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Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.

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der Statt Nürnberg respective Syndici, Senatores, Consiliarij, vnd Advocaten, gegenwärtiges Friedens Instrument mit eigenen Händen vnd Siegeln bestettigt vnd befestigt. Da dann obbemelter Ständen Deputirte versprochen / dero Herrn Principalen Ratificationes in der Form vnd Zeit / als solche vorher verglichen / außzuantworten: Denen vbrigen anderer Stände Gevollmächtigen anheimb stellende / ob jhnen gefallen möchte / oder nicht / auch jhre Namen zu vnterschreiben / vnd zugleich jhrer Herrn Principalen Ratificationes einzubringen: Jedoch mit diesem bedinge / daß bey Vnterschreibung der besagten Deputirten alle vnd jede vbrige Stände / welche nicht vnterschreiben / vnd Ratification einbringen / ebenso starck vnd fest zu dessen alles / was in diesem Fridens Instrument begriffen / haltung vnd manutenentz verbunden seyn / als ob von jhnen die Vnterschreibung zugleich mit beschehen / vnd die Ratification eingebracht worden.

Vnd solle von deß Heiligen Römischen Reichs Directorio keine Protestation oder Contradiction, gegen die jenige / von obbesagten Deputirten beschehene Subscription angenommen werden / oder gültig seyn. Geschehen sind diese Dinge zu Münster in Westphalen / am 24. Octobris / Anno 1648.

der Statt Nürnberg respectivè Syndici, Senatores, Consiliarij, vnd Advocaten, gegenwärtiges Friedens Instrument mit eigenen Händen vnd Siegeln bestettigt vnd befestigt. Da dann obbemelter Ständen Deputirte versprochen / dero Herrn Principalen Ratificationes in der Form vnd Zeit / als solche vorher verglichen / außzuantworten: Denen vbrigen anderer Stände Gevollmächtigen anheimb stellende / ob jhnen gefallen möchte / oder nicht / auch jhre Namen zu vnterschreiben / vnd zugleich jhrer Herrn Principalen Ratificationes einzubringen: Jedoch mit diesem bedinge / daß bey Vnterschreibung der besagten Deputirten alle vnd jede vbrige Stände / welche nicht vnterschreiben / vnd Ratification einbringen / ebenso starck vnd fest zu dessen alles / was in diesem Fridens Instrument begriffen / haltung vnd manutenentz verbunden seyn / als ob von jhnen die Vnterschreibung zugleich mit beschehen / vnd die Ratification eingebracht worden.

Vnd solle von deß Heiligen Römischen Reichs Directorio keine Protestation oder Contradiction, gegen die jenige / von obbesagten Deputirten beschehene Subscription angenommen werden / oder gültig seyn. Geschehen sind diese Dinge zu Münster in Westphalen / am 24. Octobris / Anno 1648.

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[49/0058] der Statt Nürnberg respectivè Syndici, Senatores, Consiliarij, vnd Advocaten, gegenwärtiges Friedens Instrument mit eigenen Händen vnd Siegeln bestettigt vnd befestigt. Da dann obbemelter Ständen Deputirte versprochen / dero Herrn Principalen Ratificationes in der Form vnd Zeit / als solche vorher verglichen / außzuantworten: Denen vbrigen anderer Stände Gevollmächtigen anheimb stellende / ob jhnen gefallen möchte / oder nicht / auch jhre Namen zu vnterschreiben / vnd zugleich jhrer Herrn Principalen Ratificationes einzubringen: Jedoch mit diesem bedinge / daß bey Vnterschreibung der besagten Deputirten alle vnd jede vbrige Stände / welche nicht vnterschreiben / vnd Ratification einbringen / ebenso starck vnd fest zu dessen alles / was in diesem Fridens Instrument begriffen / haltung vnd manutenentz verbunden seyn / als ob von jhnen die Vnterschreibung zugleich mit beschehen / vnd die Ratification eingebracht worden. Vnd solle von deß Heiligen Römischen Reichs Directorio keine Protestation oder Contradiction, gegen die jenige / von obbesagten Deputirten beschehene Subscription angenommen werden / oder gültig seyn. Geschehen sind diese Dinge zu Münster in Westphalen / am 24. Octobris / Anno 1648.

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Zitationshilfe: Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 49. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/58>, abgerufen am 28.03.2024.