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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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nutzung dieser Anstalt verhindern oder stören, wird mit Ge-
fängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.

§. 318.

Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Telegra-
phenanstalt fahrlässiger Weise Handlungen begeht, welche die
Benutzung dieser Anstalt verhindern oder stören, wird mit
Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu
dreihundert Thalern bestraft.

Gleiche Strafe trifft die zur Beaufsichtigung und Bedienung
der Telegraphenanstalten und ihrer Zubehörungen angestellten
Personen, wenn sie durch Vernachlässigung der ihnen obliegen-
den Pflichten die Benutzung der Anstalt verhindern oder stören.

§. 319.

Wird einer der in den §§. 316. und 318. erwähnten Ange-
stellten wegen einer der daselbst bezeichneten Handlungen ver-
urtheilt, so kann derselbe zugleich für unfähig zu einer Be-
schäftigung im Eisenbahn- oder Telegraphendienste oder in be-
stimmten Zweigen dieser Dienste erklärt werden.

§. 320.

Die Vorsteher einer Eisenbahngesellschaft, sowie die Vor-
steher einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanstalt,
welche nicht sofort nach Mittheilung des rechtskräftigen Erkennt-
nisses die Entfernung des Verurtheilten bewirken, werden mit
Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis
zu drei Monaten bestraft.

Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher für unfähig zum
Eisenbahn- oder Telegraphendienste erklärt worden ist, wenn
er sich nachher bei einer Eisenbahn oder Telegraphenanstalt
wieder anstellen läßt, sowie diejenigen, welche ihn wieder
angestellt haben, obgleich ihnen die erfolgte Unfähigkeitserklä-
rung bekannt war.

§. 321.

Wer vorsätzlich Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche,
Dämme oder andere Wasserbauten oder Brücken, Fähren, Wege
oder Schutzwehre zerstört oder beschädigt, oder in schiffbaren
Strömen, Flüssen oder Kanälen das Fahrwasser stört und durch
eine dieser Handlungen Gefahr für das Leben oder die Gesund-

nutzung dieſer Anſtalt verhindern oder ſtören, wird mit Ge-
fängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren beſtraft.

§. 318.

Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Telegra-
phenanſtalt fahrläſſiger Weiſe Handlungen begeht, welche die
Benutzung dieſer Anſtalt verhindern oder ſtören, wird mit
Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldſtrafe bis zu
dreihundert Thalern beſtraft.

Gleiche Strafe trifft die zur Beaufſichtigung und Bedienung
der Telegraphenanſtalten und ihrer Zubehörungen angeſtellten
Perſonen, wenn ſie durch Vernachläſſigung der ihnen obliegen-
den Pflichten die Benutzung der Anſtalt verhindern oder ſtören.

§. 319.

Wird einer der in den §§. 316. und 318. erwähnten Ange-
ſtellten wegen einer der daſelbſt bezeichneten Handlungen ver-
urtheilt, ſo kann derſelbe zugleich für unfähig zu einer Be-
ſchäftigung im Eiſenbahn- oder Telegraphendienſte oder in be-
ſtimmten Zweigen dieſer Dienſte erklärt werden.

§. 320.

Die Vorſteher einer Eiſenbahngeſellſchaft, ſowie die Vor-
ſteher einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanſtalt,
welche nicht ſofort nach Mittheilung des rechtskräftigen Erkennt-
niſſes die Entfernung des Verurtheilten bewirken, werden mit
Geldſtrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis
zu drei Monaten beſtraft.

Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher für unfähig zum
Eiſenbahn- oder Telegraphendienſte erklärt worden iſt, wenn
er ſich nachher bei einer Eiſenbahn oder Telegraphenanſtalt
wieder anſtellen läßt, ſowie diejenigen, welche ihn wieder
angeſtellt haben, obgleich ihnen die erfolgte Unfähigkeitserklä-
rung bekannt war.

§. 321.

Wer vorſätzlich Waſſerleitungen, Schleuſen, Wehre, Deiche,
Dämme oder andere Waſſerbauten oder Brücken, Fähren, Wege
oder Schutzwehre zerſtört oder beſchädigt, oder in ſchiffbaren
Strömen, Flüſſen oder Kanälen das Fahrwaſſer ſtört und durch
eine dieſer Handlungen Gefahr für das Leben oder die Geſund-

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[80/0090] nutzung dieſer Anſtalt verhindern oder ſtören, wird mit Ge- fängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren beſtraft. §. 318. Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Telegra- phenanſtalt fahrläſſiger Weiſe Handlungen begeht, welche die Benutzung dieſer Anſtalt verhindern oder ſtören, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldſtrafe bis zu dreihundert Thalern beſtraft. Gleiche Strafe trifft die zur Beaufſichtigung und Bedienung der Telegraphenanſtalten und ihrer Zubehörungen angeſtellten Perſonen, wenn ſie durch Vernachläſſigung der ihnen obliegen- den Pflichten die Benutzung der Anſtalt verhindern oder ſtören. §. 319. Wird einer der in den §§. 316. und 318. erwähnten Ange- ſtellten wegen einer der daſelbſt bezeichneten Handlungen ver- urtheilt, ſo kann derſelbe zugleich für unfähig zu einer Be- ſchäftigung im Eiſenbahn- oder Telegraphendienſte oder in be- ſtimmten Zweigen dieſer Dienſte erklärt werden. §. 320. Die Vorſteher einer Eiſenbahngeſellſchaft, ſowie die Vor- ſteher einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanſtalt, welche nicht ſofort nach Mittheilung des rechtskräftigen Erkennt- niſſes die Entfernung des Verurtheilten bewirken, werden mit Geldſtrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten beſtraft. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher für unfähig zum Eiſenbahn- oder Telegraphendienſte erklärt worden iſt, wenn er ſich nachher bei einer Eiſenbahn oder Telegraphenanſtalt wieder anſtellen läßt, ſowie diejenigen, welche ihn wieder angeſtellt haben, obgleich ihnen die erfolgte Unfähigkeitserklä- rung bekannt war. §. 321. Wer vorſätzlich Waſſerleitungen, Schleuſen, Wehre, Deiche, Dämme oder andere Waſſerbauten oder Brücken, Fähren, Wege oder Schutzwehre zerſtört oder beſchädigt, oder in ſchiffbaren Strömen, Flüſſen oder Kanälen das Fahrwaſſer ſtört und durch eine dieſer Handlungen Gefahr für das Leben oder die Geſund-

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 80. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/90>, abgerufen am 29.03.2024.