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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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Vierundzwanzigster Abschnitt.
Bankerutt.
§. 281.

Kaufleute, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, werden
wegen betrüglichen Bankerutts mit Zuchthaus bestraft, wenn sie,
in der Absicht ihre Gläubiger zu benachtheiligen,

1) Vermögensstücke verheimlicht oder bei Seite geschafft
haben,
2) Schulden oder Rechtsgeschäfte anerkannt oder aufgestellt
haben, welche ganz oder theilweise erdichtet sind,
3) Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Führung
ihnen gesetzlich oblag, oder
4) ihre Handelsbücher vernichtet oder verheimlicht oder so
geführt oder verändert haben, daß dieselben keine Ueber-
sicht des Vermögenszustandes gewähren.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß-
strafe nicht unter drei Monaten ein.

§. 282.

Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1) im Interesse eines Kaufmanns, welcher seine Zahlungen
eingestellt hat, Vermögensstücke desselben verheimlicht
oder bei Seite geschafft hat, oder
2) im Interesse eines Kaufmanns, welcher seine Zahlungen
eingestellt hat, oder, um sich oder einem Anderen Ver-
mögensvortheil zu verschaffen, erdichtete Forderungen im
eigenen Namen oder durch vorgeschobene Personen gel-
tend gemacht hat.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß-
strafe oder Geldstrafe bis zu zweitausend Thalern ein.

§. 283.

Kaufleute, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, werden
wegen einfachen Bankerutts mit Gefängniß bis zu zwei Jahren
bestraft, wenn sie

1) durch Aufwand, Spiel oder Differenzhandel mit Waaren
oder Börsenpapieren übermäßige Summen verbraucht ha-
ben oder schuldig geworden sind,
Vierundzwanzigſter Abſchnitt.
Bankerutt.
§. 281.

Kaufleute, welche ihre Zahlungen eingeſtellt haben, werden
wegen betrüglichen Bankerutts mit Zuchthaus beſtraft, wenn ſie,
in der Abſicht ihre Gläubiger zu benachtheiligen,

1) Vermögensſtücke verheimlicht oder bei Seite geſchafft
haben,
2) Schulden oder Rechtsgeſchäfte anerkannt oder aufgeſtellt
haben, welche ganz oder theilweiſe erdichtet ſind,
3) Handelsbücher zu führen unterlaſſen haben, deren Führung
ihnen geſetzlich oblag, oder
4) ihre Handelsbücher vernichtet oder verheimlicht oder ſo
geführt oder verändert haben, daß dieſelben keine Ueber-
ſicht des Vermögenszuſtandes gewähren.

Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß-
ſtrafe nicht unter drei Monaten ein.

§. 282.

Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird beſtraft, wer

1) im Intereſſe eines Kaufmanns, welcher ſeine Zahlungen
eingeſtellt hat, Vermögensſtücke deſſelben verheimlicht
oder bei Seite geſchafft hat, oder
2) im Intereſſe eines Kaufmanns, welcher ſeine Zahlungen
eingeſtellt hat, oder, um ſich oder einem Anderen Ver-
mögensvortheil zu verſchaffen, erdichtete Forderungen im
eigenen Namen oder durch vorgeſchobene Perſonen gel-
tend gemacht hat.

Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß-
ſtrafe oder Geldſtrafe bis zu zweitauſend Thalern ein.

§. 283.

Kaufleute, welche ihre Zahlungen eingeſtellt haben, werden
wegen einfachen Bankerutts mit Gefängniß bis zu zwei Jahren
beſtraft, wenn ſie

1) durch Aufwand, Spiel oder Differenzhandel mit Waaren
oder Börſenpapieren übermäßige Summen verbraucht ha-
ben oder ſchuldig geworden ſind,
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[71/0081] Vierundzwanzigſter Abſchnitt. Bankerutt. §. 281. Kaufleute, welche ihre Zahlungen eingeſtellt haben, werden wegen betrüglichen Bankerutts mit Zuchthaus beſtraft, wenn ſie, in der Abſicht ihre Gläubiger zu benachtheiligen, 1) Vermögensſtücke verheimlicht oder bei Seite geſchafft haben, 2) Schulden oder Rechtsgeſchäfte anerkannt oder aufgeſtellt haben, welche ganz oder theilweiſe erdichtet ſind, 3) Handelsbücher zu führen unterlaſſen haben, deren Führung ihnen geſetzlich oblag, oder 4) ihre Handelsbücher vernichtet oder verheimlicht oder ſo geführt oder verändert haben, daß dieſelben keine Ueber- ſicht des Vermögenszuſtandes gewähren. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß- ſtrafe nicht unter drei Monaten ein. §. 282. Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird beſtraft, wer 1) im Intereſſe eines Kaufmanns, welcher ſeine Zahlungen eingeſtellt hat, Vermögensſtücke deſſelben verheimlicht oder bei Seite geſchafft hat, oder 2) im Intereſſe eines Kaufmanns, welcher ſeine Zahlungen eingeſtellt hat, oder, um ſich oder einem Anderen Ver- mögensvortheil zu verſchaffen, erdichtete Forderungen im eigenen Namen oder durch vorgeſchobene Perſonen gel- tend gemacht hat. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß- ſtrafe oder Geldſtrafe bis zu zweitauſend Thalern ein. §. 283. Kaufleute, welche ihre Zahlungen eingeſtellt haben, werden wegen einfachen Bankerutts mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft, wenn ſie 1) durch Aufwand, Spiel oder Differenzhandel mit Waaren oder Börſenpapieren übermäßige Summen verbraucht ha- ben oder ſchuldig geworden ſind,

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 71. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/81>, abgerufen am 29.03.2024.