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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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II. 1. Absch. 1. Tit. §. 233--240.
mung des Gegners den Prozeß als Hauptpartei an Stelle des
Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu
erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf,
so findet der §. 66 keine Anwendung.

Die Entscheidung ist in Ansehung der Sache selbst auch ge-
gen den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar.

§. 237.

Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts,
welches für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder
einer Verpflichtung, welche auf einem Grundstücke ruhen soll,
zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhän-
gig, so ist im Falle der Veräußerung des Grundstücks der Rechts-
nachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den
Rechtsstreit in der Lage, in welcher er sich befindet, als Haupt-
partei zu übernehmen.

§. 238.

Die Bestimmungen des §. 236 Absatz 3 und des §. 237
kommen insoweit nicht zur Anwendung, als ihnen Vorschriften des
bürgerlichen Rechts über den Erwerb beweglicher Sachen, über
den Erwerb auf Grund des Grund- oder Hypothekenbuchs und
über den Erwerb in gutem Glauben entgegenstehen. In einem
solchen Falle kann dem Kläger, welcher veräußert oder zedirt hat,
der Einwand der nunmehr mangelnden Sachlegitimation entgegen-
gesetzt werden.

§. 239.

Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die sonstigen
Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben unberührt. Diese Wirkun-
gen, sowie alle Wirkungen, welche durch die Vorschriften des bürger-
lichen Rechts an die Anstellung, Mittheilung oder gerichtliche An-
meldung der Klage, an die Ladung oder Einlassung des Beklag-
ten geknüpft werden, treten unbeschadet der Vorschrift des §. 190
mit der Erhebung der Klage ein.

§. 240.

Als eine Aenderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn
ohne Aenderung des Klagegrundes

1. die thatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt
oder berichtigt werden;
5*

II. 1. Abſch. 1. Tit. §. 233—240.
mung des Gegners den Prozeß als Hauptpartei an Stelle des
Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu
erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf,
ſo findet der §. 66 keine Anwendung.

Die Entſcheidung iſt in Anſehung der Sache ſelbſt auch ge-
gen den Rechtsnachfolger wirkſam und vollſtreckbar.

§. 237.

Iſt über das Beſtehen oder Nichtbeſtehen eines Rechts,
welches für ein Grundſtück in Anſpruch genommen wird, oder
einer Verpflichtung, welche auf einem Grundſtücke ruhen ſoll,
zwiſchen dem Beſitzer und einem Dritten ein Rechtsſtreit anhän-
gig, ſo iſt im Falle der Veräußerung des Grundſtücks der Rechts-
nachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den
Rechtsſtreit in der Lage, in welcher er ſich befindet, als Haupt-
partei zu übernehmen.

§. 238.

Die Beſtimmungen des §. 236 Abſatz 3 und des §. 237
kommen inſoweit nicht zur Anwendung, als ihnen Vorſchriften des
bürgerlichen Rechts über den Erwerb beweglicher Sachen, über
den Erwerb auf Grund des Grund- oder Hypothekenbuchs und
über den Erwerb in gutem Glauben entgegenſtehen. In einem
ſolchen Falle kann dem Kläger, welcher veräußert oder zedirt hat,
der Einwand der nunmehr mangelnden Sachlegitimation entgegen-
geſetzt werden.

§. 239.

Die Vorſchriften des bürgerlichen Rechts über die ſonſtigen
Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben unberührt. Dieſe Wirkun-
gen, ſowie alle Wirkungen, welche durch die Vorſchriften des bürger-
lichen Rechts an die Anſtellung, Mittheilung oder gerichtliche An-
meldung der Klage, an die Ladung oder Einlaſſung des Beklag-
ten geknüpft werden, treten unbeſchadet der Vorſchrift des §. 190
mit der Erhebung der Klage ein.

§. 240.

Als eine Aenderung der Klage iſt es nicht anzuſehen, wenn
ohne Aenderung des Klagegrundes

1. die thatſächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt
oder berichtigt werden;
5*
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[67/0073] II. 1. Abſch. 1. Tit. §. 233—240. mung des Gegners den Prozeß als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, ſo findet der §. 66 keine Anwendung. Die Entſcheidung iſt in Anſehung der Sache ſelbſt auch ge- gen den Rechtsnachfolger wirkſam und vollſtreckbar. §. 237. Iſt über das Beſtehen oder Nichtbeſtehen eines Rechts, welches für ein Grundſtück in Anſpruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, welche auf einem Grundſtücke ruhen ſoll, zwiſchen dem Beſitzer und einem Dritten ein Rechtsſtreit anhän- gig, ſo iſt im Falle der Veräußerung des Grundſtücks der Rechts- nachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsſtreit in der Lage, in welcher er ſich befindet, als Haupt- partei zu übernehmen. §. 238. Die Beſtimmungen des §. 236 Abſatz 3 und des §. 237 kommen inſoweit nicht zur Anwendung, als ihnen Vorſchriften des bürgerlichen Rechts über den Erwerb beweglicher Sachen, über den Erwerb auf Grund des Grund- oder Hypothekenbuchs und über den Erwerb in gutem Glauben entgegenſtehen. In einem ſolchen Falle kann dem Kläger, welcher veräußert oder zedirt hat, der Einwand der nunmehr mangelnden Sachlegitimation entgegen- geſetzt werden. §. 239. Die Vorſchriften des bürgerlichen Rechts über die ſonſtigen Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben unberührt. Dieſe Wirkun- gen, ſowie alle Wirkungen, welche durch die Vorſchriften des bürger- lichen Rechts an die Anſtellung, Mittheilung oder gerichtliche An- meldung der Klage, an die Ladung oder Einlaſſung des Beklag- ten geknüpft werden, treten unbeſchadet der Vorſchrift des §. 190 mit der Erhebung der Klage ein. §. 240. Als eine Aenderung der Klage iſt es nicht anzuſehen, wenn ohne Aenderung des Klagegrundes 1. die thatſächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; 5*

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 67. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/73>, abgerufen am 20.04.2024.