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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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§. 348.

Ein Beamter, welcher, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden
befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit vorsätzlich eine rechtlich
erhebliche Thatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register
oder Bücher falsch einträgt, wird mit Gefängniß nicht unter
Einem Monat bestraft.

Dieselbe Strafe trifft einen Beamten, welcher eine ihm
amtlich anvertraute oder zugängliche Urkunde vorsätzlich ver-
nichtet, bei Seite schafft, beschädigt oder verfälscht.

§. 349.

Wird eine der im §. 348. bezeichneten Handlungen in der
Absicht begangen, sich oder einem Anderen einen Vermögens-
vortheil zu verschaffen oder einem Anderen Schaden zuzufügen,
so ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren und zugleich auf Geld-
strafe von funfzig bis zu Eintausend Thalern zu erkennen.

§. 350.

Ein Beamter, welcher Gelder oder andere Sachen, die er
in amtlicher Eigenschaft empfangen oder in Gewahrsam hat,
unterschlägt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten
bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden.

Der Versuch ist strafbar.

§. 351.

Hat der Beamte in Beziehung auf die Unterschlagung die
zur Eintragung oder Kontrole der Einnahmen oder Ausgaben
bestimmten Rechnungen, Register oder Bücher unrichtig geführt,
verfälscht oder unterdrückt, oder unrichtige Abschlüsse oder Aus-
züge aus diesen Rechnungen, Registern oder Büchern, oder
unrichtige Beläge zu denselben vorgelegt, oder ist in Beziehung
auf die Unterschlagung auf Fässern, Beuteln oder Packeten der
Geldinhalt fälschlich bezeichnet, so ist auf Zuchthaus bis zu zehn
Jahren zu erkennen.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß-
strafe nicht unter sechs Monaten ein.

§. 352.

Ein Beamter, Advokat, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand,
welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Ver-
richtungen zu seinem Vortheile zu erheben hat, wird, wenn er

§. 348.

Ein Beamter, welcher, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden
befugt, innerhalb ſeiner Zuſtändigkeit vorſätzlich eine rechtlich
erhebliche Thatſache falſch beurkundet oder in öffentliche Regiſter
oder Bücher falſch einträgt, wird mit Gefängniß nicht unter
Einem Monat beſtraft.

Dieſelbe Strafe trifft einen Beamten, welcher eine ihm
amtlich anvertraute oder zugängliche Urkunde vorſätzlich ver-
nichtet, bei Seite ſchafft, beſchädigt oder verfälſcht.

§. 349.

Wird eine der im §. 348. bezeichneten Handlungen in der
Abſicht begangen, ſich oder einem Anderen einen Vermögens-
vortheil zu verſchaffen oder einem Anderen Schaden zuzufügen,
ſo iſt auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren und zugleich auf Geld-
ſtrafe von funfzig bis zu Eintauſend Thalern zu erkennen.

§. 350.

Ein Beamter, welcher Gelder oder andere Sachen, die er
in amtlicher Eigenſchaft empfangen oder in Gewahrſam hat,
unterſchlägt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten
beſtraft; auch kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden.

Der Verſuch iſt ſtrafbar.

§. 351.

Hat der Beamte in Beziehung auf die Unterſchlagung die
zur Eintragung oder Kontrole der Einnahmen oder Ausgaben
beſtimmten Rechnungen, Regiſter oder Bücher unrichtig geführt,
verfälſcht oder unterdrückt, oder unrichtige Abſchlüſſe oder Aus-
züge aus dieſen Rechnungen, Regiſtern oder Büchern, oder
unrichtige Beläge zu denſelben vorgelegt, oder iſt in Beziehung
auf die Unterſchlagung auf Fäſſern, Beuteln oder Packeten der
Geldinhalt fälſchlich bezeichnet, ſo iſt auf Zuchthaus bis zu zehn
Jahren zu erkennen.

Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß-
ſtrafe nicht unter ſechs Monaten ein.

§. 352.

Ein Beamter, Advokat, Anwalt oder ſonſtiger Rechtsbeiſtand,
welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Ver-
richtungen zu ſeinem Vortheile zu erheben hat, wird, wenn er

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[87/0097] §. 348. Ein Beamter, welcher, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb ſeiner Zuſtändigkeit vorſätzlich eine rechtlich erhebliche Thatſache falſch beurkundet oder in öffentliche Regiſter oder Bücher falſch einträgt, wird mit Gefängniß nicht unter Einem Monat beſtraft. Dieſelbe Strafe trifft einen Beamten, welcher eine ihm amtlich anvertraute oder zugängliche Urkunde vorſätzlich ver- nichtet, bei Seite ſchafft, beſchädigt oder verfälſcht. §. 349. Wird eine der im §. 348. bezeichneten Handlungen in der Abſicht begangen, ſich oder einem Anderen einen Vermögens- vortheil zu verſchaffen oder einem Anderen Schaden zuzufügen, ſo iſt auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren und zugleich auf Geld- ſtrafe von funfzig bis zu Eintauſend Thalern zu erkennen. §. 350. Ein Beamter, welcher Gelder oder andere Sachen, die er in amtlicher Eigenſchaft empfangen oder in Gewahrſam hat, unterſchlägt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten beſtraft; auch kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Der Verſuch iſt ſtrafbar. §. 351. Hat der Beamte in Beziehung auf die Unterſchlagung die zur Eintragung oder Kontrole der Einnahmen oder Ausgaben beſtimmten Rechnungen, Regiſter oder Bücher unrichtig geführt, verfälſcht oder unterdrückt, oder unrichtige Abſchlüſſe oder Aus- züge aus dieſen Rechnungen, Regiſtern oder Büchern, oder unrichtige Beläge zu denſelben vorgelegt, oder iſt in Beziehung auf die Unterſchlagung auf Fäſſern, Beuteln oder Packeten der Geldinhalt fälſchlich bezeichnet, ſo iſt auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß- ſtrafe nicht unter ſechs Monaten ein. §. 352. Ein Beamter, Advokat, Anwalt oder ſonſtiger Rechtsbeiſtand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Ver- richtungen zu ſeinem Vortheile zu erheben hat, wird, wenn er

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 87. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/97>, abgerufen am 19.04.2024.