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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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Einem Monat, und im Falle des §. 226. auf Gefängniß
nicht unter drei Monaten zu erkennen.

Diese Ermäßigung der Strafe bleibt ausgeschlossen, wenn
die Handlung gegen Verwandte aufsteigender Linie begangen ist.

§. 229.

Wer vorsätzlich einem Anderen, um dessen Gesundheit zu
beschädigen, Gift oder andere Stoffe beibringt, welche die Ge-
sundheit zu zerstören geeignet sind, wird mit Zuchthaus bis zu
zehn Jahren bestraft.

Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung ver-
ursacht worden, so ist auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren
und, wenn durch die Handlung der Tod verursacht worden,
auf Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder auf lebenslängliches
Zuchthaus zu erkennen.

§. 230.

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines Anderen
verursacht, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern oder
mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.

War der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus
den Augen setzte, vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes
besonders verpflichtet, so kann die Strafe auf drei Jahre Ge-
fängniß erhöht werden.

§. 231.

In allen Fällen der Körperverletzung kann auf Verlangen
des Verletzten neben der Strafe auf eine an denselben zu erlegende
Buße bis zum Betrage von zweitausend Thalern erkannt werden.

Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines wei-
teren Entschädigungsanspruches aus.

Für diese Buße haften die zu derselben Verurtheilten als
Gesammtschuldner.

§. 232.

Die Verfolgung leichter vorsätzlicher, sowie aller durch Fahr-
lässigkeit verursachter Körperverletzungen (§§. 223. 230.) tritt nur
auf Antrag ein, insofern nicht die Körperverletzung mit Ueber-
tretung einer Amts-, Berufs- oder Gewerbspflicht begangen
worden ist.

Die in den §§. 195. 196. und 198. enthaltenen Vorschriften
finden auch hier Anwendung.

Einem Monat, und im Falle des §. 226. auf Gefängniß
nicht unter drei Monaten zu erkennen.

Dieſe Ermäßigung der Strafe bleibt ausgeſchloſſen, wenn
die Handlung gegen Verwandte aufſteigender Linie begangen iſt.

§. 229.

Wer vorſätzlich einem Anderen, um deſſen Geſundheit zu
beſchädigen, Gift oder andere Stoffe beibringt, welche die Ge-
ſundheit zu zerſtören geeignet ſind, wird mit Zuchthaus bis zu
zehn Jahren beſtraft.

Iſt durch die Handlung eine ſchwere Körperverletzung ver-
urſacht worden, ſo iſt auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren
und, wenn durch die Handlung der Tod verurſacht worden,
auf Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder auf lebenslängliches
Zuchthaus zu erkennen.

§. 230.

Wer durch Fahrläſſigkeit die Körperverletzung eines Anderen
verurſacht, wird mit Geldſtrafe bis zu dreihundert Thalern oder
mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft.

War der Thäter zu der Aufmerkſamkeit, welche er aus
den Augen ſetzte, vermöge ſeines Amtes, Berufes oder Gewerbes
beſonders verpflichtet, ſo kann die Strafe auf drei Jahre Ge-
fängniß erhöht werden.

§. 231.

In allen Fällen der Körperverletzung kann auf Verlangen
des Verletzten neben der Strafe auf eine an denſelben zu erlegende
Buße bis zum Betrage von zweitauſend Thalern erkannt werden.

Eine erkannte Buße ſchließt die Geltendmachung eines wei-
teren Entſchädigungsanſpruches aus.

Für dieſe Buße haften die zu derſelben Verurtheilten als
Geſammtſchuldner.

§. 232.

Die Verfolgung leichter vorſätzlicher, ſowie aller durch Fahr-
läſſigkeit verurſachter Körperverletzungen (§§. 223. 230.) tritt nur
auf Antrag ein, inſofern nicht die Körperverletzung mit Ueber-
tretung einer Amts-, Berufs- oder Gewerbspflicht begangen
worden iſt.

Die in den §§. 195. 196. und 198. enthaltenen Vorſchriften
finden auch hier Anwendung.

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[57/0067] Einem Monat, und im Falle des §. 226. auf Gefängniß nicht unter drei Monaten zu erkennen. Dieſe Ermäßigung der Strafe bleibt ausgeſchloſſen, wenn die Handlung gegen Verwandte aufſteigender Linie begangen iſt. §. 229. Wer vorſätzlich einem Anderen, um deſſen Geſundheit zu beſchädigen, Gift oder andere Stoffe beibringt, welche die Ge- ſundheit zu zerſtören geeignet ſind, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren beſtraft. Iſt durch die Handlung eine ſchwere Körperverletzung ver- urſacht worden, ſo iſt auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren und, wenn durch die Handlung der Tod verurſacht worden, auf Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder auf lebenslängliches Zuchthaus zu erkennen. §. 230. Wer durch Fahrläſſigkeit die Körperverletzung eines Anderen verurſacht, wird mit Geldſtrafe bis zu dreihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft. War der Thäter zu der Aufmerkſamkeit, welche er aus den Augen ſetzte, vermöge ſeines Amtes, Berufes oder Gewerbes beſonders verpflichtet, ſo kann die Strafe auf drei Jahre Ge- fängniß erhöht werden. §. 231. In allen Fällen der Körperverletzung kann auf Verlangen des Verletzten neben der Strafe auf eine an denſelben zu erlegende Buße bis zum Betrage von zweitauſend Thalern erkannt werden. Eine erkannte Buße ſchließt die Geltendmachung eines wei- teren Entſchädigungsanſpruches aus. Für dieſe Buße haften die zu derſelben Verurtheilten als Geſammtſchuldner. §. 232. Die Verfolgung leichter vorſätzlicher, ſowie aller durch Fahr- läſſigkeit verurſachter Körperverletzungen (§§. 223. 230.) tritt nur auf Antrag ein, inſofern nicht die Körperverletzung mit Ueber- tretung einer Amts-, Berufs- oder Gewerbspflicht begangen worden iſt. Die in den §§. 195. 196. und 198. enthaltenen Vorſchriften finden auch hier Anwendung.

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 57. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/67>, abgerufen am 29.03.2024.