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Unzer, Johann August: Erste Gründe einer Physiologie der eigentlichen thierischen Natur thierischer Körper. Leipzig, 1771.

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4 Kap. Das thierische Leben.
ihm natürliche Nervenkraft auch nur im geringsten Grade
wirksam bleibt, so lange ist ihm sein blos thierisches Leben
noch übrig.

§. 640.

Die Fortdauer der thierischen Natur eines beseelten und
insbesondre eines blos sinnlichen Thieres kann man das
sinnliche Leben
nennen. §. 638. 605. Die thierische
Natur eines beseelten und insbesondre eines blos sinnlichen
Thieres setzet die thierische Natur der unbeseelten zum Vor-
aus. §. 617. Mithin ist die ganze Natur §. 598. eines
beseelten, und insbesondre eines blos sinnlichen Thieres aus
diesen beyden thierischen Naturen zusammengesetzt. §. 613.
Allein da das blos thierische Leben ohne das sinnliche fort-
dauren kann; §. 621. so kann ein beseeltes und insbeson-
dre ein blos sinnliches Thier sein sinnliches Leben verlieren,
ohne aufzuhören ein lebendiges Thier zu seyn; §. 603. d. i.
es kann sinnlich todt, und doch blos belebt seyn. Es
wird also zum eigentlichen sinnlichen Leben der Thiere nur
die Fortdauer ihrer thierischen Seelenkräfte und insbeson-
dre der sinnlichen gerechnet, §. 605. und so lange nur ir-
gend eine ihnen natürliche sinnliche thierische Seelenkraft
auch nur im geringsten Grade wirksam bleibt, so lange sind
sie noch beseelt, so lange ist ihnen ihr sinnliches Leben noch
übrig. Da auch die Natur beseelter, und insbesondre
auch blos sinnlicher Thiere, ohne die genaueste Vereini-
gung einer Seele mit dem thierischen Körper nicht gedacht
werden kann; §. 603. 605. so dauret das sinnliche Leben
so lange fort, als die Seele eines Thieres mit seinem Kör-
per so in Gemeinschaft bleibt, daß sie nur irgend eine sei-
ner thierischen Bewegungen als eine Seelenwirkung wir-
ket; und wenn diese Vereinigung aufgehoben ist, so kann
doch das blos thierische Leben noch fortdauren. §. 621.
639.

§. 641.

Die Fortdauer der thierischen Natur eines vernünfti-
gen Thieres kann man sein geistiges Leben nennen.

§. 638.
T t

4 Kap. Das thieriſche Leben.
ihm natuͤrliche Nervenkraft auch nur im geringſten Grade
wirkſam bleibt, ſo lange iſt ihm ſein blos thieriſches Leben
noch uͤbrig.

§. 640.

Die Fortdauer der thieriſchen Natur eines beſeelten und
insbeſondre eines blos ſinnlichen Thieres kann man das
ſinnliche Leben
nennen. §. 638. 605. Die thieriſche
Natur eines beſeelten und insbeſondre eines blos ſinnlichen
Thieres ſetzet die thieriſche Natur der unbeſeelten zum Vor-
aus. §. 617. Mithin iſt die ganze Natur §. 598. eines
beſeelten, und insbeſondre eines blos ſinnlichen Thieres aus
dieſen beyden thieriſchen Naturen zuſammengeſetzt. §. 613.
Allein da das blos thieriſche Leben ohne das ſinnliche fort-
dauren kann; §. 621. ſo kann ein beſeeltes und insbeſon-
dre ein blos ſinnliches Thier ſein ſinnliches Leben verlieren,
ohne aufzuhoͤren ein lebendiges Thier zu ſeyn; §. 603. d. i.
es kann ſinnlich todt, und doch blos belebt ſeyn. Es
wird alſo zum eigentlichen ſinnlichen Leben der Thiere nur
die Fortdauer ihrer thieriſchen Seelenkraͤfte und insbeſon-
dre der ſinnlichen gerechnet, §. 605. und ſo lange nur ir-
gend eine ihnen natuͤrliche ſinnliche thieriſche Seelenkraft
auch nur im geringſten Grade wirkſam bleibt, ſo lange ſind
ſie noch beſeelt, ſo lange iſt ihnen ihr ſinnliches Leben noch
uͤbrig. Da auch die Natur beſeelter, und insbeſondre
auch blos ſinnlicher Thiere, ohne die genaueſte Vereini-
gung einer Seele mit dem thieriſchen Koͤrper nicht gedacht
werden kann; §. 603. 605. ſo dauret das ſinnliche Leben
ſo lange fort, als die Seele eines Thieres mit ſeinem Koͤr-
per ſo in Gemeinſchaft bleibt, daß ſie nur irgend eine ſei-
ner thieriſchen Bewegungen als eine Seelenwirkung wir-
ket; und wenn dieſe Vereinigung aufgehoben iſt, ſo kann
doch das blos thieriſche Leben noch fortdauren. §. 621.
639.

§. 641.

Die Fortdauer der thieriſchen Natur eines vernuͤnfti-
gen Thieres kann man ſein geiſtiges Leben nennen.

§. 638.
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[657/0681] 4 Kap. Das thieriſche Leben. ihm natuͤrliche Nervenkraft auch nur im geringſten Grade wirkſam bleibt, ſo lange iſt ihm ſein blos thieriſches Leben noch uͤbrig. §. 640. Die Fortdauer der thieriſchen Natur eines beſeelten und insbeſondre eines blos ſinnlichen Thieres kann man das ſinnliche Leben nennen. §. 638. 605. Die thieriſche Natur eines beſeelten und insbeſondre eines blos ſinnlichen Thieres ſetzet die thieriſche Natur der unbeſeelten zum Vor- aus. §. 617. Mithin iſt die ganze Natur §. 598. eines beſeelten, und insbeſondre eines blos ſinnlichen Thieres aus dieſen beyden thieriſchen Naturen zuſammengeſetzt. §. 613. Allein da das blos thieriſche Leben ohne das ſinnliche fort- dauren kann; §. 621. ſo kann ein beſeeltes und insbeſon- dre ein blos ſinnliches Thier ſein ſinnliches Leben verlieren, ohne aufzuhoͤren ein lebendiges Thier zu ſeyn; §. 603. d. i. es kann ſinnlich todt, und doch blos belebt ſeyn. Es wird alſo zum eigentlichen ſinnlichen Leben der Thiere nur die Fortdauer ihrer thieriſchen Seelenkraͤfte und insbeſon- dre der ſinnlichen gerechnet, §. 605. und ſo lange nur ir- gend eine ihnen natuͤrliche ſinnliche thieriſche Seelenkraft auch nur im geringſten Grade wirkſam bleibt, ſo lange ſind ſie noch beſeelt, ſo lange iſt ihnen ihr ſinnliches Leben noch uͤbrig. Da auch die Natur beſeelter, und insbeſondre auch blos ſinnlicher Thiere, ohne die genaueſte Vereini- gung einer Seele mit dem thieriſchen Koͤrper nicht gedacht werden kann; §. 603. 605. ſo dauret das ſinnliche Leben ſo lange fort, als die Seele eines Thieres mit ſeinem Koͤr- per ſo in Gemeinſchaft bleibt, daß ſie nur irgend eine ſei- ner thieriſchen Bewegungen als eine Seelenwirkung wir- ket; und wenn dieſe Vereinigung aufgehoben iſt, ſo kann doch das blos thieriſche Leben noch fortdauren. §. 621. 639. §. 641. Die Fortdauer der thieriſchen Natur eines vernuͤnfti- gen Thieres kann man ſein geiſtiges Leben nennen. §. 638. T t

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Zitationshilfe: Unzer, Johann August: Erste Gründe einer Physiologie der eigentlichen thierischen Natur thierischer Körper. Leipzig, 1771, S. 657. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unzer_erstegruende_1771/681>, abgerufen am 19.04.2024.