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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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Beleidigung von dem Getödteten zum Zorne gereizt und hier-
durch auf der Stelle zur That hingerissen worden, oder sind
andere mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe
nicht unter sechs Monaten ein.

§. 214.

Wer bei Unternehmung einer strafbaren Handlung, um
ein der Ausführung derselben entgegentretendes Hinderniß zu
beseitigen oder um sich der Ergreifung auf frischer That zu
entziehen, vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird mit Zucht-
haus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem
Zuchthaus bestraft.

§. 215.

Der Todtschlag an einem Verwandten aufsteigender Linie
wird mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebens-
länglichem Zuchthaus bestraft.

§. 216.

Ist Jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Ver-
langen des Getödteten zur Tödtung bestimmt worden, so ist
auf Gefängniß nicht unter drei Jahren zu erkennen.

§. 217.

Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich
nach der Geburt vorsätzlich tödtet, wird mit Zuchthaus nicht
unter drei Jahren bestraft.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß-
strafe nicht unter zwei Jahren ein.

§. 218.

Eine Schwangere, welche ihre Frucht vorsätzlich abtreibt
oder im Mutterleibe tödtet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf
Jahren bestraft.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß-
strafe nicht unter sechs Monaten ein.

Dieselben Strafvorschriften finden auf denjenigen Anwen-
dung, welcher mit Einwilligung der Schwangeren die Mittel
zu der Abtreibung oder Tödtung bei ihr angewendet oder ihr
beigebracht hat.

§. 219.

Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer einer
Schwangeren, welche ihre Frucht abgetrieben oder getödtet hat,

Beleidigung von dem Getödteten zum Zorne gereizt und hier-
durch auf der Stelle zur That hingeriſſen worden, oder ſind
andere mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängnißſtrafe
nicht unter ſechs Monaten ein.

§. 214.

Wer bei Unternehmung einer ſtrafbaren Handlung, um
ein der Ausführung derſelben entgegentretendes Hinderniß zu
beſeitigen oder um ſich der Ergreifung auf friſcher That zu
entziehen, vorſätzlich einen Menſchen tödtet, wird mit Zucht-
haus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem
Zuchthaus beſtraft.

§. 215.

Der Todtſchlag an einem Verwandten aufſteigender Linie
wird mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebens-
länglichem Zuchthaus beſtraft.

§. 216.

Iſt Jemand durch das ausdrückliche und ernſtliche Ver-
langen des Getödteten zur Tödtung beſtimmt worden, ſo iſt
auf Gefängniß nicht unter drei Jahren zu erkennen.

§. 217.

Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich
nach der Geburt vorſätzlich tödtet, wird mit Zuchthaus nicht
unter drei Jahren beſtraft.

Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß-
ſtrafe nicht unter zwei Jahren ein.

§. 218.

Eine Schwangere, welche ihre Frucht vorſätzlich abtreibt
oder im Mutterleibe tödtet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf
Jahren beſtraft.

Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß-
ſtrafe nicht unter ſechs Monaten ein.

Dieſelben Strafvorſchriften finden auf denjenigen Anwen-
dung, welcher mit Einwilligung der Schwangeren die Mittel
zu der Abtreibung oder Tödtung bei ihr angewendet oder ihr
beigebracht hat.

§. 219.

Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird beſtraft, wer einer
Schwangeren, welche ihre Frucht abgetrieben oder getödtet hat,

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[54/0064] Beleidigung von dem Getödteten zum Zorne gereizt und hier- durch auf der Stelle zur That hingeriſſen worden, oder ſind andere mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängnißſtrafe nicht unter ſechs Monaten ein. §. 214. Wer bei Unternehmung einer ſtrafbaren Handlung, um ein der Ausführung derſelben entgegentretendes Hinderniß zu beſeitigen oder um ſich der Ergreifung auf friſcher That zu entziehen, vorſätzlich einen Menſchen tödtet, wird mit Zucht- haus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus beſtraft. §. 215. Der Todtſchlag an einem Verwandten aufſteigender Linie wird mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebens- länglichem Zuchthaus beſtraft. §. 216. Iſt Jemand durch das ausdrückliche und ernſtliche Ver- langen des Getödteten zur Tödtung beſtimmt worden, ſo iſt auf Gefängniß nicht unter drei Jahren zu erkennen. §. 217. Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorſätzlich tödtet, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren beſtraft. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß- ſtrafe nicht unter zwei Jahren ein. §. 218. Eine Schwangere, welche ihre Frucht vorſätzlich abtreibt oder im Mutterleibe tödtet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren beſtraft. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß- ſtrafe nicht unter ſechs Monaten ein. Dieſelben Strafvorſchriften finden auf denjenigen Anwen- dung, welcher mit Einwilligung der Schwangeren die Mittel zu der Abtreibung oder Tödtung bei ihr angewendet oder ihr beigebracht hat. §. 219. Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird beſtraft, wer einer Schwangeren, welche ihre Frucht abgetrieben oder getödtet hat,

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 54. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/64>, abgerufen am 28.03.2024.