreits. In der Klageſchrift ſoll ferner der Werth des nicht in einer beſtimmten Geldſumme beſtehenden Streitgegenſtandes angegeben werden, wenn die Zuſtändigkeit des Gerichts von dieſem Werthe abhängt. Außerdem finden die allgemeinen Beſtimmungen über die vor- bereitenden Schriftſätze auch auf die Klageſchrift Anwendung. §. 231. Auf Feſtſtellung des Beſtehens oder Nichtbeſtehens eines Rechtsverhältniſſes auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feſt- ſtellung der Unechtheit derſelben kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Intereſſe daran hat, daß das Rechts- verhältniß oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entſcheidung alsbald feſtgeſtellt werde. §. 232. Mehrere Anſprüche des Klägers gegen denſelben Beklagten können, auch wenn ſie auf verſchiedenen Gründen beruhen, in einer Civilprozeßordnung. 5

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 65. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/71>, abgerufen am 18.04.2024.