Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

Bild:
<< vorherige Seite
der Städte oder Dörfer mit gemeiner Gefahr Pferde
einfährt oder zureitet;
3) wer auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen das
Vorbeifahren Anderer muthwillig verhindert;
4) wer in Städten mit Schlitten ohne feste Deichsel oder
ohne Geläute oder Schelle fährt;
5) wer Thiere in Städten oder Dörfern, auf öffentlichen
Wegen, Straßen oder Plätzen, oder an anderen Orten,
wo sie durch Ausreißen, Schlagen oder auf andere
Weise Schaden anrichten können, mit Vernachlässigung
der erforderlichen Sicherheitsmaßregeln stehen läßt oder
führt;
6) wer Hunde auf Menschen hetzt;
7) wer Steine oder andere harte Körper oder Unrath auf
Menschen, auf Pferde oder andere Zug- oder Lastthiere,
gegen fremde Häuser, Gebäude oder Einschließungen,
oder in Gärten oder eingeschlossene Räume wirft;
8) wer nach einer öffentlichen Straße oder nach Orten hinaus,
wo Menschen zu verkehren pflegen, Sachen, durch deren
Umstürzen oder Herabfallen Jemand beschädigt werden
kann, ohne gehörige Befestigung aufstellt oder aufhängt,
oder Sachen auf eine Weise ausgießt oder auswirft,
daß dadurch die Vorübergehenden beschädigt oder verun-
reinigt werden können;
9) wer auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen Gegen-
stände, durch welche der freie Verkehr gehindert wird,
aufstellt, hinlegt oder liegen läßt;
10) wer die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit,
Reinlichkeit und Ruhe auf den öffentlichen Wegen,
Straßen und Plätzen erlassenen Polizeiverordnungen
übertritt.
§. 367.

Mit Geldstrafe bis zu funfzig Thalern oder mit Haft wird
bestraft:

1) wer ohne Vorwissen der Behörde einen Leichnam beerdigt
oder bei Seite schafft, oder wer unbefugt einen Theil
einer Leiche aus dem Gewahrsam der dazu berechtigten
Personen wegnimmt;
der Städte oder Dörfer mit gemeiner Gefahr Pferde
einfährt oder zureitet;
3) wer auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen das
Vorbeifahren Anderer muthwillig verhindert;
4) wer in Städten mit Schlitten ohne feſte Deichſel oder
ohne Geläute oder Schelle fährt;
5) wer Thiere in Städten oder Dörfern, auf öffentlichen
Wegen, Straßen oder Plätzen, oder an anderen Orten,
wo ſie durch Ausreißen, Schlagen oder auf andere
Weiſe Schaden anrichten können, mit Vernachläſſigung
der erforderlichen Sicherheitsmaßregeln ſtehen läßt oder
führt;
6) wer Hunde auf Menſchen hetzt;
7) wer Steine oder andere harte Körper oder Unrath auf
Menſchen, auf Pferde oder andere Zug- oder Laſtthiere,
gegen fremde Häuſer, Gebäude oder Einſchließungen,
oder in Gärten oder eingeſchloſſene Räume wirft;
8) wer nach einer öffentlichen Straße oder nach Orten hinaus,
wo Menſchen zu verkehren pflegen, Sachen, durch deren
Umſtürzen oder Herabfallen Jemand beſchädigt werden
kann, ohne gehörige Befeſtigung aufſtellt oder aufhängt,
oder Sachen auf eine Weiſe ausgießt oder auswirft,
daß dadurch die Vorübergehenden beſchädigt oder verun-
reinigt werden können;
9) wer auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen Gegen-
ſtände, durch welche der freie Verkehr gehindert wird,
aufſtellt, hinlegt oder liegen läßt;
10) wer die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit,
Reinlichkeit und Ruhe auf den öffentlichen Wegen,
Straßen und Plätzen erlaſſenen Polizeiverordnungen
übertritt.
§. 367.

Mit Geldſtrafe bis zu funfzig Thalern oder mit Haft wird
beſtraft:

1) wer ohne Vorwiſſen der Behörde einen Leichnam beerdigt
oder bei Seite ſchafft, oder wer unbefugt einen Theil
einer Leiche aus dem Gewahrſam der dazu berechtigten
Perſonen wegnimmt;
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <list>
                <item><pb facs="#f0104" n="94"/>
der Städte oder Dörfer mit gemeiner Gefahr Pferde<lb/>
einfährt oder zureitet;</item><lb/>
                <item>3) wer auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen das<lb/>
Vorbeifahren Anderer muthwillig verhindert;</item><lb/>
                <item>4) wer in Städten mit Schlitten ohne fe&#x017F;te Deich&#x017F;el oder<lb/>
ohne Geläute oder Schelle fährt;</item><lb/>
                <item>5) wer Thiere in Städten oder Dörfern, auf öffentlichen<lb/>
Wegen, Straßen oder Plätzen, oder an anderen Orten,<lb/>
wo &#x017F;ie durch Ausreißen, Schlagen oder auf andere<lb/>
Wei&#x017F;e Schaden anrichten können, mit Vernachlä&#x017F;&#x017F;igung<lb/>
der erforderlichen Sicherheitsmaßregeln &#x017F;tehen läßt oder<lb/>
führt;</item><lb/>
                <item>6) wer Hunde auf Men&#x017F;chen hetzt;</item><lb/>
                <item>7) wer Steine oder andere harte Körper oder Unrath auf<lb/>
Men&#x017F;chen, auf Pferde oder andere Zug- oder La&#x017F;tthiere,<lb/>
gegen fremde Häu&#x017F;er, Gebäude oder Ein&#x017F;chließungen,<lb/>
oder in Gärten oder einge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;ene Räume wirft;</item><lb/>
                <item>8) wer nach einer öffentlichen Straße oder nach Orten hinaus,<lb/>
wo Men&#x017F;chen zu verkehren pflegen, Sachen, durch deren<lb/>
Um&#x017F;türzen oder Herabfallen Jemand be&#x017F;chädigt werden<lb/>
kann, ohne gehörige Befe&#x017F;tigung auf&#x017F;tellt oder aufhängt,<lb/>
oder Sachen auf eine Wei&#x017F;e ausgießt oder auswirft,<lb/>
daß dadurch die Vorübergehenden be&#x017F;chädigt oder verun-<lb/>
reinigt werden können;</item><lb/>
                <item>9) wer auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen Gegen-<lb/>
&#x017F;tände, durch welche der freie Verkehr gehindert wird,<lb/>
auf&#x017F;tellt, hinlegt oder liegen läßt;</item><lb/>
                <item>10) wer die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit,<lb/>
Reinlichkeit und Ruhe auf den öffentlichen Wegen,<lb/>
Straßen und Plätzen erla&#x017F;&#x017F;enen Polizeiverordnungen<lb/>
übertritt.</item>
              </list>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 367.</head><lb/>
              <p>Mit Geld&#x017F;trafe bis zu funfzig Thalern oder mit Haft wird<lb/>
be&#x017F;traft:</p><lb/>
              <list>
                <item>1) wer ohne Vorwi&#x017F;&#x017F;en der Behörde einen Leichnam beerdigt<lb/>
oder bei Seite &#x017F;chafft, oder wer unbefugt einen Theil<lb/>
einer Leiche aus dem Gewahr&#x017F;am der dazu berechtigten<lb/>
Per&#x017F;onen wegnimmt;</item>
              </list><lb/>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[94/0104] der Städte oder Dörfer mit gemeiner Gefahr Pferde einfährt oder zureitet; 3) wer auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen das Vorbeifahren Anderer muthwillig verhindert; 4) wer in Städten mit Schlitten ohne feſte Deichſel oder ohne Geläute oder Schelle fährt; 5) wer Thiere in Städten oder Dörfern, auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, oder an anderen Orten, wo ſie durch Ausreißen, Schlagen oder auf andere Weiſe Schaden anrichten können, mit Vernachläſſigung der erforderlichen Sicherheitsmaßregeln ſtehen läßt oder führt; 6) wer Hunde auf Menſchen hetzt; 7) wer Steine oder andere harte Körper oder Unrath auf Menſchen, auf Pferde oder andere Zug- oder Laſtthiere, gegen fremde Häuſer, Gebäude oder Einſchließungen, oder in Gärten oder eingeſchloſſene Räume wirft; 8) wer nach einer öffentlichen Straße oder nach Orten hinaus, wo Menſchen zu verkehren pflegen, Sachen, durch deren Umſtürzen oder Herabfallen Jemand beſchädigt werden kann, ohne gehörige Befeſtigung aufſtellt oder aufhängt, oder Sachen auf eine Weiſe ausgießt oder auswirft, daß dadurch die Vorübergehenden beſchädigt oder verun- reinigt werden können; 9) wer auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen Gegen- ſtände, durch welche der freie Verkehr gehindert wird, aufſtellt, hinlegt oder liegen läßt; 10) wer die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf den öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen erlaſſenen Polizeiverordnungen übertritt. §. 367. Mit Geldſtrafe bis zu funfzig Thalern oder mit Haft wird beſtraft: 1) wer ohne Vorwiſſen der Behörde einen Leichnam beerdigt oder bei Seite ſchafft, oder wer unbefugt einen Theil einer Leiche aus dem Gewahrſam der dazu berechtigten Perſonen wegnimmt;

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/104
Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 94. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/104>, abgerufen am 25.04.2024.