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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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Zehnter Abschnitt.
Falsche Anschuldigung.
§. 164.

Wer bei einer Behörde eine Anzeige macht, durch welche
er Jemand wider besseres Wissen der Begehung einer straf-
baren Handlung oder der Verletzung einer Amtspflicht beschul-
digt, wird mit Gefängniß nicht unter Einem Monat bestraft;
auch kann gegen denselben auf Verlust der bürgerlichen Ehren-
rechte erkannt werden.

So lange ein in Folge der gemachten Anzeige eingeleitetes
Verfahren anhängig ist, soll mit dem Verfahren und mit der
Entscheidung über die falsche Anschuldigung inne gehalten werden.

§. 165.

Wird wegen falscher Anschuldigung auf Strafe erkannt,
so ist zugleich dem Verletzten die Befugniß zuzusprechen, die
Verurtheilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu
machen. Die Art der Bekanntmachung, sowie die Frist zu
derselben, ist in dem Urtheile zu bestimmen.

Dem Verletzten ist auf Kosten des Schuldigen eine Aus-
fertigung des Urtheils zu ertheilen.

Elfter Abschnitt.
Vergehen, welche sich auf die Religion beziehen.
§. 166.

Wer dadurch, daß er öffentlich in beschimpfenden Aeuße-
rungen Gott lästert, ein Aergerniß gibt, oder wer öffentlich
eine der christlichen Kirchen oder eine andere mit Korporations-
rechten innerhalb des Bundesgebietes bestehende Religionsgesell-
schaft oder ihre Einrichtungen oder Gebräuche beschimpft, in-
gleichen wer in einer Kirche oder in einem anderen zu reli-
giösen Versammlungen bestimmten Orte beschimpfenden Unfug
verübt, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft.

§. 167.

Wer durch eine Thätlichkeit oder Drohung Jemand hin-

Zehnter Abſchnitt.
Falſche Anſchuldigung.
§. 164.

Wer bei einer Behörde eine Anzeige macht, durch welche
er Jemand wider beſſeres Wiſſen der Begehung einer ſtraf-
baren Handlung oder der Verletzung einer Amtspflicht beſchul-
digt, wird mit Gefängniß nicht unter Einem Monat beſtraft;
auch kann gegen denſelben auf Verluſt der bürgerlichen Ehren-
rechte erkannt werden.

So lange ein in Folge der gemachten Anzeige eingeleitetes
Verfahren anhängig iſt, ſoll mit dem Verfahren und mit der
Entſcheidung über die falſche Anſchuldigung inne gehalten werden.

§. 165.

Wird wegen falſcher Anſchuldigung auf Strafe erkannt,
ſo iſt zugleich dem Verletzten die Befugniß zuzuſprechen, die
Verurtheilung auf Koſten des Schuldigen öffentlich bekannt zu
machen. Die Art der Bekanntmachung, ſowie die Friſt zu
derſelben, iſt in dem Urtheile zu beſtimmen.

Dem Verletzten iſt auf Koſten des Schuldigen eine Aus-
fertigung des Urtheils zu ertheilen.

Elfter Abſchnitt.
Vergehen, welche ſich auf die Religion beziehen.
§. 166.

Wer dadurch, daß er öffentlich in beſchimpfenden Aeuße-
rungen Gott läſtert, ein Aergerniß gibt, oder wer öffentlich
eine der chriſtlichen Kirchen oder eine andere mit Korporations-
rechten innerhalb des Bundesgebietes beſtehende Religionsgeſell-
ſchaft oder ihre Einrichtungen oder Gebräuche beſchimpft, in-
gleichen wer in einer Kirche oder in einem anderen zu reli-
giöſen Verſammlungen beſtimmten Orte beſchimpfenden Unfug
verübt, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren beſtraft.

§. 167.

Wer durch eine Thätlichkeit oder Drohung Jemand hin-

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[43/0053] Zehnter Abſchnitt. Falſche Anſchuldigung. §. 164. Wer bei einer Behörde eine Anzeige macht, durch welche er Jemand wider beſſeres Wiſſen der Begehung einer ſtraf- baren Handlung oder der Verletzung einer Amtspflicht beſchul- digt, wird mit Gefängniß nicht unter Einem Monat beſtraft; auch kann gegen denſelben auf Verluſt der bürgerlichen Ehren- rechte erkannt werden. So lange ein in Folge der gemachten Anzeige eingeleitetes Verfahren anhängig iſt, ſoll mit dem Verfahren und mit der Entſcheidung über die falſche Anſchuldigung inne gehalten werden. §. 165. Wird wegen falſcher Anſchuldigung auf Strafe erkannt, ſo iſt zugleich dem Verletzten die Befugniß zuzuſprechen, die Verurtheilung auf Koſten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung, ſowie die Friſt zu derſelben, iſt in dem Urtheile zu beſtimmen. Dem Verletzten iſt auf Koſten des Schuldigen eine Aus- fertigung des Urtheils zu ertheilen. Elfter Abſchnitt. Vergehen, welche ſich auf die Religion beziehen. §. 166. Wer dadurch, daß er öffentlich in beſchimpfenden Aeuße- rungen Gott läſtert, ein Aergerniß gibt, oder wer öffentlich eine der chriſtlichen Kirchen oder eine andere mit Korporations- rechten innerhalb des Bundesgebietes beſtehende Religionsgeſell- ſchaft oder ihre Einrichtungen oder Gebräuche beſchimpft, in- gleichen wer in einer Kirche oder in einem anderen zu reli- giöſen Verſammlungen beſtimmten Orte beſchimpfenden Unfug verübt, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren beſtraft. §. 167. Wer durch eine Thätlichkeit oder Drohung Jemand hin-

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 43. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/53>, abgerufen am 24.04.2024.