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Walter, Marie: Das Frauenstimmrecht. Zürich, 1913.

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noch unorganisierten Männer und Frauen. Mit Bangen und
Schrecken wird das Bürgertum gewahr, daß mit der Eroberung
der politischen Macht durch die Arbeiterschaft der bürgerlichen
Klassenherrschaft ein Ende bereitet und damit freie Bahn geschaf-
fen wird für die soziale Umgestaltung.

Daher auch die Lauheit des Bürgertums gegenüber der bür-
gerlichen Frauenbewegung. Diese ist gezwungen, gegen die soziale
und rechtliche Vorzugsstellung der Männer Kehrt zu machen, um
sich ihren gewünschten Anteil an den sozialen Vorteilen und Mo-
nopolen der besitz- und machthabenden Klassen zu sichern. Heute,
wo es sich um eine Machteinschränkung im einen wie im andern
Falle für die Bourgeoisie handelt, vermag sie sich darum nicht
mehr für die volle politische Gleichberechtigung des Weibes zu er-
wärmen und zu begeistern wie in ihrer Entwicklungsperiode.
Wenn der Liberalismus auch hin und wieder Hand bietet zur Er-
langung eines eingeschränkten, an Besitz und Bildung gebundenen
Frauenstimmrechts, des Damenwahlrechtes, so geschieht das einzig
und allein im Hinblick und in Würdigung der Macht des weib-
lichen Besitzes.

Ein beschränktes, oder gar an Besitz und Bildung gebundenes
Zensus-Wahlrecht ist aber für die Schweizerfrauen von vorn-
herein undenkbar und ausgeschlossen. Jn unserer Demokratie be-
deutet eine solche Forderung die vollständige Verkennung unserer
freiheitlichen Jnstitutionen, die Verläugnung der geschichtlichen
Vergangenheit unseres Landes. Die proletarische wie die bürger-
liche schweizerische Frauenbewegung kennt daher nur eine Forde-
rung des Stimmrechts: das allgemeine Stimmrecht, wie es die
Schweizerbürger schon besitzen, das allgemeine Stimmrecht, das alle
anderen politischen Bürgerrechte in sich schließt. Jm Kampfe um
diese Forderung mag darum ein zeitweiliges Zusammengehen der
proletarischen und bürgerlichen Frauen, die Veranstaltung gemein-
samer Aktionen in bestimmten Fällen wohl gegeben sein, etwa in
ähnlicher Art, wie die Genossen bei der Eroberung des Proporzes
sich der bürgerlichen Mithilfe versichern. Jm übrigen pflichten
wir in bezug auf die organisatorische Frage den Ausführungen
der österreichischen Genossin Adelheid Popp bei, die an der
II. Jnternationalen Frauenkonferenz in Kopenhagen 1910 den
Standpunkt des weiblichen Proletariats gegenüber den Frauen-
rechtlerinnen also markierte: "Für Sozialistinnen erscheint uns
überflüssig zu sagen, daß sie den Kampf nicht mit den bürger-
lichen Frauenrechtlerinnen, sondern in Gemeinschaft mit den
Männern ihrer Klasse kämpfen. Das ist für Arbeiterinnen selbst-
verständlich, und wir würden es für eine Beleidigung halten,
es anders zu erwarten. Um die bürgerliche Frauenbewegung
kümmern wir uns nicht, greifen sie auch nicht an, wenn kein Anlaß

noch unorganisierten Männer und Frauen. Mit Bangen und
Schrecken wird das Bürgertum gewahr, daß mit der Eroberung
der politischen Macht durch die Arbeiterschaft der bürgerlichen
Klassenherrschaft ein Ende bereitet und damit freie Bahn geschaf-
fen wird für die soziale Umgestaltung.

Daher auch die Lauheit des Bürgertums gegenüber der bür-
gerlichen Frauenbewegung. Diese ist gezwungen, gegen die soziale
und rechtliche Vorzugsstellung der Männer Kehrt zu machen, um
sich ihren gewünschten Anteil an den sozialen Vorteilen und Mo-
nopolen der besitz- und machthabenden Klassen zu sichern. Heute,
wo es sich um eine Machteinschränkung im einen wie im andern
Falle für die Bourgeoisie handelt, vermag sie sich darum nicht
mehr für die volle politische Gleichberechtigung des Weibes zu er-
wärmen und zu begeistern wie in ihrer Entwicklungsperiode.
Wenn der Liberalismus auch hin und wieder Hand bietet zur Er-
langung eines eingeschränkten, an Besitz und Bildung gebundenen
Frauenstimmrechts, des Damenwahlrechtes, so geschieht das einzig
und allein im Hinblick und in Würdigung der Macht des weib-
lichen Besitzes.

Ein beschränktes, oder gar an Besitz und Bildung gebundenes
Zensus-Wahlrecht ist aber für die Schweizerfrauen von vorn-
herein undenkbar und ausgeschlossen. Jn unserer Demokratie be-
deutet eine solche Forderung die vollständige Verkennung unserer
freiheitlichen Jnstitutionen, die Verläugnung der geschichtlichen
Vergangenheit unseres Landes. Die proletarische wie die bürger-
liche schweizerische Frauenbewegung kennt daher nur eine Forde-
rung des Stimmrechts: das allgemeine Stimmrecht, wie es die
Schweizerbürger schon besitzen, das allgemeine Stimmrecht, das alle
anderen politischen Bürgerrechte in sich schließt. Jm Kampfe um
diese Forderung mag darum ein zeitweiliges Zusammengehen der
proletarischen und bürgerlichen Frauen, die Veranstaltung gemein-
samer Aktionen in bestimmten Fällen wohl gegeben sein, etwa in
ähnlicher Art, wie die Genossen bei der Eroberung des Proporzes
sich der bürgerlichen Mithilfe versichern. Jm übrigen pflichten
wir in bezug auf die organisatorische Frage den Ausführungen
der österreichischen Genossin Adelheid Popp bei, die an der
II. Jnternationalen Frauenkonferenz in Kopenhagen 1910 den
Standpunkt des weiblichen Proletariats gegenüber den Frauen-
rechtlerinnen also markierte: „Für Sozialistinnen erscheint uns
überflüssig zu sagen, daß sie den Kampf nicht mit den bürger-
lichen Frauenrechtlerinnen, sondern in Gemeinschaft mit den
Männern ihrer Klasse kämpfen. Das ist für Arbeiterinnen selbst-
verständlich, und wir würden es für eine Beleidigung halten,
es anders zu erwarten. Um die bürgerliche Frauenbewegung
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[19/0019] noch unorganisierten Männer und Frauen. Mit Bangen und Schrecken wird das Bürgertum gewahr, daß mit der Eroberung der politischen Macht durch die Arbeiterschaft der bürgerlichen Klassenherrschaft ein Ende bereitet und damit freie Bahn geschaf- fen wird für die soziale Umgestaltung. Daher auch die Lauheit des Bürgertums gegenüber der bür- gerlichen Frauenbewegung. Diese ist gezwungen, gegen die soziale und rechtliche Vorzugsstellung der Männer Kehrt zu machen, um sich ihren gewünschten Anteil an den sozialen Vorteilen und Mo- nopolen der besitz- und machthabenden Klassen zu sichern. Heute, wo es sich um eine Machteinschränkung im einen wie im andern Falle für die Bourgeoisie handelt, vermag sie sich darum nicht mehr für die volle politische Gleichberechtigung des Weibes zu er- wärmen und zu begeistern wie in ihrer Entwicklungsperiode. Wenn der Liberalismus auch hin und wieder Hand bietet zur Er- langung eines eingeschränkten, an Besitz und Bildung gebundenen Frauenstimmrechts, des Damenwahlrechtes, so geschieht das einzig und allein im Hinblick und in Würdigung der Macht des weib- lichen Besitzes. Ein beschränktes, oder gar an Besitz und Bildung gebundenes Zensus-Wahlrecht ist aber für die Schweizerfrauen von vorn- herein undenkbar und ausgeschlossen. Jn unserer Demokratie be- deutet eine solche Forderung die vollständige Verkennung unserer freiheitlichen Jnstitutionen, die Verläugnung der geschichtlichen Vergangenheit unseres Landes. Die proletarische wie die bürger- liche schweizerische Frauenbewegung kennt daher nur eine Forde- rung des Stimmrechts: das allgemeine Stimmrecht, wie es die Schweizerbürger schon besitzen, das allgemeine Stimmrecht, das alle anderen politischen Bürgerrechte in sich schließt. Jm Kampfe um diese Forderung mag darum ein zeitweiliges Zusammengehen der proletarischen und bürgerlichen Frauen, die Veranstaltung gemein- samer Aktionen in bestimmten Fällen wohl gegeben sein, etwa in ähnlicher Art, wie die Genossen bei der Eroberung des Proporzes sich der bürgerlichen Mithilfe versichern. Jm übrigen pflichten wir in bezug auf die organisatorische Frage den Ausführungen der österreichischen Genossin Adelheid Popp bei, die an der II. Jnternationalen Frauenkonferenz in Kopenhagen 1910 den Standpunkt des weiblichen Proletariats gegenüber den Frauen- rechtlerinnen also markierte: „Für Sozialistinnen erscheint uns überflüssig zu sagen, daß sie den Kampf nicht mit den bürger- lichen Frauenrechtlerinnen, sondern in Gemeinschaft mit den Männern ihrer Klasse kämpfen. Das ist für Arbeiterinnen selbst- verständlich, und wir würden es für eine Beleidigung halten, es anders zu erwarten. Um die bürgerliche Frauenbewegung kümmern wir uns nicht, greifen sie auch nicht an, wenn kein Anlaß

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Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2018-04-10T14:18:39Z)

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Zitationshilfe: Walter, Marie: Das Frauenstimmrecht. Zürich, 1913, S. 19. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/walter_frauenstimmrecht_1913/19>, abgerufen am 24.04.2024.