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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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§. 313.

Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigenthum vorsätzlich
eine Ueberschwemmung herbeiführt, wird mit Zuchthaus bestraft.

Ist jedoch die Absicht des Thäters nur auf Schutz seines
Eigenthums gerichtet gewesen, so ist auf Gefängniß nicht unter
Einem Jahre zu erkennen.

§. 314.

Wer eine Ueberschwemmung mit gemeiner Gefahr für Leben
oder Eigenthum durch Fahrlässigkeit herbeiführt, wird mit Ge-
fängniß bis zu Einem Jahre und, wenn durch die Ueber-
schwemmung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit
Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.

§. 315.

Wer vorsätzlich Eisenbahnanlagen, Beförderungsmittel oder
sonstiges Zubehör derselben dergestalt beschädigt, oder auf der
Fahrbahn durch falsche Zeichen oder Signale oder auf andere
Weise solche Hindernisse bereitet, daß dadurch der Transport
in Gefahr gesetzt wird, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren
bestraft.

Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung ver-
ursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren
und, wenn der Tod eines Menschen verursacht worden ist,
Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche
Zuchthausstrafe ein.

§. 316.

Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeichneten Hand-
lungen den Transport auf einer Eisenbahn in Gefahr setzt,
wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und, wenn durch
die Handlung der Tod eines Menschen verursacht worden ist,
mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.

Gleiche Strafe trifft die zur Leitung der Eisenbahnfahrten
und zur Aufsicht über die Bahn und den Beförderungsbetrieb
angestellten Personen, wenn sie durch Vernachlässigung der ihnen
obliegenden Pflichten einen Transport in Gefahr setzen.

§. 317.

Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Tele-
graphenanstalt vorsätzlich Handlungen begeht, welche die Be-

§. 313.

Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigenthum vorſätzlich
eine Ueberſchwemmung herbeiführt, wird mit Zuchthaus beſtraft.

Iſt jedoch die Abſicht des Thäters nur auf Schutz ſeines
Eigenthums gerichtet geweſen, ſo iſt auf Gefängniß nicht unter
Einem Jahre zu erkennen.

§. 314.

Wer eine Ueberſchwemmung mit gemeiner Gefahr für Leben
oder Eigenthum durch Fahrläſſigkeit herbeiführt, wird mit Ge-
fängniß bis zu Einem Jahre und, wenn durch die Ueber-
ſchwemmung der Tod eines Menſchen verurſacht worden iſt, mit
Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren beſtraft.

§. 315.

Wer vorſätzlich Eiſenbahnanlagen, Beförderungsmittel oder
ſonſtiges Zubehör derſelben dergeſtalt beſchädigt, oder auf der
Fahrbahn durch falſche Zeichen oder Signale oder auf andere
Weiſe ſolche Hinderniſſe bereitet, daß dadurch der Transport
in Gefahr geſetzt wird, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren
beſtraft.

Iſt durch die Handlung eine ſchwere Körperverletzung ver-
urſacht worden, ſo tritt Zuchthausſtrafe nicht unter fünf Jahren
und, wenn der Tod eines Menſchen verurſacht worden iſt,
Zuchthausſtrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche
Zuchthausſtrafe ein.

§. 316.

Wer fahrläſſigerweiſe durch eine der vorbezeichneten Hand-
lungen den Transport auf einer Eiſenbahn in Gefahr ſetzt,
wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und, wenn durch
die Handlung der Tod eines Menſchen verurſacht worden iſt,
mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren beſtraft.

Gleiche Strafe trifft die zur Leitung der Eiſenbahnfahrten
und zur Aufſicht über die Bahn und den Beförderungsbetrieb
angeſtellten Perſonen, wenn ſie durch Vernachläſſigung der ihnen
obliegenden Pflichten einen Transport in Gefahr ſetzen.

§. 317.

Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Tele-
graphenanſtalt vorſätzlich Handlungen begeht, welche die Be-

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[79/0089] §. 313. Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigenthum vorſätzlich eine Ueberſchwemmung herbeiführt, wird mit Zuchthaus beſtraft. Iſt jedoch die Abſicht des Thäters nur auf Schutz ſeines Eigenthums gerichtet geweſen, ſo iſt auf Gefängniß nicht unter Einem Jahre zu erkennen. §. 314. Wer eine Ueberſchwemmung mit gemeiner Gefahr für Leben oder Eigenthum durch Fahrläſſigkeit herbeiführt, wird mit Ge- fängniß bis zu Einem Jahre und, wenn durch die Ueber- ſchwemmung der Tod eines Menſchen verurſacht worden iſt, mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren beſtraft. §. 315. Wer vorſätzlich Eiſenbahnanlagen, Beförderungsmittel oder ſonſtiges Zubehör derſelben dergeſtalt beſchädigt, oder auf der Fahrbahn durch falſche Zeichen oder Signale oder auf andere Weiſe ſolche Hinderniſſe bereitet, daß dadurch der Transport in Gefahr geſetzt wird, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren beſtraft. Iſt durch die Handlung eine ſchwere Körperverletzung ver- urſacht worden, ſo tritt Zuchthausſtrafe nicht unter fünf Jahren und, wenn der Tod eines Menſchen verurſacht worden iſt, Zuchthausſtrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthausſtrafe ein. §. 316. Wer fahrläſſigerweiſe durch eine der vorbezeichneten Hand- lungen den Transport auf einer Eiſenbahn in Gefahr ſetzt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und, wenn durch die Handlung der Tod eines Menſchen verurſacht worden iſt, mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren beſtraft. Gleiche Strafe trifft die zur Leitung der Eiſenbahnfahrten und zur Aufſicht über die Bahn und den Beförderungsbetrieb angeſtellten Perſonen, wenn ſie durch Vernachläſſigung der ihnen obliegenden Pflichten einen Transport in Gefahr ſetzen. §. 317. Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Tele- graphenanſtalt vorſätzlich Handlungen begeht, welche die Be-

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 79. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/89>, abgerufen am 28.03.2024.