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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches der Ein-
spruch gerichtet wird;
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urtheil Einspruch ein-
gelegt werde;
3. die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung
über die Hauptsache.

Der Schriftsatz soll zugleich dasjenige enthalten, was zur
Vorbereitung der Verhandlung über die Hauptsache erforderlich ist.

§. 306.

Das Gericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob der Ein-
spruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und
Frist eingelegt sei. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so
ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

§. 307.

Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozeß in die Lage
zurückversetzt, in welcher er sich vor Eintritt der Versäumniß
befand.

§. 308.

Insoweit die Entscheidung, welche auf Grund der neuen Ver-
handlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnißurtheil ent-
haltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, daß diese
Entscheidung aufrecht zu erhalten sei. Insoweit diese Voraus-
setzung nicht zutrifft, wird das Versäumnißurtheil in dem neuen
Urtheil aufgehoben.

§. 309.

Ist das Versäumnißurtheil in gesetzlicher Weise ergangen, so
sind die durch die Versäumniß veranlaßten Kosten, soweit sie nicht
durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden
sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn in Folge
des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.

§. 310.

Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der
zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in der-
jenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht er-
scheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Ver-
säumnißurtheil, durch welches der Einspruch verworfen wird, ein
weiterer Einspruch nicht zu.

Civilprozeßordnung.
1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches der Ein-
ſpruch gerichtet wird;
2. die Erklärung, daß gegen dieſes Urtheil Einſpruch ein-
gelegt werde;
3. die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung
über die Hauptſache.

Der Schriftſatz ſoll zugleich dasjenige enthalten, was zur
Vorbereitung der Verhandlung über die Hauptſache erforderlich iſt.

§. 306.

Das Gericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob der Ein-
ſpruch an ſich ſtatthaft und ob er in der geſetzlichen Form und
Friſt eingelegt ſei. Fehlt es an einem dieſer Erforderniſſe, ſo
iſt der Einſpruch als unzuläſſig zu verwerfen.

§. 307.

Iſt der Einſpruch zuläſſig, ſo wird der Prozeß in die Lage
zurückverſetzt, in welcher er ſich vor Eintritt der Verſäumniß
befand.

§. 308.

Inſoweit die Entſcheidung, welche auf Grund der neuen Ver-
handlung zu erlaſſen iſt, mit der in dem Verſäumnißurtheil ent-
haltenen Entſcheidung übereinſtimmt, iſt auszuſprechen, daß dieſe
Entſcheidung aufrecht zu erhalten ſei. Inſoweit dieſe Voraus-
ſetzung nicht zutrifft, wird das Verſäumnißurtheil in dem neuen
Urtheil aufgehoben.

§. 309.

Iſt das Verſäumnißurtheil in geſetzlicher Weiſe ergangen, ſo
ſind die durch die Verſäumniß veranlaßten Koſten, ſoweit ſie nicht
durch einen unbegründeten Widerſpruch des Gegners entſtanden
ſind, der ſäumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn in Folge
des Einſpruchs eine abändernde Entſcheidung erlaſſen wird.

§. 310.

Einer Partei, die den Einſpruch eingelegt hat, aber in der
zur mündlichen Verhandlung beſtimmten Sitzung oder in der-
jenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt iſt, nicht er-
ſcheint oder nicht zur Hauptſache verhandelt, ſteht gegen das Ver-
ſäumnißurtheil, durch welches der Einſpruch verworfen wird, ein
weiterer Einſpruch nicht zu.

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[82/0088] Civilprozeßordnung. 1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches der Ein- ſpruch gerichtet wird; 2. die Erklärung, daß gegen dieſes Urtheil Einſpruch ein- gelegt werde; 3. die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung über die Hauptſache. Der Schriftſatz ſoll zugleich dasjenige enthalten, was zur Vorbereitung der Verhandlung über die Hauptſache erforderlich iſt. §. 306. Das Gericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob der Ein- ſpruch an ſich ſtatthaft und ob er in der geſetzlichen Form und Friſt eingelegt ſei. Fehlt es an einem dieſer Erforderniſſe, ſo iſt der Einſpruch als unzuläſſig zu verwerfen. §. 307. Iſt der Einſpruch zuläſſig, ſo wird der Prozeß in die Lage zurückverſetzt, in welcher er ſich vor Eintritt der Verſäumniß befand. §. 308. Inſoweit die Entſcheidung, welche auf Grund der neuen Ver- handlung zu erlaſſen iſt, mit der in dem Verſäumnißurtheil ent- haltenen Entſcheidung übereinſtimmt, iſt auszuſprechen, daß dieſe Entſcheidung aufrecht zu erhalten ſei. Inſoweit dieſe Voraus- ſetzung nicht zutrifft, wird das Verſäumnißurtheil in dem neuen Urtheil aufgehoben. §. 309. Iſt das Verſäumnißurtheil in geſetzlicher Weiſe ergangen, ſo ſind die durch die Verſäumniß veranlaßten Koſten, ſoweit ſie nicht durch einen unbegründeten Widerſpruch des Gegners entſtanden ſind, der ſäumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn in Folge des Einſpruchs eine abändernde Entſcheidung erlaſſen wird. §. 310. Einer Partei, die den Einſpruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung beſtimmten Sitzung oder in der- jenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt iſt, nicht er- ſcheint oder nicht zur Hauptſache verhandelt, ſteht gegen das Ver- ſäumnißurtheil, durch welches der Einſpruch verworfen wird, ein weiterer Einſpruch nicht zu.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 82. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/88>, abgerufen am 24.04.2024.