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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
4. wenn der Zeuge in großer Entfernung von dem Sitze
des Prozeßgerichts sich aufhält.

Die Landesherren und die Mitglieder der landesherrlichen
Familien sowie die Mitglieder der Fürstlichen Familie Hohenzollern
sind durch ein Mitglied des Prozeßgerichts oder durch ein anderes
Gericht in ihrer Wohnung zu vernehmen.

§. 341.

Oeffentliche Beamte, auch wenn sie nicht mehr im Dienste
sind, dürfen über Umstände, auf welche sich ihre Pflicht zur Amts-
verschwiegenheit bezieht, als Zeugen nur mit Genehmigung ihrer
vorgesetzten Dienstbehörde oder der ihnen zuletzt vorgesetzt ge-
wesenen Dienstbehörde vernommen werden. Für den Reichskanzler
bedarf es der Genehmigung des Kaisers, für die Minister der
Genehmigung des Landesherrn, für die Mitglieder der Senate
der freien Hansestädte der Genehmigung des Senats.

Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Ab-
legung des Zeugnisses dem Wohle des Reichs oder eines Bundes-
staates Nachtheil bereiten würde.

Die Genehmigung ist durch das Prozeßgericht einzuholen und
dem Zeugen bekannt zu machen.

§. 342.

Die Ladung der Zeugen ist von dem Gerichtsschreiber unter
Bezugnahme auf den Beweisbeschluß auszufertigen und von Amts-
wegen zuzustellen.

Die Ladung muß enthalten:

1. die Bezeichnung der Parteien;
2. die Thatsachen, über welche die Vernehmung erfolgen soll;
3. die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei Ver-
meidung der durch das Gesetz angedrohten Strafen in
dem nach Zeit und Ort zu bezeichnenden Termine zu
erscheinen.
§. 343.

Die Ladung einer dem aktiven Heere oder der aktiven Marine
angehörenden Person des Soldatenstandes als Zeuge erfolgt durch
Ersuchen der Militärbehörde.

§. 344.

Das Gericht kann die Ladung davon abhängig machen, daß
der Beweisführer einen Vorschuß zur Deckung der Staatskasse

Civilprozeßordnung.
4. wenn der Zeuge in großer Entfernung von dem Sitze
des Prozeßgerichts ſich aufhält.

Die Landesherren und die Mitglieder der landesherrlichen
Familien ſowie die Mitglieder der Fürſtlichen Familie Hohenzollern
ſind durch ein Mitglied des Prozeßgerichts oder durch ein anderes
Gericht in ihrer Wohnung zu vernehmen.

§. 341.

Oeffentliche Beamte, auch wenn ſie nicht mehr im Dienſte
ſind, dürfen über Umſtände, auf welche ſich ihre Pflicht zur Amts-
verſchwiegenheit bezieht, als Zeugen nur mit Genehmigung ihrer
vorgeſetzten Dienſtbehörde oder der ihnen zuletzt vorgeſetzt ge-
weſenen Dienſtbehörde vernommen werden. Für den Reichskanzler
bedarf es der Genehmigung des Kaiſers, für die Miniſter der
Genehmigung des Landesherrn, für die Mitglieder der Senate
der freien Hanſeſtädte der Genehmigung des Senats.

Die Genehmigung darf nur verſagt werden, wenn die Ab-
legung des Zeugniſſes dem Wohle des Reichs oder eines Bundes-
ſtaates Nachtheil bereiten würde.

Die Genehmigung iſt durch das Prozeßgericht einzuholen und
dem Zeugen bekannt zu machen.

§. 342.

Die Ladung der Zeugen iſt von dem Gerichtsſchreiber unter
Bezugnahme auf den Beweisbeſchluß auszufertigen und von Amts-
wegen zuzuſtellen.

Die Ladung muß enthalten:

1. die Bezeichnung der Parteien;
2. die Thatſachen, über welche die Vernehmung erfolgen ſoll;
3. die Anweiſung, zur Ablegung des Zeugniſſes bei Ver-
meidung der durch das Geſetz angedrohten Strafen in
dem nach Zeit und Ort zu bezeichnenden Termine zu
erſcheinen.
§. 343.

Die Ladung einer dem aktiven Heere oder der aktiven Marine
angehörenden Perſon des Soldatenſtandes als Zeuge erfolgt durch
Erſuchen der Militärbehörde.

§. 344.

Das Gericht kann die Ladung davon abhängig machen, daß
der Beweisführer einen Vorſchuß zur Deckung der Staatskaſſe

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[90/0096] Civilprozeßordnung. 4. wenn der Zeuge in großer Entfernung von dem Sitze des Prozeßgerichts ſich aufhält. Die Landesherren und die Mitglieder der landesherrlichen Familien ſowie die Mitglieder der Fürſtlichen Familie Hohenzollern ſind durch ein Mitglied des Prozeßgerichts oder durch ein anderes Gericht in ihrer Wohnung zu vernehmen. §. 341. Oeffentliche Beamte, auch wenn ſie nicht mehr im Dienſte ſind, dürfen über Umſtände, auf welche ſich ihre Pflicht zur Amts- verſchwiegenheit bezieht, als Zeugen nur mit Genehmigung ihrer vorgeſetzten Dienſtbehörde oder der ihnen zuletzt vorgeſetzt ge- weſenen Dienſtbehörde vernommen werden. Für den Reichskanzler bedarf es der Genehmigung des Kaiſers, für die Miniſter der Genehmigung des Landesherrn, für die Mitglieder der Senate der freien Hanſeſtädte der Genehmigung des Senats. Die Genehmigung darf nur verſagt werden, wenn die Ab- legung des Zeugniſſes dem Wohle des Reichs oder eines Bundes- ſtaates Nachtheil bereiten würde. Die Genehmigung iſt durch das Prozeßgericht einzuholen und dem Zeugen bekannt zu machen. §. 342. Die Ladung der Zeugen iſt von dem Gerichtsſchreiber unter Bezugnahme auf den Beweisbeſchluß auszufertigen und von Amts- wegen zuzuſtellen. Die Ladung muß enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien; 2. die Thatſachen, über welche die Vernehmung erfolgen ſoll; 3. die Anweiſung, zur Ablegung des Zeugniſſes bei Ver- meidung der durch das Geſetz angedrohten Strafen in dem nach Zeit und Ort zu bezeichnenden Termine zu erſcheinen. §. 343. Die Ladung einer dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörenden Perſon des Soldatenſtandes als Zeuge erfolgt durch Erſuchen der Militärbehörde. §. 344. Das Gericht kann die Ladung davon abhängig machen, daß der Beweisführer einen Vorſchuß zur Deckung der Staatskaſſe

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 90. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/96>, abgerufen am 16.04.2024.