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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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Einziehung des Schiffes oder der Ladung veranlassen können,
wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Thalern oder mit Gefäng-
niß bis zu zwei Jahren bestraft.

§. 298.

Ein Schiffsmann, welcher mit der Heuer entläuft, oder sich
verborgen hält, um sich dem übernommenen Dienste zu ent-
ziehen, wird, ohne Unterschied, ob das Vergehen im Inlande
oder im Auslande begangen worden ist, mit Gefängniß bis
zu Einem Jahre bestraft.

§. 299.

Wer einen verschlossenen Brief oder eine andere verschlossene
Urkunde, die nicht zu seiner Kenntnißnahme bestimmt ist, vor-
sätzlich und unbefugter Weise eröffnet, wird mit Geldstrafe bis
zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei Mo-
naten bestraft.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

§. 300.

Rechtsanwalte, Advokaten, Notare, Vertheidiger in Straf-
sachen, Aerzte, Wundärzte, Hebeammen, Apotheker, sowie die
Gehülfen dieser Personen werden, wenn sie unbefugt Privat-
geheimnisse offenbaren, die ihnen kraft ihres Amtes, Standes
oder Gewerbes anvertraut sind, mit Geldstrafe bis zu fünf-
hundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten
bestraft.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

§. 301.

Wer in gewinnsüchtiger Absicht und unter Benutzung des
Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines Minderjährigen sich
von demselben Schuldscheine, Wechsel, Empfangsbekenntnisse,
Bürgschaftsinstrumente oder eine andere, eine Verpflichtung
enthaltende Urkunde ausstellen oder auch nur mündlich ein
Zahlungsversprechen ertheilen läßt, wird mit Gefängniß bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Thalern
bestraft.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

§. 302.

Wer in gewinnsüchtiger Absicht und unter Benutzung des
Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines Minderjährigen sich

Einziehung des Schiffes oder der Ladung veranlaſſen können,
wird mit Geldſtrafe bis zu fünfhundert Thalern oder mit Gefäng-
niß bis zu zwei Jahren beſtraft.

§. 298.

Ein Schiffsmann, welcher mit der Heuer entläuft, oder ſich
verborgen hält, um ſich dem übernommenen Dienſte zu ent-
ziehen, wird, ohne Unterſchied, ob das Vergehen im Inlande
oder im Auslande begangen worden iſt, mit Gefängniß bis
zu Einem Jahre beſtraft.

§. 299.

Wer einen verſchloſſenen Brief oder eine andere verſchloſſene
Urkunde, die nicht zu ſeiner Kenntnißnahme beſtimmt iſt, vor-
ſätzlich und unbefugter Weiſe eröffnet, wird mit Geldſtrafe bis
zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei Mo-
naten beſtraft.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

§. 300.

Rechtsanwalte, Advokaten, Notare, Vertheidiger in Straf-
ſachen, Aerzte, Wundärzte, Hebeammen, Apotheker, ſowie die
Gehülfen dieſer Perſonen werden, wenn ſie unbefugt Privat-
geheimniſſe offenbaren, die ihnen kraft ihres Amtes, Standes
oder Gewerbes anvertraut ſind, mit Geldſtrafe bis zu fünf-
hundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten
beſtraft.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

§. 301.

Wer in gewinnſüchtiger Abſicht und unter Benutzung des
Leichtſinns oder der Unerfahrenheit eines Minderjährigen ſich
von demſelben Schuldſcheine, Wechſel, Empfangsbekenntniſſe,
Bürgſchaftsinſtrumente oder eine andere, eine Verpflichtung
enthaltende Urkunde ausſtellen oder auch nur mündlich ein
Zahlungsverſprechen ertheilen läßt, wird mit Gefängniß bis zu
ſechs Monaten oder mit Geldſtrafe bis zu fünfhundert Thalern
beſtraft.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

§. 302.

Wer in gewinnſüchtiger Abſicht und unter Benutzung des
Leichtſinns oder der Unerfahrenheit eines Minderjährigen ſich

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[75/0085] Einziehung des Schiffes oder der Ladung veranlaſſen können, wird mit Geldſtrafe bis zu fünfhundert Thalern oder mit Gefäng- niß bis zu zwei Jahren beſtraft. §. 298. Ein Schiffsmann, welcher mit der Heuer entläuft, oder ſich verborgen hält, um ſich dem übernommenen Dienſte zu ent- ziehen, wird, ohne Unterſchied, ob das Vergehen im Inlande oder im Auslande begangen worden iſt, mit Gefängniß bis zu Einem Jahre beſtraft. §. 299. Wer einen verſchloſſenen Brief oder eine andere verſchloſſene Urkunde, die nicht zu ſeiner Kenntnißnahme beſtimmt iſt, vor- ſätzlich und unbefugter Weiſe eröffnet, wird mit Geldſtrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei Mo- naten beſtraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. §. 300. Rechtsanwalte, Advokaten, Notare, Vertheidiger in Straf- ſachen, Aerzte, Wundärzte, Hebeammen, Apotheker, ſowie die Gehülfen dieſer Perſonen werden, wenn ſie unbefugt Privat- geheimniſſe offenbaren, die ihnen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes anvertraut ſind, mit Geldſtrafe bis zu fünf- hundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten beſtraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. §. 301. Wer in gewinnſüchtiger Abſicht und unter Benutzung des Leichtſinns oder der Unerfahrenheit eines Minderjährigen ſich von demſelben Schuldſcheine, Wechſel, Empfangsbekenntniſſe, Bürgſchaftsinſtrumente oder eine andere, eine Verpflichtung enthaltende Urkunde ausſtellen oder auch nur mündlich ein Zahlungsverſprechen ertheilen läßt, wird mit Gefängniß bis zu ſechs Monaten oder mit Geldſtrafe bis zu fünfhundert Thalern beſtraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. §. 302. Wer in gewinnſüchtiger Abſicht und unter Benutzung des Leichtſinns oder der Unerfahrenheit eines Minderjährigen ſich

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 75. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/85>, abgerufen am 28.03.2024.