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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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II. 1. Absch. 1. Tit. §. 268--271. 2. Tit. §. 272--277.
Zweiter Titel.
Urtheil.
§. 272.

Ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, so hat das
Gericht dieselbe durch Endurtheil zu erlassen.

Dasselbe gilt, wenn von mehreren zum Zwecke gleichzeitiger
Verhandlung und Entscheidung verbundenen Prozessen nur der
eine zur Endentscheidung reif ist.

§. 273.

Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten An-
sprüchen nur der eine, oder ist nur ein Theil eines Anspruchs,
oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage
zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht dieselbe durch End-
urtheil (Theilurtheil) zu erlassen.

Die Erlassung eines Theilurtheils kann unterbleiben, wenn
das Gericht sie nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

§. 274.

Ist von dem Beklagten mittels Einrede eine Gegenforderung
geltend gemacht, welche mit der in der Klage geltend gemachten
Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhange steht, so kann,
wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Endentschei-
dung reif ist, diese unter Trennung der Verhandlungen durch
Theilurtheil erfolgen.

§. 275.

Ist ein einzelnes selbständiges Angriffs- oder Vertheidigungs-
mittel oder ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die
Entscheidung durch Zwischenurtheil erfolgen.

§. 276.

Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann
das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

Das Urtheil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurtheil
anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für be-
gründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, daß über den Betrag
zu verhandeln sei.

§. 277.

Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf
den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund des Verzichts

II. 1. Abſch. 1. Tit. §. 268—271. 2. Tit. §. 272—277.
Zweiter Titel.
Urtheil.
§. 272.

Iſt der Rechtsſtreit zur Endentſcheidung reif, ſo hat das
Gericht dieſelbe durch Endurtheil zu erlaſſen.

Daſſelbe gilt, wenn von mehreren zum Zwecke gleichzeitiger
Verhandlung und Entſcheidung verbundenen Prozeſſen nur der
eine zur Endentſcheidung reif iſt.

§. 273.

Iſt von mehreren in einer Klage geltend gemachten An-
ſprüchen nur der eine, oder iſt nur ein Theil eines Anſpruchs,
oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage
zur Endentſcheidung reif, ſo hat das Gericht dieſelbe durch End-
urtheil (Theilurtheil) zu erlaſſen.

Die Erlaſſung eines Theilurtheils kann unterbleiben, wenn
das Gericht ſie nach Lage der Sache nicht für angemeſſen erachtet.

§. 274.

Iſt von dem Beklagten mittels Einrede eine Gegenforderung
geltend gemacht, welche mit der in der Klage geltend gemachten
Forderung nicht in rechtlichem Zuſammenhange ſteht, ſo kann,
wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Endentſchei-
dung reif iſt, dieſe unter Trennung der Verhandlungen durch
Theilurtheil erfolgen.

§. 275.

Iſt ein einzelnes ſelbſtändiges Angriffs- oder Vertheidigungs-
mittel oder ein Zwiſchenſtreit zur Entſcheidung reif, ſo kann die
Entſcheidung durch Zwiſchenurtheil erfolgen.

§. 276.

Iſt ein Anſpruch nach Grund und Betrag ſtreitig, ſo kann
das Gericht über den Grund vorab entſcheiden.

Das Urtheil iſt in Betreff der Rechtsmittel als Endurtheil
anzuſehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anſpruch für be-
gründet erklärt iſt, auf Antrag anordnen, daß über den Betrag
zu verhandeln ſei.

§. 277.

Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf
den geltend gemachten Anſpruch, ſo iſt er auf Grund des Verzichts

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[75/0081] II. 1. Abſch. 1. Tit. §. 268—271. 2. Tit. §. 272—277. Zweiter Titel. Urtheil. §. 272. Iſt der Rechtsſtreit zur Endentſcheidung reif, ſo hat das Gericht dieſelbe durch Endurtheil zu erlaſſen. Daſſelbe gilt, wenn von mehreren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entſcheidung verbundenen Prozeſſen nur der eine zur Endentſcheidung reif iſt. §. 273. Iſt von mehreren in einer Klage geltend gemachten An- ſprüchen nur der eine, oder iſt nur ein Theil eines Anſpruchs, oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentſcheidung reif, ſo hat das Gericht dieſelbe durch End- urtheil (Theilurtheil) zu erlaſſen. Die Erlaſſung eines Theilurtheils kann unterbleiben, wenn das Gericht ſie nach Lage der Sache nicht für angemeſſen erachtet. §. 274. Iſt von dem Beklagten mittels Einrede eine Gegenforderung geltend gemacht, welche mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zuſammenhange ſteht, ſo kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Endentſchei- dung reif iſt, dieſe unter Trennung der Verhandlungen durch Theilurtheil erfolgen. §. 275. Iſt ein einzelnes ſelbſtändiges Angriffs- oder Vertheidigungs- mittel oder ein Zwiſchenſtreit zur Entſcheidung reif, ſo kann die Entſcheidung durch Zwiſchenurtheil erfolgen. §. 276. Iſt ein Anſpruch nach Grund und Betrag ſtreitig, ſo kann das Gericht über den Grund vorab entſcheiden. Das Urtheil iſt in Betreff der Rechtsmittel als Endurtheil anzuſehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anſpruch für be- gründet erklärt iſt, auf Antrag anordnen, daß über den Betrag zu verhandeln ſei. §. 277. Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anſpruch, ſo iſt er auf Grund des Verzichts

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 75. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/81>, abgerufen am 19.04.2024.