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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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Zweiter Abschnitt.
Beleidigung des Landesherrn.
§. 94.

Wer einer Thätlichkeit gegen das Bundesoberhaupt, gegen
seinen Landesherrn oder während seines Aufenthalts in einem
Bundesstaate einer Thätlichkeit gegen den Landesherrn dieses
Staats sich schuldig macht, wird mit lebenslänglichem Zucht-
haus oder lebenslänglicher Festungshaft, in minder schweren
Fällen mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Festungs-
haft von gleicher Dauer bestraft. Neben der Festungshaft kann
auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, sowie der aus
öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft
nicht unter fünf Jahren ein.

§. 95.

Wer das Bundesoberhaupt, seinen Landesherrn oder wäh-
rend seines Aufenthalts in einem Bundesstaate dessen Landes-
herrn beleidigt, wird mit Gefängniß nicht unter zwei Monaten
oder mit Festungshaft bis zu fünf Jahren bestraft.

Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bekleideten
öffentlichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervor-
gegangenen Rechte erkannt werden.

§. 96.

Wer einer Thätlichkeit gegen ein Mitglied des landesherr-
lichen Hauses seines Staats oder gegen den Regenten seines
Staats oder während seines Aufenthalts in einem Bundesstaate
einer Thätlichkeit gegen ein Mitglied des landesherrlichen Hauses
dieses Staats oder gegen den Regenten dieses Staats sich schuldig
macht, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit
Festungshaft von gleicher Dauer, in minder schweren Fällen
mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Festungshaft von
gleicher Dauer bestraft.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft
von Einem bis zu fünf Jahren ein.

§. 97.

Wer ein Mitglied des landesherrlichen Hauses seines Staats
oder den Regenten seines Staats oder während seines Aufent-

Zweiter Abſchnitt.
Beleidigung des Landesherrn.
§. 94.

Wer einer Thätlichkeit gegen das Bundesoberhaupt, gegen
ſeinen Landesherrn oder während ſeines Aufenthalts in einem
Bundesſtaate einer Thätlichkeit gegen den Landesherrn dieſes
Staats ſich ſchuldig macht, wird mit lebenslänglichem Zucht-
haus oder lebenslänglicher Feſtungshaft, in minder ſchweren
Fällen mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Feſtungs-
haft von gleicher Dauer beſtraft. Neben der Feſtungshaft kann
auf Verluſt der bekleideten öffentlichen Aemter, ſowie der aus
öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.

Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft
nicht unter fünf Jahren ein.

§. 95.

Wer das Bundesoberhaupt, ſeinen Landesherrn oder wäh-
rend ſeines Aufenthalts in einem Bundesſtaate deſſen Landes-
herrn beleidigt, wird mit Gefängniß nicht unter zwei Monaten
oder mit Feſtungshaft bis zu fünf Jahren beſtraft.

Neben der Gefängnißſtrafe kann auf Verluſt der bekleideten
öffentlichen Aemter, ſowie der aus öffentlichen Wahlen hervor-
gegangenen Rechte erkannt werden.

§. 96.

Wer einer Thätlichkeit gegen ein Mitglied des landesherr-
lichen Hauſes ſeines Staats oder gegen den Regenten ſeines
Staats oder während ſeines Aufenthalts in einem Bundesſtaate
einer Thätlichkeit gegen ein Mitglied des landesherrlichen Hauſes
dieſes Staats oder gegen den Regenten dieſes Staats ſich ſchuldig
macht, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit
Feſtungshaft von gleicher Dauer, in minder ſchweren Fällen
mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Feſtungshaft von
gleicher Dauer beſtraft.

Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft
von Einem bis zu fünf Jahren ein.

§. 97.

Wer ein Mitglied des landesherrlichen Hauſes ſeines Staats
oder den Regenten ſeines Staats oder während ſeines Aufent-

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[26/0036] Zweiter Abſchnitt. Beleidigung des Landesherrn. §. 94. Wer einer Thätlichkeit gegen das Bundesoberhaupt, gegen ſeinen Landesherrn oder während ſeines Aufenthalts in einem Bundesſtaate einer Thätlichkeit gegen den Landesherrn dieſes Staats ſich ſchuldig macht, wird mit lebenslänglichem Zucht- haus oder lebenslänglicher Feſtungshaft, in minder ſchweren Fällen mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Feſtungs- haft von gleicher Dauer beſtraft. Neben der Feſtungshaft kann auf Verluſt der bekleideten öffentlichen Aemter, ſowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft nicht unter fünf Jahren ein. §. 95. Wer das Bundesoberhaupt, ſeinen Landesherrn oder wäh- rend ſeines Aufenthalts in einem Bundesſtaate deſſen Landes- herrn beleidigt, wird mit Gefängniß nicht unter zwei Monaten oder mit Feſtungshaft bis zu fünf Jahren beſtraft. Neben der Gefängnißſtrafe kann auf Verluſt der bekleideten öffentlichen Aemter, ſowie der aus öffentlichen Wahlen hervor- gegangenen Rechte erkannt werden. §. 96. Wer einer Thätlichkeit gegen ein Mitglied des landesherr- lichen Hauſes ſeines Staats oder gegen den Regenten ſeines Staats oder während ſeines Aufenthalts in einem Bundesſtaate einer Thätlichkeit gegen ein Mitglied des landesherrlichen Hauſes dieſes Staats oder gegen den Regenten dieſes Staats ſich ſchuldig macht, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Feſtungshaft von gleicher Dauer, in minder ſchweren Fällen mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Feſtungshaft von gleicher Dauer beſtraft. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft von Einem bis zu fünf Jahren ein. §. 97. Wer ein Mitglied des landesherrlichen Hauſes ſeines Staats oder den Regenten ſeines Staats oder während ſeines Aufent-

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 26. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/36>, abgerufen am 16.04.2024.