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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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II. 1. Absch. 3. Tit. §. 306--312. 4. Tit. §. 313--315.
§. 311.

In Betreff des Verzichts auf den Einspruch und der Zurück-
nahme desselben finden die Vorschriften über den Verzicht auf die
Berufung und über die Zurücknahme derselben entsprechende An-
wendung.

§. 312.

Die Vorschriften dieses Titels finden auf das Verfahren, welches
eine Widerklage oder die Bestimmung des Betrags eines dem
Grunde nach bereits festgestellten Anspruchs zum Gegenstande hat,
entsprechende Anwendung.

War ein Termin lediglich zur Verhandlung über einen Zwischen-
streit bestimmt, so beschränkt sich das Versäumnißverfahren und
das Versäumnißurtheil auf die Erledigung dieses Zwischenstreits.
Die Vorschriften dieses Titels finden entsprechende Anwendung.

Vierter Titel.
Vorbereitendes Verfahren in Rechnungssachen, Ausein-
andersetzungen und ähnlichen Prozessen.
§. 313.

Stellt sich in Prozessen, welche die Richtigkeit einer Rechnung,
eine Vermögensauseinandersetzung oder ähnliche Verhältnisse zum
Gegenstande haben, eine erhebliche Zahl von streitigen Ansprüchen
oder von streitigen Erinnerungen gegen eine Rechnung oder gegen
ein Inventar heraus, so kann das Prozeßgericht ein vorbereitendes
Verfahren vor einem beauftragten Richter anordnen.

§. 314.

Bei der Verkündung des Beschlusses, durch welchen das vor-
bereitende Verfahren angeordnet wird, ist durch den Vorsitzenden
der beauftragte Richter zu bezeichnen und der Termin zur Er-
ledigung des Beschlusses zu bestimmen. Ist die Terminsbestimmung
unterblieben, so erfolgt sie durch den beauftragten Richter; wird
dieser verhindert, den Auftrag zu vollziehen, so ernennt der Vor-
sitzende ein anderes Mitglied.

§. 315.

In dem vorbereitenden Verfahren ist zu Protokoll festzustellen:

1. welche Ansprüche erhoben und welche Angriffs- und Ver-
theidigungsmittel geltend gemacht werden;
6*
II. 1. Abſch. 3. Tit. §. 306—312. 4. Tit. §. 313—315.
§. 311.

In Betreff des Verzichts auf den Einſpruch und der Zurück-
nahme deſſelben finden die Vorſchriften über den Verzicht auf die
Berufung und über die Zurücknahme derſelben entſprechende An-
wendung.

§. 312.

Die Vorſchriften dieſes Titels finden auf das Verfahren, welches
eine Widerklage oder die Beſtimmung des Betrags eines dem
Grunde nach bereits feſtgeſtellten Anſpruchs zum Gegenſtande hat,
entſprechende Anwendung.

War ein Termin lediglich zur Verhandlung über einen Zwiſchen-
ſtreit beſtimmt, ſo beſchränkt ſich das Verſäumnißverfahren und
das Verſäumnißurtheil auf die Erledigung dieſes Zwiſchenſtreits.
Die Vorſchriften dieſes Titels finden entſprechende Anwendung.

Vierter Titel.
Vorbereitendes Verfahren in Rechnungsſachen, Ausein-
anderſetzungen und ähnlichen Prozeſſen.
§. 313.

Stellt ſich in Prozeſſen, welche die Richtigkeit einer Rechnung,
eine Vermögensauseinanderſetzung oder ähnliche Verhältniſſe zum
Gegenſtande haben, eine erhebliche Zahl von ſtreitigen Anſprüchen
oder von ſtreitigen Erinnerungen gegen eine Rechnung oder gegen
ein Inventar heraus, ſo kann das Prozeßgericht ein vorbereitendes
Verfahren vor einem beauftragten Richter anordnen.

§. 314.

Bei der Verkündung des Beſchluſſes, durch welchen das vor-
bereitende Verfahren angeordnet wird, iſt durch den Vorſitzenden
der beauftragte Richter zu bezeichnen und der Termin zur Er-
ledigung des Beſchluſſes zu beſtimmen. Iſt die Terminsbeſtimmung
unterblieben, ſo erfolgt ſie durch den beauftragten Richter; wird
dieſer verhindert, den Auftrag zu vollziehen, ſo ernennt der Vor-
ſitzende ein anderes Mitglied.

§. 315.

In dem vorbereitenden Verfahren iſt zu Protokoll feſtzuſtellen:

1. welche Anſprüche erhoben und welche Angriffs- und Ver-
theidigungsmittel geltend gemacht werden;
6*
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[83/0089] II. 1. Abſch. 3. Tit. §. 306—312. 4. Tit. §. 313—315. §. 311. In Betreff des Verzichts auf den Einſpruch und der Zurück- nahme deſſelben finden die Vorſchriften über den Verzicht auf die Berufung und über die Zurücknahme derſelben entſprechende An- wendung. §. 312. Die Vorſchriften dieſes Titels finden auf das Verfahren, welches eine Widerklage oder die Beſtimmung des Betrags eines dem Grunde nach bereits feſtgeſtellten Anſpruchs zum Gegenſtande hat, entſprechende Anwendung. War ein Termin lediglich zur Verhandlung über einen Zwiſchen- ſtreit beſtimmt, ſo beſchränkt ſich das Verſäumnißverfahren und das Verſäumnißurtheil auf die Erledigung dieſes Zwiſchenſtreits. Die Vorſchriften dieſes Titels finden entſprechende Anwendung. Vierter Titel. Vorbereitendes Verfahren in Rechnungsſachen, Ausein- anderſetzungen und ähnlichen Prozeſſen. §. 313. Stellt ſich in Prozeſſen, welche die Richtigkeit einer Rechnung, eine Vermögensauseinanderſetzung oder ähnliche Verhältniſſe zum Gegenſtande haben, eine erhebliche Zahl von ſtreitigen Anſprüchen oder von ſtreitigen Erinnerungen gegen eine Rechnung oder gegen ein Inventar heraus, ſo kann das Prozeßgericht ein vorbereitendes Verfahren vor einem beauftragten Richter anordnen. §. 314. Bei der Verkündung des Beſchluſſes, durch welchen das vor- bereitende Verfahren angeordnet wird, iſt durch den Vorſitzenden der beauftragte Richter zu bezeichnen und der Termin zur Er- ledigung des Beſchluſſes zu beſtimmen. Iſt die Terminsbeſtimmung unterblieben, ſo erfolgt ſie durch den beauftragten Richter; wird dieſer verhindert, den Auftrag zu vollziehen, ſo ernennt der Vor- ſitzende ein anderes Mitglied. §. 315. In dem vorbereitenden Verfahren iſt zu Protokoll feſtzuſtellen: 1. welche Anſprüche erhoben und welche Angriffs- und Ver- theidigungsmittel geltend gemacht werden; 6*

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 83. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/89>, abgerufen am 24.04.2024.