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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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Ist das vollendete Verbrechen mit dem Tode oder mit
lebenslänglichem Zuchthaus bedroht, so tritt Zuchthausstrafe
nicht unter drei Jahren ein, neben welcher auf Zulässigkeit
von Polizei-Aufsicht erkannt werden kann.

Ist das vollendete Verbrechen mit lebenslänglicher Festungs-
haft bedroht, so tritt Festungshaft nicht unter drei Jahren ein.

In den übrigen Fällen kann die Strafe bis auf ein Vier-
theil des Mindestbetrages der auf das vollendete Verbrechen
oder Vergehen angedrohten Freiheits- und Geldstrafe ermäßigt
werden. Ist hiernach Zuchthausstrafe unter Einem Jahre
verwirkt, so ist dieselbe nach Maßgabe des §. 21. in Gefäng-
niß zu verwandeln.

§. 45.

Wenn neben der Strafe des vollendeten Verbrechens oder
Vergehens die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zulässig
oder geboten ist, oder auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht
erkannt werden kann, so gilt Gleiches bei der Versuchsstrafe.

§. 46.

Der Versuch als solcher bleibt straflos, wenn der Thäter

1) die Ausführung der beabsichtigten Handlung aufgegeben
hat, ohne daß er an dieser Ausführung durch Um-
stände gehindert worden ist, welche von seinem Willen
unabhängig waren, oder
2) zu einer Zeit, zu welcher die Handlung noch nicht
entdeckt war, den Eintritt des zur Vollendung des Ver-
brechens oder Vergehens gehörigen Erfolges durch eigene
Thätigkeit abgewendet hat.
Dritter Abschnitt.
Theilnahme.
§. 47.

Wenn Mehrere eine strafbare Handlung gemeinschaftlich
ausführen, so wird Jeder als Thäter bestraft.

§. 48.

Als Anstifter wird bestraft, wer einen Anderen zu der

Iſt das vollendete Verbrechen mit dem Tode oder mit
lebenslänglichem Zuchthaus bedroht, ſo tritt Zuchthausſtrafe
nicht unter drei Jahren ein, neben welcher auf Zuläſſigkeit
von Polizei-Aufſicht erkannt werden kann.

Iſt das vollendete Verbrechen mit lebenslänglicher Feſtungs-
haft bedroht, ſo tritt Feſtungshaft nicht unter drei Jahren ein.

In den übrigen Fällen kann die Strafe bis auf ein Vier-
theil des Mindeſtbetrages der auf das vollendete Verbrechen
oder Vergehen angedrohten Freiheits- und Geldſtrafe ermäßigt
werden. Iſt hiernach Zuchthausſtrafe unter Einem Jahre
verwirkt, ſo iſt dieſelbe nach Maßgabe des §. 21. in Gefäng-
niß zu verwandeln.

§. 45.

Wenn neben der Strafe des vollendeten Verbrechens oder
Vergehens die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zuläſſig
oder geboten iſt, oder auf Zuläſſigkeit von Polizei-Aufſicht
erkannt werden kann, ſo gilt Gleiches bei der Verſuchsſtrafe.

§. 46.

Der Verſuch als ſolcher bleibt ſtraflos, wenn der Thäter

1) die Ausführung der beabſichtigten Handlung aufgegeben
hat, ohne daß er an dieſer Ausführung durch Um-
ſtände gehindert worden iſt, welche von ſeinem Willen
unabhängig waren, oder
2) zu einer Zeit, zu welcher die Handlung noch nicht
entdeckt war, den Eintritt des zur Vollendung des Ver-
brechens oder Vergehens gehörigen Erfolges durch eigene
Thätigkeit abgewendet hat.
Dritter Abſchnitt.
Theilnahme.
§. 47.

Wenn Mehrere eine ſtrafbare Handlung gemeinſchaftlich
ausführen, ſo wird Jeder als Thäter beſtraft.

§. 48.

Als Anſtifter wird beſtraft, wer einen Anderen zu der

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[13/0023] Iſt das vollendete Verbrechen mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht, ſo tritt Zuchthausſtrafe nicht unter drei Jahren ein, neben welcher auf Zuläſſigkeit von Polizei-Aufſicht erkannt werden kann. Iſt das vollendete Verbrechen mit lebenslänglicher Feſtungs- haft bedroht, ſo tritt Feſtungshaft nicht unter drei Jahren ein. In den übrigen Fällen kann die Strafe bis auf ein Vier- theil des Mindeſtbetrages der auf das vollendete Verbrechen oder Vergehen angedrohten Freiheits- und Geldſtrafe ermäßigt werden. Iſt hiernach Zuchthausſtrafe unter Einem Jahre verwirkt, ſo iſt dieſelbe nach Maßgabe des §. 21. in Gefäng- niß zu verwandeln. §. 45. Wenn neben der Strafe des vollendeten Verbrechens oder Vergehens die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zuläſſig oder geboten iſt, oder auf Zuläſſigkeit von Polizei-Aufſicht erkannt werden kann, ſo gilt Gleiches bei der Verſuchsſtrafe. §. 46. Der Verſuch als ſolcher bleibt ſtraflos, wenn der Thäter 1) die Ausführung der beabſichtigten Handlung aufgegeben hat, ohne daß er an dieſer Ausführung durch Um- ſtände gehindert worden iſt, welche von ſeinem Willen unabhängig waren, oder 2) zu einer Zeit, zu welcher die Handlung noch nicht entdeckt war, den Eintritt des zur Vollendung des Ver- brechens oder Vergehens gehörigen Erfolges durch eigene Thätigkeit abgewendet hat. Dritter Abſchnitt. Theilnahme. §. 47. Wenn Mehrere eine ſtrafbare Handlung gemeinſchaftlich ausführen, ſo wird Jeder als Thäter beſtraft. §. 48. Als Anſtifter wird beſtraft, wer einen Anderen zu der

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 13. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/23>, abgerufen am 29.03.2024.