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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
2. welche Ansprüche und welche Angriffs- und Vertheidigungs-
mittel streitig oder unstreitig sind;
3. in Ansehung der bestrittenen Ansprüche und der be-
strittenen Angriffs- und Vertheidigungsmittel das Sach-
verhältniß nebst den von den Parteien bezeichneten Be-
weismitteln, den geltend gemachten Beweiseinreden, den
abgegebenen Erklärungen über Beweismittel und Be-
weiseinreden und den gestellten Anträgen.

Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, welche zur
Anwendung kommen würden, wenn der Rechtsstreit vor einem
Amtsgerichte anhängig wäre; dasselbe ist fortzusetzen, bis der Rechts-
streit selbst oder ein Zwischenstreit zur Erlassung eines Urtheils
oder eines Beweisbeschlusses reif erscheint.

§. 316.

Erscheint eine Partei in einem Termine vor dem beauftragten
Richter nicht, so hat dieser das Vorbringen der erschienenen Partei
in Gemäßheit der Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen
zu Protokoll festzustellen und einen neuen Termin anzuberaumen.
Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen Termine unter
Mittheilung einer Abschrift des Protokolls zu laden.

Erscheint die Partei auch in dem neuen Termine nicht, so
gelten die in dem zugestellten Protokolle enthaltenen thatsächlichen
Behauptungen des Gegners als zugestanden und ist das vor-
bereitende Verfahren bezüglich derselben nicht weiter fortzusetzen.

§. 317.

Nach dem Schlusse des vorbereitenden Verfahrens ist der
Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozeßgerichte von
Amtswegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.

§. 318.

Bei der mündlichen Verhandlung haben die Parteien das
Ergebniß des vorbereitenden Verfahrens auf Grund des Pro-
tokolls vorzutragen.

Ist eine Partei nicht erschienen, so sind Ansprüche, welche
sich in dem vorbereitenden Verfahren als unstreitig ergeben haben,
durch Theilurtheil zu erledigen. Im übrigen ist auf Antrag ein
Versäumnißurtheil zu erlassen.

Civilprozeßordnung.
2. welche Anſprüche und welche Angriffs- und Vertheidigungs-
mittel ſtreitig oder unſtreitig ſind;
3. in Anſehung der beſtrittenen Anſprüche und der be-
ſtrittenen Angriffs- und Vertheidigungsmittel das Sach-
verhältniß nebſt den von den Parteien bezeichneten Be-
weismitteln, den geltend gemachten Beweiseinreden, den
abgegebenen Erklärungen über Beweismittel und Be-
weiseinreden und den geſtellten Anträgen.

Das Verfahren richtet ſich nach den Vorſchriften, welche zur
Anwendung kommen würden, wenn der Rechtsſtreit vor einem
Amtsgerichte anhängig wäre; daſſelbe iſt fortzuſetzen, bis der Rechts-
ſtreit ſelbſt oder ein Zwiſchenſtreit zur Erlaſſung eines Urtheils
oder eines Beweisbeſchluſſes reif erſcheint.

§. 316.

Erſcheint eine Partei in einem Termine vor dem beauftragten
Richter nicht, ſo hat dieſer das Vorbringen der erſchienenen Partei
in Gemäßheit der Beſtimmungen des vorſtehenden Paragraphen
zu Protokoll feſtzuſtellen und einen neuen Termin anzuberaumen.
Die nicht erſchienene Partei iſt zu dem neuen Termine unter
Mittheilung einer Abſchrift des Protokolls zu laden.

Erſcheint die Partei auch in dem neuen Termine nicht, ſo
gelten die in dem zugeſtellten Protokolle enthaltenen thatſächlichen
Behauptungen des Gegners als zugeſtanden und iſt das vor-
bereitende Verfahren bezüglich derſelben nicht weiter fortzuſetzen.

§. 317.

Nach dem Schluſſe des vorbereitenden Verfahrens iſt der
Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozeßgerichte von
Amtswegen zu beſtimmen und den Parteien bekannt zu machen.

§. 318.

Bei der mündlichen Verhandlung haben die Parteien das
Ergebniß des vorbereitenden Verfahrens auf Grund des Pro-
tokolls vorzutragen.

Iſt eine Partei nicht erſchienen, ſo ſind Anſprüche, welche
ſich in dem vorbereitenden Verfahren als unſtreitig ergeben haben,
durch Theilurtheil zu erledigen. Im übrigen iſt auf Antrag ein
Verſäumnißurtheil zu erlaſſen.

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[84/0090] Civilprozeßordnung. 2. welche Anſprüche und welche Angriffs- und Vertheidigungs- mittel ſtreitig oder unſtreitig ſind; 3. in Anſehung der beſtrittenen Anſprüche und der be- ſtrittenen Angriffs- und Vertheidigungsmittel das Sach- verhältniß nebſt den von den Parteien bezeichneten Be- weismitteln, den geltend gemachten Beweiseinreden, den abgegebenen Erklärungen über Beweismittel und Be- weiseinreden und den geſtellten Anträgen. Das Verfahren richtet ſich nach den Vorſchriften, welche zur Anwendung kommen würden, wenn der Rechtsſtreit vor einem Amtsgerichte anhängig wäre; daſſelbe iſt fortzuſetzen, bis der Rechts- ſtreit ſelbſt oder ein Zwiſchenſtreit zur Erlaſſung eines Urtheils oder eines Beweisbeſchluſſes reif erſcheint. §. 316. Erſcheint eine Partei in einem Termine vor dem beauftragten Richter nicht, ſo hat dieſer das Vorbringen der erſchienenen Partei in Gemäßheit der Beſtimmungen des vorſtehenden Paragraphen zu Protokoll feſtzuſtellen und einen neuen Termin anzuberaumen. Die nicht erſchienene Partei iſt zu dem neuen Termine unter Mittheilung einer Abſchrift des Protokolls zu laden. Erſcheint die Partei auch in dem neuen Termine nicht, ſo gelten die in dem zugeſtellten Protokolle enthaltenen thatſächlichen Behauptungen des Gegners als zugeſtanden und iſt das vor- bereitende Verfahren bezüglich derſelben nicht weiter fortzuſetzen. §. 317. Nach dem Schluſſe des vorbereitenden Verfahrens iſt der Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozeßgerichte von Amtswegen zu beſtimmen und den Parteien bekannt zu machen. §. 318. Bei der mündlichen Verhandlung haben die Parteien das Ergebniß des vorbereitenden Verfahrens auf Grund des Pro- tokolls vorzutragen. Iſt eine Partei nicht erſchienen, ſo ſind Anſprüche, welche ſich in dem vorbereitenden Verfahren als unſtreitig ergeben haben, durch Theilurtheil zu erledigen. Im übrigen iſt auf Antrag ein Verſäumnißurtheil zu erlaſſen.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 84. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/90>, abgerufen am 25.04.2024.