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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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2) derjenige, welcher als Partei, Zeuge oder Sachverstän-
diger einen Eid geleistet hat, in gleicher Eigenschaft
eine Versicherung unter Berufung auf den bereits früher
in derselben Angelegenheit geleisteten Eid abgibt, oder
ein Sachverständiger, welcher als solcher ein für alle-
mal vereidet ist, eine Versicherung auf den von ihm
geleisteten Eid abgibt;
3) ein Beamter eine amtliche Versicherung unter Berufung
auf seinen Diensteid abgibt.
§. 156.

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides-
statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung wissentlich
falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung
wissentlich falsch aussagt, wird mit Gefängniß von Einem Mo-
nate bis zu drei Jahren bestraft.

§. 157.

Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines Meineides
(§§. 154. 155.) oder einer falschen Versicherung an Eidesstatt
schuldig gemacht, so ist die an sich verwirkte Strafe auf die
Hälfte bis ein Viertheil zu ermäßigen, wenn

1) die Angabe der Wahrheit gegen ihn selbst eine Ver-
folgung wegen eines Verbrechens oder Vergehens nach
sich ziehen konnte, oder
2) der Aussagende die falsche Aussage zu Gunsten einer
Person, rücksichtlich welcher er die Aussage ablehnen
durfte, erstattet hat, ohne über sein Recht, die Aussage
ablehnen zu dürfen, belehrt worden zu sein.

Ist hiernach Zuchthausstrafe unter Einem Jahre verwirkt,
so ist dieselbe nach Maßgabe des §. 21. in Gefängnißstrafe
zu verwandeln.

§. 158.

Gleiche Strafermäßigung tritt ein, wenn derjenige, welcher
sich eines Meineides oder einer falschen Versicherung an Eidesstatt
schuldig gemacht hat, bevor eine Anzeige gegen ihn erfolgt oder
eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet und bevor ein Rechts-
nachtheil für einen Anderen aus der falschen Aussage entstanden
ist, diese bei derjenigen Behörde, bei welcher er sie abgegeben
hat, widerruft.

2) derjenige, welcher als Partei, Zeuge oder Sachverſtän-
diger einen Eid geleiſtet hat, in gleicher Eigenſchaft
eine Verſicherung unter Berufung auf den bereits früher
in derſelben Angelegenheit geleiſteten Eid abgibt, oder
ein Sachverſtändiger, welcher als ſolcher ein für alle-
mal vereidet iſt, eine Verſicherung auf den von ihm
geleiſteten Eid abgibt;
3) ein Beamter eine amtliche Verſicherung unter Berufung
auf ſeinen Dienſteid abgibt.
§. 156.

Wer vor einer zur Abnahme einer Verſicherung an Eides-
ſtatt zuſtändigen Behörde eine ſolche Verſicherung wiſſentlich
falſch abgibt oder unter Berufung auf eine ſolche Verſicherung
wiſſentlich falſch ausſagt, wird mit Gefängniß von Einem Mo-
nate bis zu drei Jahren beſtraft.

§. 157.

Hat ein Zeuge oder Sachverſtändiger ſich eines Meineides
(§§. 154. 155.) oder einer falſchen Verſicherung an Eidesſtatt
ſchuldig gemacht, ſo iſt die an ſich verwirkte Strafe auf die
Hälfte bis ein Viertheil zu ermäßigen, wenn

1) die Angabe der Wahrheit gegen ihn ſelbſt eine Ver-
folgung wegen eines Verbrechens oder Vergehens nach
ſich ziehen konnte, oder
2) der Ausſagende die falſche Ausſage zu Gunſten einer
Perſon, rückſichtlich welcher er die Ausſage ablehnen
durfte, erſtattet hat, ohne über ſein Recht, die Ausſage
ablehnen zu dürfen, belehrt worden zu ſein.

Iſt hiernach Zuchthausſtrafe unter Einem Jahre verwirkt,
ſo iſt dieſelbe nach Maßgabe des §. 21. in Gefängnißſtrafe
zu verwandeln.

§. 158.

Gleiche Strafermäßigung tritt ein, wenn derjenige, welcher
ſich eines Meineides oder einer falſchen Verſicherung an Eidesſtatt
ſchuldig gemacht hat, bevor eine Anzeige gegen ihn erfolgt oder
eine Unterſuchung gegen ihn eingeleitet und bevor ein Rechts-
nachtheil für einen Anderen aus der falſchen Ausſage entſtanden
iſt, dieſe bei derjenigen Behörde, bei welcher er ſie abgegeben
hat, widerruft.

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[41/0051] 2) derjenige, welcher als Partei, Zeuge oder Sachverſtän- diger einen Eid geleiſtet hat, in gleicher Eigenſchaft eine Verſicherung unter Berufung auf den bereits früher in derſelben Angelegenheit geleiſteten Eid abgibt, oder ein Sachverſtändiger, welcher als ſolcher ein für alle- mal vereidet iſt, eine Verſicherung auf den von ihm geleiſteten Eid abgibt; 3) ein Beamter eine amtliche Verſicherung unter Berufung auf ſeinen Dienſteid abgibt. §. 156. Wer vor einer zur Abnahme einer Verſicherung an Eides- ſtatt zuſtändigen Behörde eine ſolche Verſicherung wiſſentlich falſch abgibt oder unter Berufung auf eine ſolche Verſicherung wiſſentlich falſch ausſagt, wird mit Gefängniß von Einem Mo- nate bis zu drei Jahren beſtraft. §. 157. Hat ein Zeuge oder Sachverſtändiger ſich eines Meineides (§§. 154. 155.) oder einer falſchen Verſicherung an Eidesſtatt ſchuldig gemacht, ſo iſt die an ſich verwirkte Strafe auf die Hälfte bis ein Viertheil zu ermäßigen, wenn 1) die Angabe der Wahrheit gegen ihn ſelbſt eine Ver- folgung wegen eines Verbrechens oder Vergehens nach ſich ziehen konnte, oder 2) der Ausſagende die falſche Ausſage zu Gunſten einer Perſon, rückſichtlich welcher er die Ausſage ablehnen durfte, erſtattet hat, ohne über ſein Recht, die Ausſage ablehnen zu dürfen, belehrt worden zu ſein. Iſt hiernach Zuchthausſtrafe unter Einem Jahre verwirkt, ſo iſt dieſelbe nach Maßgabe des §. 21. in Gefängnißſtrafe zu verwandeln. §. 158. Gleiche Strafermäßigung tritt ein, wenn derjenige, welcher ſich eines Meineides oder einer falſchen Verſicherung an Eidesſtatt ſchuldig gemacht hat, bevor eine Anzeige gegen ihn erfolgt oder eine Unterſuchung gegen ihn eingeleitet und bevor ein Rechts- nachtheil für einen Anderen aus der falſchen Ausſage entſtanden iſt, dieſe bei derjenigen Behörde, bei welcher er ſie abgegeben hat, widerruft.

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 41. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/51>, abgerufen am 28.03.2024.