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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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gegen Entgelt die Mittel hierzu verschafft, bei ihr angewendet
oder ihr beigebracht hat.

§. 220.

Wer die Leibesfrucht einer Schwangeren ohne deren Wissen
oder Willen vorsätzlich abtreibt oder tödtet, wird mit Zuchthaus
nicht unter zwei Jahren bestraft.

Ist durch die Handlung der Tod der Schwangeren verur-
sacht worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren
oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein.

§. 221.

Wer eine wegen jugendlichen Alters, Gebrechlichkeit oder
Krankheit hülflose Person aussetzt, oder wer eine solche Person,
wenn dieselbe unter seiner Obhut steht oder wenn er für die
Unterbringung, Fortschaffung oder Aufnahme derselben zu sorgen
hat, in hülfloser Lage vorsätzlich verläßt, wird mit Gefängniß
nicht unter drei Monaten bestraft.

Wird die Handlung von leiblichen Eltern gegen ihr Kind
begangen, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter sechs Monaten ein.

Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung der
ausgesetzten oder verlassenen Person verursacht worden, so tritt
Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren und, wenn durch die
Handlung der Tod verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht
unter drei Jahren ein.

§. 222.

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen ver-
ursacht, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft.

Wenn der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus
den Augen setzte, vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes
besonders verpflichtet war, so kann die Strafe bis auf fünf
Jahre Gefängniß erhöht werden.

Siebenzehnter Abschnitt.
Körperverletzung.
§. 223.

Wer vorsätzlich einen Anderen körperlich mißhandelt oder
an der Gesundheit beschädigt, wird wegen Körperverletzung

gegen Entgelt die Mittel hierzu verſchafft, bei ihr angewendet
oder ihr beigebracht hat.

§. 220.

Wer die Leibesfrucht einer Schwangeren ohne deren Wiſſen
oder Willen vorſätzlich abtreibt oder tödtet, wird mit Zuchthaus
nicht unter zwei Jahren beſtraft.

Iſt durch die Handlung der Tod der Schwangeren verur-
ſacht worden, ſo tritt Zuchthausſtrafe nicht unter zehn Jahren
oder lebenslängliche Zuchthausſtrafe ein.

§. 221.

Wer eine wegen jugendlichen Alters, Gebrechlichkeit oder
Krankheit hülfloſe Perſon ausſetzt, oder wer eine ſolche Perſon,
wenn dieſelbe unter ſeiner Obhut ſteht oder wenn er für die
Unterbringung, Fortſchaffung oder Aufnahme derſelben zu ſorgen
hat, in hülfloſer Lage vorſätzlich verläßt, wird mit Gefängniß
nicht unter drei Monaten beſtraft.

Wird die Handlung von leiblichen Eltern gegen ihr Kind
begangen, ſo tritt Gefängnißſtrafe nicht unter ſechs Monaten ein.

Iſt durch die Handlung eine ſchwere Körperverletzung der
ausgeſetzten oder verlaſſenen Perſon verurſacht worden, ſo tritt
Zuchthausſtrafe bis zu zehn Jahren und, wenn durch die
Handlung der Tod verurſacht worden iſt, Zuchthausſtrafe nicht
unter drei Jahren ein.

§. 222.

Wer durch Fahrläſſigkeit den Tod eines Menſchen ver-
urſacht, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren beſtraft.

Wenn der Thäter zu der Aufmerkſamkeit, welche er aus
den Augen ſetzte, vermöge ſeines Amtes, Berufes oder Gewerbes
beſonders verpflichtet war, ſo kann die Strafe bis auf fünf
Jahre Gefängniß erhöht werden.

Siebenzehnter Abſchnitt.
Körperverletzung.
§. 223.

Wer vorſätzlich einen Anderen körperlich mißhandelt oder
an der Geſundheit beſchädigt, wird wegen Körperverletzung

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[55/0065] gegen Entgelt die Mittel hierzu verſchafft, bei ihr angewendet oder ihr beigebracht hat. §. 220. Wer die Leibesfrucht einer Schwangeren ohne deren Wiſſen oder Willen vorſätzlich abtreibt oder tödtet, wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren beſtraft. Iſt durch die Handlung der Tod der Schwangeren verur- ſacht worden, ſo tritt Zuchthausſtrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthausſtrafe ein. §. 221. Wer eine wegen jugendlichen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit hülfloſe Perſon ausſetzt, oder wer eine ſolche Perſon, wenn dieſelbe unter ſeiner Obhut ſteht oder wenn er für die Unterbringung, Fortſchaffung oder Aufnahme derſelben zu ſorgen hat, in hülfloſer Lage vorſätzlich verläßt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten beſtraft. Wird die Handlung von leiblichen Eltern gegen ihr Kind begangen, ſo tritt Gefängnißſtrafe nicht unter ſechs Monaten ein. Iſt durch die Handlung eine ſchwere Körperverletzung der ausgeſetzten oder verlaſſenen Perſon verurſacht worden, ſo tritt Zuchthausſtrafe bis zu zehn Jahren und, wenn durch die Handlung der Tod verurſacht worden iſt, Zuchthausſtrafe nicht unter drei Jahren ein. §. 222. Wer durch Fahrläſſigkeit den Tod eines Menſchen ver- urſacht, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren beſtraft. Wenn der Thäter zu der Aufmerkſamkeit, welche er aus den Augen ſetzte, vermöge ſeines Amtes, Berufes oder Gewerbes beſonders verpflichtet war, ſo kann die Strafe bis auf fünf Jahre Gefängniß erhöht werden. Siebenzehnter Abſchnitt. Körperverletzung. §. 223. Wer vorſätzlich einen Anderen körperlich mißhandelt oder an der Geſundheit beſchädigt, wird wegen Körperverletzung

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 55. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/65>, abgerufen am 29.03.2024.