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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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haus bis zu zehn Jahren oder Festungshaft von gleicher Dauer
bestraft.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft
von Einem bis zu fünf Jahren ein.

§. 86.

Jede andere, ein hochverrätherisches Unternehmen vorberei-
tende Handlung wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder
Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft
von sechs Monaten bis zu drei Jahren ein.

§. 87.

Ein Norddeutscher, welcher sich mit einer ausländischen
Regierung einläßt, um dieselbe zu einem Kriege gegen den
Norddeutschen Bund zu veranlassen, wird wegen Landesverraths
mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren und, wenn der Krieg
ausgebrochen ist, mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungs-
haft von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und, wenn der
Krieg ausgebrochen ist, Festungshaft nicht unter fünf Jahren ein.

Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten
öffentlichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervor-
gegangenen Rechte erkannt werden.

§. 88.

Ein Norddeutscher, welcher während eines gegen den Nord-
deutschen Bund ausgebrochenen Krieges im feindlichen Heere
Dienste nimmt und die Waffen gegen den Norddeutschen Bund
oder dessen Bundesgenossen trägt, wird wegen Landesverraths
mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungs-
haft bestraft.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft
nicht unter fünf Jahren ein.

Ein Norddeutscher, welcher schon früher in fremden Kriegs-
diensten stand, wird, wenn er nach Ausbruch des Krieges in
denselben verbleibt und die Waffen gegen den Norddeutschen
Bund oder dessen Bundesgenossen trägt, wegen Landesverraths
mit Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren oder mit Festungs-
haft von gleicher Dauer bestraft. Sind mildernde Umstände
vorhanden, so tritt Festungshaft ein.

haus bis zu zehn Jahren oder Feſtungshaft von gleicher Dauer
beſtraft.

Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft
von Einem bis zu fünf Jahren ein.

§. 86.

Jede andere, ein hochverrätheriſches Unternehmen vorberei-
tende Handlung wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder
Feſtungshaft von gleicher Dauer beſtraft.

Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft
von ſechs Monaten bis zu drei Jahren ein.

§. 87.

Ein Norddeutſcher, welcher ſich mit einer ausländiſchen
Regierung einläßt, um dieſelbe zu einem Kriege gegen den
Norddeutſchen Bund zu veranlaſſen, wird wegen Landesverraths
mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren und, wenn der Krieg
ausgebrochen iſt, mit lebenslänglichem Zuchthaus beſtraft.

Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungs-
haft von ſechs Monaten bis zu fünf Jahren und, wenn der
Krieg ausgebrochen iſt, Feſtungshaft nicht unter fünf Jahren ein.

Neben der Feſtungshaft kann auf Verluſt der bekleideten
öffentlichen Aemter, ſowie der aus öffentlichen Wahlen hervor-
gegangenen Rechte erkannt werden.

§. 88.

Ein Norddeutſcher, welcher während eines gegen den Nord-
deutſchen Bund ausgebrochenen Krieges im feindlichen Heere
Dienſte nimmt und die Waffen gegen den Norddeutſchen Bund
oder deſſen Bundesgenoſſen trägt, wird wegen Landesverraths
mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher Feſtungs-
haft beſtraft.

Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft
nicht unter fünf Jahren ein.

Ein Norddeutſcher, welcher ſchon früher in fremden Kriegs-
dienſten ſtand, wird, wenn er nach Ausbruch des Krieges in
denſelben verbleibt und die Waffen gegen den Norddeutſchen
Bund oder deſſen Bundesgenoſſen trägt, wegen Landesverraths
mit Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren oder mit Feſtungs-
haft von gleicher Dauer beſtraft. Sind mildernde Umſtände
vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft ein.

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[23/0033] haus bis zu zehn Jahren oder Feſtungshaft von gleicher Dauer beſtraft. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft von Einem bis zu fünf Jahren ein. §. 86. Jede andere, ein hochverrätheriſches Unternehmen vorberei- tende Handlung wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder Feſtungshaft von gleicher Dauer beſtraft. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft von ſechs Monaten bis zu drei Jahren ein. §. 87. Ein Norddeutſcher, welcher ſich mit einer ausländiſchen Regierung einläßt, um dieſelbe zu einem Kriege gegen den Norddeutſchen Bund zu veranlaſſen, wird wegen Landesverraths mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren und, wenn der Krieg ausgebrochen iſt, mit lebenslänglichem Zuchthaus beſtraft. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungs- haft von ſechs Monaten bis zu fünf Jahren und, wenn der Krieg ausgebrochen iſt, Feſtungshaft nicht unter fünf Jahren ein. Neben der Feſtungshaft kann auf Verluſt der bekleideten öffentlichen Aemter, ſowie der aus öffentlichen Wahlen hervor- gegangenen Rechte erkannt werden. §. 88. Ein Norddeutſcher, welcher während eines gegen den Nord- deutſchen Bund ausgebrochenen Krieges im feindlichen Heere Dienſte nimmt und die Waffen gegen den Norddeutſchen Bund oder deſſen Bundesgenoſſen trägt, wird wegen Landesverraths mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher Feſtungs- haft beſtraft. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft nicht unter fünf Jahren ein. Ein Norddeutſcher, welcher ſchon früher in fremden Kriegs- dienſten ſtand, wird, wenn er nach Ausbruch des Krieges in denſelben verbleibt und die Waffen gegen den Norddeutſchen Bund oder deſſen Bundesgenoſſen trägt, wegen Landesverraths mit Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren oder mit Feſtungs- haft von gleicher Dauer beſtraft. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft ein.

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 23. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/33>, abgerufen am 18.04.2024.