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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
§. 324.

Der Beweisbeschluß enthält:

1. die Bezeichnung der streitigen Thatsachen, über welche
der Beweis zu erheben ist;
2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der
zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen;
3. die Bezeichnung der Partei, welche sich zum Nachweise
oder zur Widerlegung thatsächlicher Behauptungen auf
das Beweismittel berufen hat;
4. die Eidesnorm, wenn die Abnahme eines zugeschobenen
oder zurückgeschobenen Eides angeordnet wird.
§. 325.

Vor Erledigung des Beweisbeschlusses kann von keiner Partei
eine Aenderung desselben auf Grund der früheren Verhandlungen
beantragt werden.

§. 326.

Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Prozeß-
gerichts erfolgen, so wird bei der Verkündung des Beweisbeschlusses
durch den Vorsitzenden der beauftragte Richter bezeichnet und der
Termin zur Beweisaufnahme bestimmt.

Ist die Terminsbestimmung unterblieben, so erfolgt sie durch
den beauftragten Richter; wird derselbe verhindert, den Auftrag
zu vollziehen, so ernennt der Vorsitzende ein anderes Mitglied.

§. 327.

Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen,
so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen.

Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden Verhandlun-
gen werden in Urschrift von dem ersuchten Richter dem Gerichts-
schreiber des Prozeßgerichts übersendet, welcher die Parteien von
dem Eingange benachrichtigt.

§. 328.

Soll die Beweisaufnahme im Ausland erfolgen, so hat der
Vorsitzende die zuständige Behörde um Aufnahme des Beweises
zu ersuchen.

Kann die Beweisaufnahme durch einen Reichskonsul erfolgen,
so ist das Ersuchen an diesen zu richten.

Civilprozeßordnung.
§. 324.

Der Beweisbeſchluß enthält:

1. die Bezeichnung der ſtreitigen Thatſachen, über welche
der Beweis zu erheben iſt;
2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der
zu vernehmenden Zeugen und Sachverſtändigen;
3. die Bezeichnung der Partei, welche ſich zum Nachweiſe
oder zur Widerlegung thatſächlicher Behauptungen auf
das Beweismittel berufen hat;
4. die Eidesnorm, wenn die Abnahme eines zugeſchobenen
oder zurückgeſchobenen Eides angeordnet wird.
§. 325.

Vor Erledigung des Beweisbeſchluſſes kann von keiner Partei
eine Aenderung deſſelben auf Grund der früheren Verhandlungen
beantragt werden.

§. 326.

Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Prozeß-
gerichts erfolgen, ſo wird bei der Verkündung des Beweisbeſchluſſes
durch den Vorſitzenden der beauftragte Richter bezeichnet und der
Termin zur Beweisaufnahme beſtimmt.

Iſt die Terminsbeſtimmung unterblieben, ſo erfolgt ſie durch
den beauftragten Richter; wird derſelbe verhindert, den Auftrag
zu vollziehen, ſo ernennt der Vorſitzende ein anderes Mitglied.

§. 327.

Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen,
ſo iſt das Erſuchungsſchreiben von dem Vorſitzenden zu erlaſſen.

Die auf die Beweisaufnahme ſich beziehenden Verhandlun-
gen werden in Urſchrift von dem erſuchten Richter dem Gerichts-
ſchreiber des Prozeßgerichts überſendet, welcher die Parteien von
dem Eingange benachrichtigt.

§. 328.

Soll die Beweisaufnahme im Ausland erfolgen, ſo hat der
Vorſitzende die zuſtändige Behörde um Aufnahme des Beweiſes
zu erſuchen.

Kann die Beweisaufnahme durch einen Reichskonſul erfolgen,
ſo iſt das Erſuchen an dieſen zu richten.

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[86/0092] Civilprozeßordnung. §. 324. Der Beweisbeſchluß enthält: 1. die Bezeichnung der ſtreitigen Thatſachen, über welche der Beweis zu erheben iſt; 2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverſtändigen; 3. die Bezeichnung der Partei, welche ſich zum Nachweiſe oder zur Widerlegung thatſächlicher Behauptungen auf das Beweismittel berufen hat; 4. die Eidesnorm, wenn die Abnahme eines zugeſchobenen oder zurückgeſchobenen Eides angeordnet wird. §. 325. Vor Erledigung des Beweisbeſchluſſes kann von keiner Partei eine Aenderung deſſelben auf Grund der früheren Verhandlungen beantragt werden. §. 326. Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Prozeß- gerichts erfolgen, ſo wird bei der Verkündung des Beweisbeſchluſſes durch den Vorſitzenden der beauftragte Richter bezeichnet und der Termin zur Beweisaufnahme beſtimmt. Iſt die Terminsbeſtimmung unterblieben, ſo erfolgt ſie durch den beauftragten Richter; wird derſelbe verhindert, den Auftrag zu vollziehen, ſo ernennt der Vorſitzende ein anderes Mitglied. §. 327. Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, ſo iſt das Erſuchungsſchreiben von dem Vorſitzenden zu erlaſſen. Die auf die Beweisaufnahme ſich beziehenden Verhandlun- gen werden in Urſchrift von dem erſuchten Richter dem Gerichts- ſchreiber des Prozeßgerichts überſendet, welcher die Parteien von dem Eingange benachrichtigt. §. 328. Soll die Beweisaufnahme im Ausland erfolgen, ſo hat der Vorſitzende die zuſtändige Behörde um Aufnahme des Beweiſes zu erſuchen. Kann die Beweisaufnahme durch einen Reichskonſul erfolgen, ſo iſt das Erſuchen an dieſen zu richten.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 86. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/92>, abgerufen am 29.03.2024.