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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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öffentlichten Staatsverträgen oder nach Gesetzen die Gegen-
seitigkeit verbürgt ist.

Die Strafe wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß bei der
Waarenbezeichnung der Name oder die Firma mit so geringen
Abänderungen wiedergegeben wird, daß die letzteren nur durch
Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden
können.

§. 288.

Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der
Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestand-
theile seines Vermögens veräußert oder bei Seite schafft, wird
mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Gläubigers ein.

§. 289.

Wer seine eigene bewegliche Sache, oder eine fremde be-
wegliche Sache zu Gunsten des Eigenthümers derselben, dem
Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der
Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in
rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Gefängniß bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern
bestraft.

Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden.

Der Versuch ist strafbar.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

Die Bestimmungen des §. 247. Absatz 2. und 3. finden
auch hier Anwendung.

§. 290.

Oeffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand
genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, wer-
den mit Gefängniß bis zu Einem Jahre, neben welchem auf
Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern erkannt werden kann,
bestraft.

§. 291.

Wer die bei den Uebungen der Artillerie verschossene Mu-
nition, oder wer Bleikugeln aus den Kugelfängen der Schieß-
stände der Truppen sich widerrechtlich zueignet, wird mit Ge-

öffentlichten Staatsverträgen oder nach Geſetzen die Gegen-
ſeitigkeit verbürgt iſt.

Die Strafe wird dadurch nicht ausgeſchloſſen, daß bei der
Waarenbezeichnung der Name oder die Firma mit ſo geringen
Abänderungen wiedergegeben wird, daß die letzteren nur durch
Anwendung beſonderer Aufmerkſamkeit wahrgenommen werden
können.

§. 288.

Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollſtreckung in der
Abſicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Beſtand-
theile ſeines Vermögens veräußert oder bei Seite ſchafft, wird
mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Gläubigers ein.

§. 289.

Wer ſeine eigene bewegliche Sache, oder eine fremde be-
wegliche Sache zu Gunſten des Eigenthümers derſelben, dem
Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der
Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zuſteht, in
rechtswidriger Abſicht wegnimmt, wird mit Gefängniß bis zu
drei Jahren oder mit Geldſtrafe bis zu dreihundert Thalern
beſtraft.

Neben der Gefängnißſtrafe kann auf Verluſt der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden.

Der Verſuch iſt ſtrafbar.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

Die Beſtimmungen des §. 247. Abſatz 2. und 3. finden
auch hier Anwendung.

§. 290.

Oeffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand
genommenen Gegenſtände unbefugt in Gebrauch nehmen, wer-
den mit Gefängniß bis zu Einem Jahre, neben welchem auf
Geldſtrafe bis zu dreihundert Thalern erkannt werden kann,
beſtraft.

§. 291.

Wer die bei den Uebungen der Artillerie verſchoſſene Mu-
nition, oder wer Bleikugeln aus den Kugelfängen der Schieß-
ſtände der Truppen ſich widerrechtlich zueignet, wird mit Ge-

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[73/0083] öffentlichten Staatsverträgen oder nach Geſetzen die Gegen- ſeitigkeit verbürgt iſt. Die Strafe wird dadurch nicht ausgeſchloſſen, daß bei der Waarenbezeichnung der Name oder die Firma mit ſo geringen Abänderungen wiedergegeben wird, daß die letzteren nur durch Anwendung beſonderer Aufmerkſamkeit wahrgenommen werden können. §. 288. Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollſtreckung in der Abſicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Beſtand- theile ſeines Vermögens veräußert oder bei Seite ſchafft, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Gläubigers ein. §. 289. Wer ſeine eigene bewegliche Sache, oder eine fremde be- wegliche Sache zu Gunſten des Eigenthümers derſelben, dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zuſteht, in rechtswidriger Abſicht wegnimmt, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren oder mit Geldſtrafe bis zu dreihundert Thalern beſtraft. Neben der Gefängnißſtrafe kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Der Verſuch iſt ſtrafbar. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Beſtimmungen des §. 247. Abſatz 2. und 3. finden auch hier Anwendung. §. 290. Oeffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenſtände unbefugt in Gebrauch nehmen, wer- den mit Gefängniß bis zu Einem Jahre, neben welchem auf Geldſtrafe bis zu dreihundert Thalern erkannt werden kann, beſtraft. §. 291. Wer die bei den Uebungen der Artillerie verſchoſſene Mu- nition, oder wer Bleikugeln aus den Kugelfängen der Schieß- ſtände der Truppen ſich widerrechtlich zueignet, wird mit Ge-

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 73. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/83>, abgerufen am 16.04.2024.