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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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§. 255.

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder
unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr
für Leib oder Leben begangen, so ist der Thäter gleich einem
Räuber zu bestrafen.

§. 256.

Neben der wegen Erpressung erkannten Gefängnißstrafe
kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und neben der
wegen Raubes oder Erpressung erkannten Zuchthausstrafe auf
Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden.

Einundzwanzigster Abschnitt.
Begünstigung und Hehlerei.
§. 257.

Wer nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens dem
Thäter oder Theilnehmer wissentlich Beistand leistet, um den-
selben der Bestrafung zu entziehen oder um ihm die Vortheile des
Verbrechens oder Vergehens zu sichern, ist wegen Begünstigung
mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit Gefäng-
niß bis zu Einem Jahre und, wenn er diesen Beistand seines
Vortheils wegen leistet, mit Gefängniß zu bestrafen. Die Strafe
darf jedoch, der Art oder dem Maße nach, keine schwerere
sein, als die auf die Handlung selbst angedrohte.

Die Begünstigung ist straflos, wenn dieselbe dem Thäter
oder Theilnehmer von einem Angehörigen gewährt worden ist,
um ihn der Bestrafung zu entziehen.

Die Begünstigung ist als Beihülfe zu bestrafen, wenn sie
vor Begehung der That zugesagt worden ist. Diese Bestim-
mung leidet auch auf Angehörige Anwendung.

§. 258.

Wer seines Vortheils wegen sich einer Begünstigung schuldig
macht, wird als Hehler bestraft, wenn der Begünstigte

1) einen einfachen Diebstahl oder eine Unterschlagung begangen
hat, mit Gefängniß,
2) einen schweren Diebstahl, einen Raub oder ein dem Raube
§. 255.

Wird die Erpreſſung durch Gewalt gegen eine Perſon oder
unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr
für Leib oder Leben begangen, ſo iſt der Thäter gleich einem
Räuber zu beſtrafen.

§. 256.

Neben der wegen Erpreſſung erkannten Gefängnißſtrafe
kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte und neben der
wegen Raubes oder Erpreſſung erkannten Zuchthausſtrafe auf
Zuläſſigkeit von Polizei-Aufſicht erkannt werden.

Einundzwanzigſter Abſchnitt.
Begünſtigung und Hehlerei.
§. 257.

Wer nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens dem
Thäter oder Theilnehmer wiſſentlich Beiſtand leiſtet, um den-
ſelben der Beſtrafung zu entziehen oder um ihm die Vortheile des
Verbrechens oder Vergehens zu ſichern, iſt wegen Begünſtigung
mit Geldſtrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit Gefäng-
niß bis zu Einem Jahre und, wenn er dieſen Beiſtand ſeines
Vortheils wegen leiſtet, mit Gefängniß zu beſtrafen. Die Strafe
darf jedoch, der Art oder dem Maße nach, keine ſchwerere
ſein, als die auf die Handlung ſelbſt angedrohte.

Die Begünſtigung iſt ſtraflos, wenn dieſelbe dem Thäter
oder Theilnehmer von einem Angehörigen gewährt worden iſt,
um ihn der Beſtrafung zu entziehen.

Die Begünſtigung iſt als Beihülfe zu beſtrafen, wenn ſie
vor Begehung der That zugeſagt worden iſt. Dieſe Beſtim-
mung leidet auch auf Angehörige Anwendung.

§. 258.

Wer ſeines Vortheils wegen ſich einer Begünſtigung ſchuldig
macht, wird als Hehler beſtraft, wenn der Begünſtigte

1) einen einfachen Diebſtahl oder eine Unterſchlagung begangen
hat, mit Gefängniß,
2) einen ſchweren Diebſtahl, einen Raub oder ein dem Raube
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[64/0074] §. 255. Wird die Erpreſſung durch Gewalt gegen eine Perſon oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, ſo iſt der Thäter gleich einem Räuber zu beſtrafen. §. 256. Neben der wegen Erpreſſung erkannten Gefängnißſtrafe kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte und neben der wegen Raubes oder Erpreſſung erkannten Zuchthausſtrafe auf Zuläſſigkeit von Polizei-Aufſicht erkannt werden. Einundzwanzigſter Abſchnitt. Begünſtigung und Hehlerei. §. 257. Wer nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens dem Thäter oder Theilnehmer wiſſentlich Beiſtand leiſtet, um den- ſelben der Beſtrafung zu entziehen oder um ihm die Vortheile des Verbrechens oder Vergehens zu ſichern, iſt wegen Begünſtigung mit Geldſtrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit Gefäng- niß bis zu Einem Jahre und, wenn er dieſen Beiſtand ſeines Vortheils wegen leiſtet, mit Gefängniß zu beſtrafen. Die Strafe darf jedoch, der Art oder dem Maße nach, keine ſchwerere ſein, als die auf die Handlung ſelbſt angedrohte. Die Begünſtigung iſt ſtraflos, wenn dieſelbe dem Thäter oder Theilnehmer von einem Angehörigen gewährt worden iſt, um ihn der Beſtrafung zu entziehen. Die Begünſtigung iſt als Beihülfe zu beſtrafen, wenn ſie vor Begehung der That zugeſagt worden iſt. Dieſe Beſtim- mung leidet auch auf Angehörige Anwendung. §. 258. Wer ſeines Vortheils wegen ſich einer Begünſtigung ſchuldig macht, wird als Hehler beſtraft, wenn der Begünſtigte 1) einen einfachen Diebſtahl oder eine Unterſchlagung begangen hat, mit Gefängniß, 2) einen ſchweren Diebſtahl, einen Raub oder ein dem Raube

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 64. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/74>, abgerufen am 28.03.2024.