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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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Zweiundzwanzigster Abschnitt.
Betrug und Untreue.
§. 263.

Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechts-
widrigen Vermögensvortheil zu verschaffen, das Vermögen eines
Anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher
oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Thatsachen
einen Irrthum erregt oder unterhält, wird wegen Betruges
mit Gefängniß bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu
Eintausend Thalern, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehren-
rechte erkannt werden kann.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließ-
lich auf die Geldstrafe erkannt werden.

Der Versuch ist strafbar.

Wer einen Betrug gegen Angehörige, Vormünder, Erzieher
oder gegen solche Personen, in deren Lohn oder Kost er sich
befindet, begeht, ist nur auf Antrag zu verfolgen.

§. 264.

Wer im Inlande wegen Betruges einmal und wegen dar-
auf begangenen Betruges zum zweiten Male bestraft worden
ist, wird wegen abermals begangenen Betruges mit Zuchthaus
bis zu zehn Jahren und zugleich mit Geldstrafe von funfzig
bis zu zweitausend Thalern bestraft.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß-
strafe nicht unter drei Monaten ein, neben welcher zugleich auf
Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern erkannt werden kann.

Die im §. 245. enthaltenen Vorschriften finden auch hier
Anwendung.

§. 265.

Wer in betrügerischer Absicht eine gegen Feuersgefahr ver-
sicherte Sache in Brand setzt, oder ein Schiff, welches als solches
oder in seiner Ladung oder in seinem Frachtlohn versichert ist,
sinken oder stranden macht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn
Jahren und zugleich mit Geldstrafe von funfzig bis zu zwei-
tausend Thalern bestraft.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß-

Zweiundzwanzigſter Abſchnitt.
Betrug und Untreue.
§. 263.

Wer in der Abſicht, ſich oder einem Dritten einen rechts-
widrigen Vermögensvortheil zu verſchaffen, das Vermögen eines
Anderen dadurch beſchädigt, daß er durch Vorſpiegelung falſcher
oder durch Entſtellung oder Unterdrückung wahrer Thatſachen
einen Irrthum erregt oder unterhält, wird wegen Betruges
mit Gefängniß beſtraft, neben welchem auf Geldſtrafe bis zu
Eintauſend Thalern, ſowie auf Verluſt der bürgerlichen Ehren-
rechte erkannt werden kann.

Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo kann ausſchließ-
lich auf die Geldſtrafe erkannt werden.

Der Verſuch iſt ſtrafbar.

Wer einen Betrug gegen Angehörige, Vormünder, Erzieher
oder gegen ſolche Perſonen, in deren Lohn oder Koſt er ſich
befindet, begeht, iſt nur auf Antrag zu verfolgen.

§. 264.

Wer im Inlande wegen Betruges einmal und wegen dar-
auf begangenen Betruges zum zweiten Male beſtraft worden
iſt, wird wegen abermals begangenen Betruges mit Zuchthaus
bis zu zehn Jahren und zugleich mit Geldſtrafe von funfzig
bis zu zweitauſend Thalern beſtraft.

Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß-
ſtrafe nicht unter drei Monaten ein, neben welcher zugleich auf
Geldſtrafe bis zu Eintauſend Thalern erkannt werden kann.

Die im §. 245. enthaltenen Vorſchriften finden auch hier
Anwendung.

§. 265.

Wer in betrügeriſcher Abſicht eine gegen Feuersgefahr ver-
ſicherte Sache in Brand ſetzt, oder ein Schiff, welches als ſolches
oder in ſeiner Ladung oder in ſeinem Frachtlohn verſichert iſt,
ſinken oder ſtranden macht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn
Jahren und zugleich mit Geldſtrafe von funfzig bis zu zwei-
tauſend Thalern beſtraft.

Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß-

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[66/0076] Zweiundzwanzigſter Abſchnitt. Betrug und Untreue. §. 263. Wer in der Abſicht, ſich oder einem Dritten einen rechts- widrigen Vermögensvortheil zu verſchaffen, das Vermögen eines Anderen dadurch beſchädigt, daß er durch Vorſpiegelung falſcher oder durch Entſtellung oder Unterdrückung wahrer Thatſachen einen Irrthum erregt oder unterhält, wird wegen Betruges mit Gefängniß beſtraft, neben welchem auf Geldſtrafe bis zu Eintauſend Thalern, ſowie auf Verluſt der bürgerlichen Ehren- rechte erkannt werden kann. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo kann ausſchließ- lich auf die Geldſtrafe erkannt werden. Der Verſuch iſt ſtrafbar. Wer einen Betrug gegen Angehörige, Vormünder, Erzieher oder gegen ſolche Perſonen, in deren Lohn oder Koſt er ſich befindet, begeht, iſt nur auf Antrag zu verfolgen. §. 264. Wer im Inlande wegen Betruges einmal und wegen dar- auf begangenen Betruges zum zweiten Male beſtraft worden iſt, wird wegen abermals begangenen Betruges mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und zugleich mit Geldſtrafe von funfzig bis zu zweitauſend Thalern beſtraft. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß- ſtrafe nicht unter drei Monaten ein, neben welcher zugleich auf Geldſtrafe bis zu Eintauſend Thalern erkannt werden kann. Die im §. 245. enthaltenen Vorſchriften finden auch hier Anwendung. §. 265. Wer in betrügeriſcher Abſicht eine gegen Feuersgefahr ver- ſicherte Sache in Brand ſetzt, oder ein Schiff, welches als ſolches oder in ſeiner Ladung oder in ſeinem Frachtlohn verſichert iſt, ſinken oder ſtranden macht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und zugleich mit Geldſtrafe von funfzig bis zu zwei- tauſend Thalern beſtraft. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß-

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 66. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/76>, abgerufen am 29.03.2024.