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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden.

Der Versuch ist strafbar.

§. 305.

Wer vorsätzlich und rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff,
eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisen-
bahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigenthum
sind, ganz oder theilweise zerstört, wird mit Gefängniß nicht
unter Einem Monat bestraft.

Der Versuch ist strafbar.

Siebenundzwanzigster Abschnitt.
Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen.
§. 306.

Wegen Brandstiftung wird mit Zuchthaus bestraft, wer vor-
sätzlich in Brand setzt

1) ein zu gottesdienstlichen Versammlungen bestimmtes Ge-
bäude,
2) ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zur
Wohnung von Menschen dienen, oder
3) eine Räumlichkeit, welche zeitweise zum Aufenthalt von
Menschen dient, und zwar zu einer Zeit, während wel-
cher Menschen in derselben sich aufzuhalten pflegen.
§. 307.

Die Brandstiftung (§. 306.) wird mit Zuchthaus nicht
unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus be-
straft, wenn

1) der Brand den Tod eines Menschen dadurch verursacht
hat, daß dieser zur Zeit der That in einer der in Brand
gesetzten Räumlichkeiten sich befand;
2) die Brandstiftung in der Absicht begangen worden ist,
um unter Begünstigung derselben Mord oder Raub zu
begehen oder einen Aufruhr zu erregen, oder
3) der Brandstifter, um das Löschen des Feuers zu ver-
hindern oder zu erschweren, Löschgeräthschaften entfernt
oder unbrauchbar gemacht hat.

Neben der Gefängnißſtrafe kann auf Verluſt der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden.

Der Verſuch iſt ſtrafbar.

§. 305.

Wer vorſätzlich und rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff,
eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eiſen-
bahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigenthum
ſind, ganz oder theilweiſe zerſtört, wird mit Gefängniß nicht
unter Einem Monat beſtraft.

Der Verſuch iſt ſtrafbar.

Siebenundzwanzigſter Abſchnitt.
Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen.
§. 306.

Wegen Brandſtiftung wird mit Zuchthaus beſtraft, wer vor-
ſätzlich in Brand ſetzt

1) ein zu gottesdienſtlichen Verſammlungen beſtimmtes Ge-
bäude,
2) ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zur
Wohnung von Menſchen dienen, oder
3) eine Räumlichkeit, welche zeitweiſe zum Aufenthalt von
Menſchen dient, und zwar zu einer Zeit, während wel-
cher Menſchen in derſelben ſich aufzuhalten pflegen.
§. 307.

Die Brandſtiftung (§. 306.) wird mit Zuchthaus nicht
unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus be-
ſtraft, wenn

1) der Brand den Tod eines Menſchen dadurch verurſacht
hat, daß dieſer zur Zeit der That in einer der in Brand
geſetzten Räumlichkeiten ſich befand;
2) die Brandſtiftung in der Abſicht begangen worden iſt,
um unter Begünſtigung derſelben Mord oder Raub zu
begehen oder einen Aufruhr zu erregen, oder
3) der Brandſtifter, um das Löſchen des Feuers zu ver-
hindern oder zu erſchweren, Löſchgeräthſchaften entfernt
oder unbrauchbar gemacht hat.
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[77/0087] Neben der Gefängnißſtrafe kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Der Verſuch iſt ſtrafbar. §. 305. Wer vorſätzlich und rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eiſen- bahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigenthum ſind, ganz oder theilweiſe zerſtört, wird mit Gefängniß nicht unter Einem Monat beſtraft. Der Verſuch iſt ſtrafbar. Siebenundzwanzigſter Abſchnitt. Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen. §. 306. Wegen Brandſtiftung wird mit Zuchthaus beſtraft, wer vor- ſätzlich in Brand ſetzt 1) ein zu gottesdienſtlichen Verſammlungen beſtimmtes Ge- bäude, 2) ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zur Wohnung von Menſchen dienen, oder 3) eine Räumlichkeit, welche zeitweiſe zum Aufenthalt von Menſchen dient, und zwar zu einer Zeit, während wel- cher Menſchen in derſelben ſich aufzuhalten pflegen. §. 307. Die Brandſtiftung (§. 306.) wird mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus be- ſtraft, wenn 1) der Brand den Tod eines Menſchen dadurch verurſacht hat, daß dieſer zur Zeit der That in einer der in Brand geſetzten Räumlichkeiten ſich befand; 2) die Brandſtiftung in der Abſicht begangen worden iſt, um unter Begünſtigung derſelben Mord oder Raub zu begehen oder einen Aufruhr zu erregen, oder 3) der Brandſtifter, um das Löſchen des Feuers zu ver- hindern oder zu erſchweren, Löſchgeräthſchaften entfernt oder unbrauchbar gemacht hat.

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 77. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/87>, abgerufen am 28.03.2024.