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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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mit der Sammlung der Zettel oder Zeichen oder einer anderen
Verrichtung bei dem Wahlgeschäfte beauftragt ist, so tritt Ge-
fängnißstrafe bis zu zwei Jahren ein.

Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
werden.

§. 109.

Wer in einer öffentlichen Angelegenheit eine Wahlstimme
kauft oder verkauft, wird mit Gefängniß von Einem Monat
bis zu zwei Jahren bestraft; auch kann auf Verlust der bürger-
lichen Ehrenrechte erkannt werden.

Sechster Abschnitt.
Widerstand gegen die Staatsgewalt.
§. 110.

Wer öffentlich vor einer Menschenmenge, oder wer durch
Verbreitung oder öffentlichen Anschlag oder öffentliche Aus-
stellung von Schriften oder anderen Darstellungen zum Unge-
horsam gegen Gesetze oder rechtsgültige Verordnungen oder gegen
die von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen
Anordnungen auffordert, wird mit Geldstrafe bis zu zweihun-
dert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.

§. 111.

Wer auf die vorbezeichnete Weise zur Begehung einer straf-
baren Handlung auffordert, ist gleich dem Anstifter zu bestrafen,
wenn die Aufforderung die strafbare Handlung oder einen
strafbaren Versuch derselben zur Folge gehabt hat.

Ist die Aufforderung ohne Erfolg geblieben, so tritt Geld-
strafe bis zu zweihundert Thalern oder Gefängnißstrafe bis zu
Einem Jahre ein. Die Strafe darf jedoch, der Art oder
dem Maße nach, keine schwerere sein, als die auf die Hand-
lung selbst angedrohte.

§. 112.

Wer eine Person des Soldatenstandes, es sei des Bundes-
heeres oder der Bundesmarine, auffordert oder anreizt, dem
Befehle des Oberen nicht Gehorsam zu leisten, wer insbeson-
dere eine Person, welche zum Beurlaubtenstande gehört, auf-

mit der Sammlung der Zettel oder Zeichen oder einer anderen
Verrichtung bei dem Wahlgeſchäfte beauftragt iſt, ſo tritt Ge-
fängnißſtrafe bis zu zwei Jahren ein.

Auch kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
werden.

§. 109.

Wer in einer öffentlichen Angelegenheit eine Wahlſtimme
kauft oder verkauft, wird mit Gefängniß von Einem Monat
bis zu zwei Jahren beſtraft; auch kann auf Verluſt der bürger-
lichen Ehrenrechte erkannt werden.

Sechster Abſchnitt.
Widerſtand gegen die Staatsgewalt.
§. 110.

Wer öffentlich vor einer Menſchenmenge, oder wer durch
Verbreitung oder öffentlichen Anſchlag oder öffentliche Aus-
ſtellung von Schriften oder anderen Darſtellungen zum Unge-
horſam gegen Geſetze oder rechtsgültige Verordnungen oder gegen
die von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuſtändigkeit getroffenen
Anordnungen auffordert, wird mit Geldſtrafe bis zu zweihun-
dert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft.

§. 111.

Wer auf die vorbezeichnete Weiſe zur Begehung einer ſtraf-
baren Handlung auffordert, iſt gleich dem Anſtifter zu beſtrafen,
wenn die Aufforderung die ſtrafbare Handlung oder einen
ſtrafbaren Verſuch derſelben zur Folge gehabt hat.

Iſt die Aufforderung ohne Erfolg geblieben, ſo tritt Geld-
ſtrafe bis zu zweihundert Thalern oder Gefängnißſtrafe bis zu
Einem Jahre ein. Die Strafe darf jedoch, der Art oder
dem Maße nach, keine ſchwerere ſein, als die auf die Hand-
lung ſelbſt angedrohte.

§. 112.

Wer eine Perſon des Soldatenſtandes, es ſei des Bundes-
heeres oder der Bundesmarine, auffordert oder anreizt, dem
Befehle des Oberen nicht Gehorſam zu leiſten, wer insbeſon-
dere eine Perſon, welche zum Beurlaubtenſtande gehört, auf-

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[30/0040] mit der Sammlung der Zettel oder Zeichen oder einer anderen Verrichtung bei dem Wahlgeſchäfte beauftragt iſt, ſo tritt Ge- fängnißſtrafe bis zu zwei Jahren ein. Auch kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. §. 109. Wer in einer öffentlichen Angelegenheit eine Wahlſtimme kauft oder verkauft, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu zwei Jahren beſtraft; auch kann auf Verluſt der bürger- lichen Ehrenrechte erkannt werden. Sechster Abſchnitt. Widerſtand gegen die Staatsgewalt. §. 110. Wer öffentlich vor einer Menſchenmenge, oder wer durch Verbreitung oder öffentlichen Anſchlag oder öffentliche Aus- ſtellung von Schriften oder anderen Darſtellungen zum Unge- horſam gegen Geſetze oder rechtsgültige Verordnungen oder gegen die von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuſtändigkeit getroffenen Anordnungen auffordert, wird mit Geldſtrafe bis zu zweihun- dert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft. §. 111. Wer auf die vorbezeichnete Weiſe zur Begehung einer ſtraf- baren Handlung auffordert, iſt gleich dem Anſtifter zu beſtrafen, wenn die Aufforderung die ſtrafbare Handlung oder einen ſtrafbaren Verſuch derſelben zur Folge gehabt hat. Iſt die Aufforderung ohne Erfolg geblieben, ſo tritt Geld- ſtrafe bis zu zweihundert Thalern oder Gefängnißſtrafe bis zu Einem Jahre ein. Die Strafe darf jedoch, der Art oder dem Maße nach, keine ſchwerere ſein, als die auf die Hand- lung ſelbſt angedrohte. §. 112. Wer eine Perſon des Soldatenſtandes, es ſei des Bundes- heeres oder der Bundesmarine, auffordert oder anreizt, dem Befehle des Oberen nicht Gehorſam zu leiſten, wer insbeſon- dere eine Perſon, welche zum Beurlaubtenſtande gehört, auf-

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 30. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/40>, abgerufen am 19.04.2024.