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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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oder einem Anderen Schaden zuzufügen, wird mit Zuchthaus
bis zu zehn Jahren bestraft, neben welchem auf Geldstrafe von
funfzig bis zu zweitausend Thalern erkannt werden kann.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß-
strafe ein, neben welcher auf Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern
erkannt werden kann.

§. 273.

Wer wissentlich von einer falschen Beurkundung der im
§. 271. bezeichneten Art zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch
macht, wird nach Vorschrift jenes Paragraphen und, wenn die
Absicht dahin gerichtet war, sich oder einem Anderen einen
Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem Anderen Schaden
zuzufügen, nach Vorschrift des §. 272. bestraft.

§. 274.

Mit Gefängniß, neben welchem auf Geldstrafe bis zu Ein-
tausend Thalern erkannt werden kann, wird bestraft, wer

1) eine Urkunde, welche ihm entweder überhaupt nicht oder
nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem Anderen
Nachtheile zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unter-
drückt, oder
2) einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer
Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in
der Absicht, einem Anderen Nachtheil zuzufügen, weg-
nimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder
fälschlich setzt.
§. 275.

Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten wird bestraft,
wer

1) wissentlich von falschem oder gefälschtem Stempel-
papier, von falschen oder gefälschten Stempelmarken,
Stempelblanketten, Stempelabdrücken, Post- oder Tele-
graphen-Freimarken oder gestempelten Briefcouverts Ge-
brauch macht,
2) unechtes Stempelpapier, unechte Stempelmarken, Stempel-
blankette oder Stempelabdrücke für Spielkarten, Kalender,
Pässe, Zeitungen oder sonstige Drucksachen oder Schrift-
stücke, ingleichen wer unechte Post- oder Telegraphen-

oder einem Anderen Schaden zuzufügen, wird mit Zuchthaus
bis zu zehn Jahren beſtraft, neben welchem auf Geldſtrafe von
funfzig bis zu zweitauſend Thalern erkannt werden kann.

Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß-
ſtrafe ein, neben welcher auf Geldſtrafe bis zu Eintauſend Thalern
erkannt werden kann.

§. 273.

Wer wiſſentlich von einer falſchen Beurkundung der im
§. 271. bezeichneten Art zum Zwecke einer Täuſchung Gebrauch
macht, wird nach Vorſchrift jenes Paragraphen und, wenn die
Abſicht dahin gerichtet war, ſich oder einem Anderen einen
Vermögensvortheil zu verſchaffen oder einem Anderen Schaden
zuzufügen, nach Vorſchrift des §. 272. beſtraft.

§. 274.

Mit Gefängniß, neben welchem auf Geldſtrafe bis zu Ein-
tauſend Thalern erkannt werden kann, wird beſtraft, wer

1) eine Urkunde, welche ihm entweder überhaupt nicht oder
nicht ausſchließlich gehört, in der Abſicht, einem Anderen
Nachtheile zuzufügen, vernichtet, beſchädigt oder unter-
drückt, oder
2) einen Grenzſtein oder ein anderes zur Bezeichnung einer
Grenze oder eines Waſſerſtandes beſtimmtes Merkmal in
der Abſicht, einem Anderen Nachtheil zuzufügen, weg-
nimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder
fälſchlich ſetzt.
§. 275.

Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten wird beſtraft,
wer

1) wiſſentlich von falſchem oder gefälſchtem Stempel-
papier, von falſchen oder gefälſchten Stempelmarken,
Stempelblanketten, Stempelabdrücken, Poſt- oder Tele-
graphen-Freimarken oder geſtempelten Briefcouverts Ge-
brauch macht,
2) unechtes Stempelpapier, unechte Stempelmarken, Stempel-
blankette oder Stempelabdrücke für Spielkarten, Kalender,
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[69/0079] oder einem Anderen Schaden zuzufügen, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren beſtraft, neben welchem auf Geldſtrafe von funfzig bis zu zweitauſend Thalern erkannt werden kann. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß- ſtrafe ein, neben welcher auf Geldſtrafe bis zu Eintauſend Thalern erkannt werden kann. §. 273. Wer wiſſentlich von einer falſchen Beurkundung der im §. 271. bezeichneten Art zum Zwecke einer Täuſchung Gebrauch macht, wird nach Vorſchrift jenes Paragraphen und, wenn die Abſicht dahin gerichtet war, ſich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verſchaffen oder einem Anderen Schaden zuzufügen, nach Vorſchrift des §. 272. beſtraft. §. 274. Mit Gefängniß, neben welchem auf Geldſtrafe bis zu Ein- tauſend Thalern erkannt werden kann, wird beſtraft, wer 1) eine Urkunde, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausſchließlich gehört, in der Abſicht, einem Anderen Nachtheile zuzufügen, vernichtet, beſchädigt oder unter- drückt, oder 2) einen Grenzſtein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Waſſerſtandes beſtimmtes Merkmal in der Abſicht, einem Anderen Nachtheil zuzufügen, weg- nimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälſchlich ſetzt. §. 275. Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten wird beſtraft, wer 1) wiſſentlich von falſchem oder gefälſchtem Stempel- papier, von falſchen oder gefälſchten Stempelmarken, Stempelblanketten, Stempelabdrücken, Poſt- oder Tele- graphen-Freimarken oder geſtempelten Briefcouverts Ge- brauch macht, 2) unechtes Stempelpapier, unechte Stempelmarken, Stempel- blankette oder Stempelabdrücke für Spielkarten, Kalender, Päſſe, Zeitungen oder ſonſtige Druckſachen oder Schrift- ſtücke, ingleichen wer unechte Poſt- oder Telegraphen-

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 69. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/79>, abgerufen am 28.03.2024.