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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geld-
strafe bis zu dreihundert Thalern erkannt werden.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern, der Kinder
oder des Ehegatten des Verstorbenen ein.

§. 190.

Ist die behauptete oder verbreitete Thatsache eine strafbare
Handlung, so ist der Beweis der Wahrheit als erbracht anzu-
sehen, wenn der Beleidigte wegen dieser Handlung rechtskräftig
verurtheilt worden ist. Der Beweis der Wahrheit ist dagegen
ausgeschlossen, wenn der Beleidigte wegen dieser Handlung vor
der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen
worden ist.

§. 191.

Ist wegen der strafbaren Handlung zum Zwecke der Herbei-
führung eines Strafverfahrens bei der Behörde Anzeige gemacht,
so ist bis zu dem Beschlusse, daß die Eröffnung der Untersuchung
nicht stattfinde, oder bis zur Beendigung der eingeleiteten Unter-
suchung mit dem Verfahren und der Entscheidung über die Be-
leidigung inne zu halten.

§. 192.

Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten
Thatsache schließt die Bestrafung nach Vorschrift des §. 185.
nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der
Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Um-
ständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

§. 193.

Tadelnde Urtheile über wissenschaftliche, künstlerische oder
gewerbliche Leistungen, ingleichen Aeußerungen, welche zur Aus-
führung oder Vertheidigung von Rechten oder zur Wahrneh-
mung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhal-
tungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen,
dienstliche Anzeigen oder Urtheile von Seiten eines Beamten
und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vor-
handensein einer Beleidigung aus der Form der Aeußerung
oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

§. 194.

Die Verfolgung einer Beleidigung tritt nur auf Antrag ein.

Der Antrag kann bis zur Verkündung eines auf Strafe

Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo kann auf Geld-
ſtrafe bis zu dreihundert Thalern erkannt werden.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern, der Kinder
oder des Ehegatten des Verſtorbenen ein.

§. 190.

Iſt die behauptete oder verbreitete Thatſache eine ſtrafbare
Handlung, ſo iſt der Beweis der Wahrheit als erbracht anzu-
ſehen, wenn der Beleidigte wegen dieſer Handlung rechtskräftig
verurtheilt worden iſt. Der Beweis der Wahrheit iſt dagegen
ausgeſchloſſen, wenn der Beleidigte wegen dieſer Handlung vor
der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigeſprochen
worden iſt.

§. 191.

Iſt wegen der ſtrafbaren Handlung zum Zwecke der Herbei-
führung eines Strafverfahrens bei der Behörde Anzeige gemacht,
ſo iſt bis zu dem Beſchluſſe, daß die Eröffnung der Unterſuchung
nicht ſtattfinde, oder bis zur Beendigung der eingeleiteten Unter-
ſuchung mit dem Verfahren und der Entſcheidung über die Be-
leidigung inne zu halten.

§. 192.

Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten
Thatſache ſchließt die Beſtrafung nach Vorſchrift des §. 185.
nicht aus, wenn das Vorhandenſein einer Beleidigung aus der
Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Um-
ſtänden, unter welchen ſie geſchah, hervorgeht.

§. 193.

Tadelnde Urtheile über wiſſenſchaftliche, künſtleriſche oder
gewerbliche Leiſtungen, ingleichen Aeußerungen, welche zur Aus-
führung oder Vertheidigung von Rechten oder zur Wahrneh-
mung berechtigter Intereſſen gemacht werden, ſowie Vorhal-
tungen und Rügen der Vorgeſetzten gegen ihre Untergebenen,
dienſtliche Anzeigen oder Urtheile von Seiten eines Beamten
und ähnliche Fälle ſind nur inſofern ſtrafbar, als das Vor-
handenſein einer Beleidigung aus der Form der Aeußerung
oder aus den Umſtänden, unter welchen ſie geſchah, hervorgeht.

§. 194.

Die Verfolgung einer Beleidigung tritt nur auf Antrag ein.

Der Antrag kann bis zur Verkündung eines auf Strafe

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[50/0060] Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo kann auf Geld- ſtrafe bis zu dreihundert Thalern erkannt werden. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern, der Kinder oder des Ehegatten des Verſtorbenen ein. §. 190. Iſt die behauptete oder verbreitete Thatſache eine ſtrafbare Handlung, ſo iſt der Beweis der Wahrheit als erbracht anzu- ſehen, wenn der Beleidigte wegen dieſer Handlung rechtskräftig verurtheilt worden iſt. Der Beweis der Wahrheit iſt dagegen ausgeſchloſſen, wenn der Beleidigte wegen dieſer Handlung vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigeſprochen worden iſt. §. 191. Iſt wegen der ſtrafbaren Handlung zum Zwecke der Herbei- führung eines Strafverfahrens bei der Behörde Anzeige gemacht, ſo iſt bis zu dem Beſchluſſe, daß die Eröffnung der Unterſuchung nicht ſtattfinde, oder bis zur Beendigung der eingeleiteten Unter- ſuchung mit dem Verfahren und der Entſcheidung über die Be- leidigung inne zu halten. §. 192. Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Thatſache ſchließt die Beſtrafung nach Vorſchrift des §. 185. nicht aus, wenn das Vorhandenſein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Um- ſtänden, unter welchen ſie geſchah, hervorgeht. §. 193. Tadelnde Urtheile über wiſſenſchaftliche, künſtleriſche oder gewerbliche Leiſtungen, ingleichen Aeußerungen, welche zur Aus- führung oder Vertheidigung von Rechten oder zur Wahrneh- mung berechtigter Intereſſen gemacht werden, ſowie Vorhal- tungen und Rügen der Vorgeſetzten gegen ihre Untergebenen, dienſtliche Anzeigen oder Urtheile von Seiten eines Beamten und ähnliche Fälle ſind nur inſofern ſtrafbar, als das Vor- handenſein einer Beleidigung aus der Form der Aeußerung oder aus den Umſtänden, unter welchen ſie geſchah, hervorgeht. §. 194. Die Verfolgung einer Beleidigung tritt nur auf Antrag ein. Der Antrag kann bis zur Verkündung eines auf Strafe

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 50. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/60>, abgerufen am 29.03.2024.