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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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wird, sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu ver-
schaffen oder einem Anderen Schaden zuzufügen, wird bestraft,
wenn

1) die Urkunde eine Privaturkunde ist, mit Zuchthaus bis
zu fünf Jahren, neben welchem auf Geldstrafe bis zu
Eintausend Thalern erkannt werden kann;
2) die Urkunde eine öffentliche ist, mit Zuchthaus bis zu
zehn Jahren, neben welchem auf Geldstrafe von funfzig
bis zu zweitausend Thalern erkannt werden kann.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß-
strafe ein, welche bei der Fälschung einer Privaturkunde nicht
unter Einer Woche, bei der Fälschung einer öffentlichen Ur-
kunde nicht unter drei Monaten betragen soll. Neben der Ge-
fängnißstrafe kann zugleich auf Geldstrafe bis zu Eintausend Tha-
lern erkannt werden.

§. 269.

Der fälschlichen Anfertigung einer Urkunde wird es gleich
geachtet, wenn Jemand einem mit der Unterschrift eines Anderen
versehenen Papiere ohne dessen Willen oder dessen Anordnungen
zuwider durch Ausfüllung einen urkundlichen Inhalt gibt.

§. 270.

Der Urkundenfälschung wird es gleich geachtet, wenn Je-
mand von einer falschen oder verfälschten Urkunde, wissend,
daß sie falsch oder verfälscht ist, zum Zwecke einer Täuschung
Gebrauch macht.

§. 271.

Wer vorsätzlich bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen
oder Thatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von
Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern oder Re-
gistern als abgegeben oder geschehen beurkundet werden, wäh-
rend sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer
Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer
anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Ge-
fängniß bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu Ein-
hundert Thalern bestraft.

§. 272.

Wer die vorbezeichnete Handlung in der Absicht begeht, sich
oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen

wird, ſich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu ver-
ſchaffen oder einem Anderen Schaden zuzufügen, wird beſtraft,
wenn

1) die Urkunde eine Privaturkunde iſt, mit Zuchthaus bis
zu fünf Jahren, neben welchem auf Geldſtrafe bis zu
Eintauſend Thalern erkannt werden kann;
2) die Urkunde eine öffentliche iſt, mit Zuchthaus bis zu
zehn Jahren, neben welchem auf Geldſtrafe von funfzig
bis zu zweitauſend Thalern erkannt werden kann.

Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß-
ſtrafe ein, welche bei der Fälſchung einer Privaturkunde nicht
unter Einer Woche, bei der Fälſchung einer öffentlichen Ur-
kunde nicht unter drei Monaten betragen ſoll. Neben der Ge-
fängnißſtrafe kann zugleich auf Geldſtrafe bis zu Eintauſend Tha-
lern erkannt werden.

§. 269.

Der fälſchlichen Anfertigung einer Urkunde wird es gleich
geachtet, wenn Jemand einem mit der Unterſchrift eines Anderen
verſehenen Papiere ohne deſſen Willen oder deſſen Anordnungen
zuwider durch Ausfüllung einen urkundlichen Inhalt gibt.

§. 270.

Der Urkundenfälſchung wird es gleich geachtet, wenn Je-
mand von einer falſchen oder verfälſchten Urkunde, wiſſend,
daß ſie falſch oder verfälſcht iſt, zum Zwecke einer Täuſchung
Gebrauch macht.

§. 271.

Wer vorſätzlich bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen
oder Thatſachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältniſſe von
Erheblichkeit ſind, in öffentlichen Urkunden, Büchern oder Re-
giſtern als abgegeben oder geſchehen beurkundet werden, wäh-
rend ſie überhaupt nicht oder in anderer Weiſe oder von einer
Perſon in einer ihr nicht zuſtehenden Eigenſchaft oder von einer
anderen Perſon abgegeben oder geſchehen ſind, wird mit Ge-
fängniß bis zu ſechs Monaten oder mit Geldſtrafe bis zu Ein-
hundert Thalern beſtraft.

§. 272.

Wer die vorbezeichnete Handlung in der Abſicht begeht, ſich
oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verſchaffen

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[68/0078] wird, ſich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu ver- ſchaffen oder einem Anderen Schaden zuzufügen, wird beſtraft, wenn 1) die Urkunde eine Privaturkunde iſt, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, neben welchem auf Geldſtrafe bis zu Eintauſend Thalern erkannt werden kann; 2) die Urkunde eine öffentliche iſt, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, neben welchem auf Geldſtrafe von funfzig bis zu zweitauſend Thalern erkannt werden kann. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß- ſtrafe ein, welche bei der Fälſchung einer Privaturkunde nicht unter Einer Woche, bei der Fälſchung einer öffentlichen Ur- kunde nicht unter drei Monaten betragen ſoll. Neben der Ge- fängnißſtrafe kann zugleich auf Geldſtrafe bis zu Eintauſend Tha- lern erkannt werden. §. 269. Der fälſchlichen Anfertigung einer Urkunde wird es gleich geachtet, wenn Jemand einem mit der Unterſchrift eines Anderen verſehenen Papiere ohne deſſen Willen oder deſſen Anordnungen zuwider durch Ausfüllung einen urkundlichen Inhalt gibt. §. 270. Der Urkundenfälſchung wird es gleich geachtet, wenn Je- mand von einer falſchen oder verfälſchten Urkunde, wiſſend, daß ſie falſch oder verfälſcht iſt, zum Zwecke einer Täuſchung Gebrauch macht. §. 271. Wer vorſätzlich bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Thatſachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältniſſe von Erheblichkeit ſind, in öffentlichen Urkunden, Büchern oder Re- giſtern als abgegeben oder geſchehen beurkundet werden, wäh- rend ſie überhaupt nicht oder in anderer Weiſe oder von einer Perſon in einer ihr nicht zuſtehenden Eigenſchaft oder von einer anderen Perſon abgegeben oder geſchehen ſind, wird mit Ge- fängniß bis zu ſechs Monaten oder mit Geldſtrafe bis zu Ein- hundert Thalern beſtraft. §. 272. Wer die vorbezeichnete Handlung in der Abſicht begeht, ſich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verſchaffen

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 68. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/78>, abgerufen am 19.04.2024.