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Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.

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Ferrners ertheilen Wir besagten vnsern Gevollmächtigten völlige vnd genugsame Macht / daselbsten zu conferiren, zu tractiren, vnd gedachten Frieden mit obgedachtes AllerChristlichsten Königs Bundsgenossen vnnd Adhaerenten zu schliessen. Was nun ermelter Grafe von Trautmansdorff / Grafe von Nassaw / vnd Doctor Vollmar / Vnsere Commissarien, zusampt / oder / in abwesenheit vnd behinderung deß einen / zwey auß jhnen / mit deß Gegentheils Commissarien, oder deren Subdelegirten, zu solchem Endt / durch sich oder jhre Subdelegirten tractirn, handeln vnd schliessen werden / dasselbe wollen Wir jnner der von vnsern Gevollmächtigten bestimbten Zeit / vff die beste Form ratificiren, vnd genehm halten. Massen Wir / Crafft dieses / Kayserlich vnd vnverbrüchlich versprechen.

Zu welches alles glaubhaffter Bestärckung Wir diese Vollmacht mit eigen Händen vnterschrieben / vnd vnserm Kayserlichen Secret befestigen lassen. Geben vff vnserm Schloß zu Lintz / am 4. Octobris / im Jahr Christi 1645. Vnserer Reiche deß Römischen im Neundten / deß Vngarischen im Zwantzigsten / vnd deß Böhmischen im Achtzehenden.

Ferdinandus.
Ferdinandus Grafe Kurtz.
Ad Mandatum Sac.ae Caes.ae
Majestatis proprium.

Johann Walderode.
(LS.)

Ferrners ertheilen Wir besagten vnsern Gevollmächtigten völlige vnd genugsame Macht / daselbsten zu conferiren, zu tractiren, vnd gedachten Frieden mit obgedachtes AllerChristlichsten Königs Bundsgenossen vnnd Adhaerenten zu schliessen. Was nun ermelter Grafe von Trautmansdorff / Grafe von Nassaw / vnd Doctor Vollmar / Vnsere Commissarien, zusampt / oder / in abwesenheit vnd behinderung deß einen / zwey auß jhnen / mit deß Gegentheils Commissarien, oder deren Subdelegirten, zu solchem Endt / durch sich oder jhre Subdelegirten tractirn, handeln vnd schliessen werden / dasselbe wollen Wir jnner der von vnsern Gevollmächtigten bestimbten Zeit / vff die beste Form ratificiren, vnd genehm halten. Massen Wir / Crafft dieses / Kayserlich vnd vnverbrüchlich versprechen.

Zu welches alles glaubhaffter Bestärckung Wir diese Vollmacht mit eigen Händen vnterschrieben / vnd vnserm Kayserlichen Secret befestigen lassen. Geben vff vnserm Schloß zu Lintz / am 4. Octobris / im Jahr Christi 1645. Vnserer Reiche deß Römischen im Neundten / deß Vngarischen im Zwantzigsten / vnd deß Böhmischen im Achtzehenden.

Ferdinandus.
Ferdinandus Grafe Kurtz.
Ad Mandatum Sac.ae Caes.ae
Majestatis proprium.

Johann Walderode.
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[52/0061] Ferrners ertheilen Wir besagten vnsern Gevollmächtigten völlige vnd genugsame Macht / daselbsten zu conferiren, zu tractiren, vnd gedachten Frieden mit obgedachtes AllerChristlichsten Königs Bundsgenossen vnnd Adhaerenten zu schliessen. Was nun ermelter Grafe von Trautmansdorff / Grafe von Nassaw / vnd Doctor Vollmar / Vnsere Commissarien, zusampt / oder / in abwesenheit vnd behinderung deß einen / zwey auß jhnen / mit deß Gegentheils Commissarien, oder deren Subdelegirten, zu solchem Endt / durch sich oder jhre Subdelegirten tractirn, handeln vnd schliessen werden / dasselbe wollen Wir jnner der von vnsern Gevollmächtigten bestimbten Zeit / vff die beste Form ratificiren, vnd genehm halten. Massen Wir / Crafft dieses / Kayserlich vnd vnverbrüchlich versprechen. Zu welches alles glaubhaffter Bestärckung Wir diese Vollmacht mit eigen Händen vnterschrieben / vnd vnserm Kayserlichen Secret befestigen lassen. Geben vff vnserm Schloß zu Lintz / am 4. Octobris / im Jahr Christi 1645. Vnserer Reiche deß Römischen im Neundten / deß Vngarischen im Zwantzigsten / vnd deß Böhmischen im Achtzehenden. Ferdinandus. Ferdinandus Grafe Kurtz. Ad Mandatum Sac.ae Caes.ae Majestatis proprium. Johann Walderode. (LS.)

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Zitationshilfe: Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 52. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/61>, abgerufen am 28.03.2024.