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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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§. 36.

Die Wirkung der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
überhaupt, sowie der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter
insbesondere, tritt mit der Rechtskraft des Urtheils ein; die
Zeitdauer wird von dem Tage berechnet, an dem die Freiheits-
strafe, neben welcher jene Aberkennung ausgesprochen wurde,
verbüßt, verjährt oder erlassen ist.

§. 37.

Ist ein Norddeutscher im Auslande wegen eines Verbrechens
oder Vergehens bestraft worden, welches nach den Gesetzen
des Norddeutschen Bundes den Verlust der bürgerlichen Ehren-
rechte überhaupt oder einzelner bürgerlichen Ehrenrechte zur
Folge hat oder zur Folge haben kann, so ist ein neues Straf-
verfahren zulässig, um gegen den in diesem Verfahren für
schuldig Erklärten auf jene Folge zu erkennen.

§. 38.

Neben einer Freiheitsstrafe kann in den durch das Gesetz
vorgesehenen Fällen auf die Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht
erkannt werden.

Die höhere Landespolizeibehörde erhält durch ein solches
Erkenntniß die Befugniß, nach Anhörung der Gefängnißverwal-
tung den Verurtheilten auf die Zeit von höchstens fünf Jahren
unter Polizei-Aufsicht zu stellen.

Diese Zeit wird von dem Tage berechnet, an welchem die
Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist.

§. 39.

Die Polizei-Aufsicht hat folgende Wirkungen:

1) dem Verurtheilten kann der Aufenthalt an einzelnen
bestimmten Orten von der höheren Landespolizeibehörde
untersagt werden;
2) die höhere Landespolizeibehörde ist befugt, den Auslän-
der aus dem Bundesgebiete zu verweisen;
3) Haussuchungen unterliegen keiner Beschränkung hinsichtlich
der Zeit, zu welcher sie stattfinden dürfen.
§. 40.

Gegenstände, welche durch ein vorsätzliches Verbrechen oder
Vergehen hervorgebracht, oder welche zur Begehung eines vor-
sätzlichen Verbrechens oder Vergehens gebraucht oder bestimmt

§. 36.

Die Wirkung der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
überhaupt, ſowie der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter
insbeſondere, tritt mit der Rechtskraft des Urtheils ein; die
Zeitdauer wird von dem Tage berechnet, an dem die Freiheits-
ſtrafe, neben welcher jene Aberkennung ausgeſprochen wurde,
verbüßt, verjährt oder erlaſſen iſt.

§. 37.

Iſt ein Norddeutſcher im Auslande wegen eines Verbrechens
oder Vergehens beſtraft worden, welches nach den Geſetzen
des Norddeutſchen Bundes den Verluſt der bürgerlichen Ehren-
rechte überhaupt oder einzelner bürgerlichen Ehrenrechte zur
Folge hat oder zur Folge haben kann, ſo iſt ein neues Straf-
verfahren zuläſſig, um gegen den in dieſem Verfahren für
ſchuldig Erklärten auf jene Folge zu erkennen.

§. 38.

Neben einer Freiheitsſtrafe kann in den durch das Geſetz
vorgeſehenen Fällen auf die Zuläſſigkeit von Polizei-Aufſicht
erkannt werden.

Die höhere Landespolizeibehörde erhält durch ein ſolches
Erkenntniß die Befugniß, nach Anhörung der Gefängnißverwal-
tung den Verurtheilten auf die Zeit von höchſtens fünf Jahren
unter Polizei-Aufſicht zu ſtellen.

Dieſe Zeit wird von dem Tage berechnet, an welchem die
Freiheitsſtrafe verbüßt, verjährt oder erlaſſen iſt.

§. 39.

Die Polizei-Aufſicht hat folgende Wirkungen:

1) dem Verurtheilten kann der Aufenthalt an einzelnen
beſtimmten Orten von der höheren Landespolizeibehörde
unterſagt werden;
2) die höhere Landespolizeibehörde iſt befugt, den Auslän-
der aus dem Bundesgebiete zu verweiſen;
3) Hausſuchungen unterliegen keiner Beſchränkung hinſichtlich
der Zeit, zu welcher ſie ſtattfinden dürfen.
§. 40.

Gegenſtände, welche durch ein vorſätzliches Verbrechen oder
Vergehen hervorgebracht, oder welche zur Begehung eines vor-
ſätzlichen Verbrechens oder Vergehens gebraucht oder beſtimmt

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[11/0021] §. 36. Die Wirkung der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt, ſowie der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter insbeſondere, tritt mit der Rechtskraft des Urtheils ein; die Zeitdauer wird von dem Tage berechnet, an dem die Freiheits- ſtrafe, neben welcher jene Aberkennung ausgeſprochen wurde, verbüßt, verjährt oder erlaſſen iſt. §. 37. Iſt ein Norddeutſcher im Auslande wegen eines Verbrechens oder Vergehens beſtraft worden, welches nach den Geſetzen des Norddeutſchen Bundes den Verluſt der bürgerlichen Ehren- rechte überhaupt oder einzelner bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge hat oder zur Folge haben kann, ſo iſt ein neues Straf- verfahren zuläſſig, um gegen den in dieſem Verfahren für ſchuldig Erklärten auf jene Folge zu erkennen. §. 38. Neben einer Freiheitsſtrafe kann in den durch das Geſetz vorgeſehenen Fällen auf die Zuläſſigkeit von Polizei-Aufſicht erkannt werden. Die höhere Landespolizeibehörde erhält durch ein ſolches Erkenntniß die Befugniß, nach Anhörung der Gefängnißverwal- tung den Verurtheilten auf die Zeit von höchſtens fünf Jahren unter Polizei-Aufſicht zu ſtellen. Dieſe Zeit wird von dem Tage berechnet, an welchem die Freiheitsſtrafe verbüßt, verjährt oder erlaſſen iſt. §. 39. Die Polizei-Aufſicht hat folgende Wirkungen: 1) dem Verurtheilten kann der Aufenthalt an einzelnen beſtimmten Orten von der höheren Landespolizeibehörde unterſagt werden; 2) die höhere Landespolizeibehörde iſt befugt, den Auslän- der aus dem Bundesgebiete zu verweiſen; 3) Hausſuchungen unterliegen keiner Beſchränkung hinſichtlich der Zeit, zu welcher ſie ſtattfinden dürfen. §. 40. Gegenſtände, welche durch ein vorſätzliches Verbrechen oder Vergehen hervorgebracht, oder welche zur Begehung eines vor- ſätzlichen Verbrechens oder Vergehens gebraucht oder beſtimmt

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 11. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/21>, abgerufen am 29.03.2024.