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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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2) Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Füh-
rung ihnen gesetzlich oblag, oder dieselben verheimlicht,
vernichtet oder so unordentlich geführt haben, daß sie
keine Uebersicht des Vermögenszustandes gewähren, oder
3) es unterlassen haben, die Bilanz ihres Vermögens in der
gesetzlich vorgeschriebenen Zeit zu ziehen.
Fünfundzwanzigster Abschnitt.
Strafbarer Eigennutz und Verletzung fremder Geheimnisse.
§. 284.

Wer aus dem Glücksspiele ein Gewerbe macht, wird mit Gefäng-
niß bis zu zwei Jahren bestraft, neben welchem auf Geldstrafe
von Einhundert bis zu zweitausend Thalern, sowie auf Verlust
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann.

Ist der Verurtheilte ein Ausländer, so ist die Landespolizei-
behörde befugt, denselben aus dem Bundesgebiete zu verweisen.

§. 285.

Der Inhaber eines öffentlichen Versammlungsorts, welcher
Glücksspiele daselbst gestattet oder zur Verheimlichung solcher
Spiele mitwirkt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Tha-
lern bestraft.

§. 286.

Wer ohne obrigkeitliche Erlaubniß öffentliche Lotterien ver-
anstaltet, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern bestraft.

Den Lotterien sind öffentlich veranstaltete Ausspielungen
beweglicher oder unbeweglicher Sachen gleich zu achten.

§. 287.

Wer Waaren oder deren Verpackung fälschlich mit dem
Namen oder der Firma eines inländischen Fabrikunternehmers,
Produzenten oder Kaufmanns bezeichnet oder wissentlich der-
gleichen fälschlich bezeichnete Waaren in Verkehr bringt, wird
mit Geldstrafe von funfzig bis zu Eintausend Thalern oder mit
Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.

Dieselbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen Ange-
hörige eines fremden Staats gerichtet ist, in welchem nach ver-

2) Handelsbücher zu führen unterlaſſen haben, deren Füh-
rung ihnen geſetzlich oblag, oder dieſelben verheimlicht,
vernichtet oder ſo unordentlich geführt haben, daß ſie
keine Ueberſicht des Vermögenszuſtandes gewähren, oder
3) es unterlaſſen haben, die Bilanz ihres Vermögens in der
geſetzlich vorgeſchriebenen Zeit zu ziehen.
Fünfundzwanzigſter Abſchnitt.
Strafbarer Eigennutz und Verletzung fremder Geheimniſſe.
§. 284.

Wer aus dem Glücksſpiele ein Gewerbe macht, wird mit Gefäng-
niß bis zu zwei Jahren beſtraft, neben welchem auf Geldſtrafe
von Einhundert bis zu zweitauſend Thalern, ſowie auf Verluſt
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann.

Iſt der Verurtheilte ein Ausländer, ſo iſt die Landespolizei-
behörde befugt, denſelben aus dem Bundesgebiete zu verweiſen.

§. 285.

Der Inhaber eines öffentlichen Verſammlungsorts, welcher
Glücksſpiele daſelbſt geſtattet oder zur Verheimlichung ſolcher
Spiele mitwirkt, wird mit Geldſtrafe bis zu fünfhundert Tha-
lern beſtraft.

§. 286.

Wer ohne obrigkeitliche Erlaubniß öffentliche Lotterien ver-
anſtaltet, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit
Geldſtrafe bis zu Eintauſend Thalern beſtraft.

Den Lotterien ſind öffentlich veranſtaltete Ausſpielungen
beweglicher oder unbeweglicher Sachen gleich zu achten.

§. 287.

Wer Waaren oder deren Verpackung fälſchlich mit dem
Namen oder der Firma eines inländiſchen Fabrikunternehmers,
Produzenten oder Kaufmanns bezeichnet oder wiſſentlich der-
gleichen fälſchlich bezeichnete Waaren in Verkehr bringt, wird
mit Geldſtrafe von funfzig bis zu Eintauſend Thalern oder mit
Gefängniß bis zu ſechs Monaten beſtraft.

Dieſelbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen Ange-
hörige eines fremden Staats gerichtet iſt, in welchem nach ver-

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[72/0082] 2) Handelsbücher zu führen unterlaſſen haben, deren Füh- rung ihnen geſetzlich oblag, oder dieſelben verheimlicht, vernichtet oder ſo unordentlich geführt haben, daß ſie keine Ueberſicht des Vermögenszuſtandes gewähren, oder 3) es unterlaſſen haben, die Bilanz ihres Vermögens in der geſetzlich vorgeſchriebenen Zeit zu ziehen. Fünfundzwanzigſter Abſchnitt. Strafbarer Eigennutz und Verletzung fremder Geheimniſſe. §. 284. Wer aus dem Glücksſpiele ein Gewerbe macht, wird mit Gefäng- niß bis zu zwei Jahren beſtraft, neben welchem auf Geldſtrafe von Einhundert bis zu zweitauſend Thalern, ſowie auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. Iſt der Verurtheilte ein Ausländer, ſo iſt die Landespolizei- behörde befugt, denſelben aus dem Bundesgebiete zu verweiſen. §. 285. Der Inhaber eines öffentlichen Verſammlungsorts, welcher Glücksſpiele daſelbſt geſtattet oder zur Verheimlichung ſolcher Spiele mitwirkt, wird mit Geldſtrafe bis zu fünfhundert Tha- lern beſtraft. §. 286. Wer ohne obrigkeitliche Erlaubniß öffentliche Lotterien ver- anſtaltet, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit Geldſtrafe bis zu Eintauſend Thalern beſtraft. Den Lotterien ſind öffentlich veranſtaltete Ausſpielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen gleich zu achten. §. 287. Wer Waaren oder deren Verpackung fälſchlich mit dem Namen oder der Firma eines inländiſchen Fabrikunternehmers, Produzenten oder Kaufmanns bezeichnet oder wiſſentlich der- gleichen fälſchlich bezeichnete Waaren in Verkehr bringt, wird mit Geldſtrafe von funfzig bis zu Eintauſend Thalern oder mit Gefängniß bis zu ſechs Monaten beſtraft. Dieſelbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen Ange- hörige eines fremden Staats gerichtet iſt, in welchem nach ver-

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 72. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/82>, abgerufen am 16.04.2024.