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Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 1. Die Constructionen in Holz. Halle (Saale), 1877.

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Viertes Kapitel.
angewendet werden; sie müssen jedoch auf beiden Seiten mit
einem Mörtelputze versehen sein. In unmittelbarer Nähe einer
Feuerung ist massives Mauerwerk herzustellen.
§. 68. Bei nicht isolirtstehenden Industriebauten (Werkstätten,
können Schuppen u. s. w.)
a) alle Wände, mit Ausnahme jener, in deren Nähe sich
Feuerungen befinden, dann jener, die an eine öffentliche
Straße oder an ein nachbarliches Eigenthum angrenzen,
aus Riegelwänden hergestellt werden;
b) sind hölzerne Zwischenwände in allen nicht feuergefährlichen
Räumen zulässig.
§. 69. Wohnungen für isolirte Industriebauten können ebenfalls
im Riegelbau ausgeführt werden; diese Wohnungen müssen,
wenn sie an die Werkstätten anstoßen, von diesen durch Feuer-
mauern getrennt sein, und gegen die Straße massive Mauern
erhalten.

Viertes Kapitel.
Die Dachgerüste.

Zum Schutze eines Gebäudes ist ein Dach erforderlich; dieses
besteht aus der Bedachung oder Dachhaut und aus dem Dach-
gerüste,
welches die Dachhaut trägt. Die Construktion des Dachge-
rüstes hängt ab vornehmlich von der Beschaffenheit der Dachhaut,
sodann von der Grundform des Gebäudes. Beim Entwerfen des
Dachgerüstes bestimmt man zunächst dasjenige Gefälle (Neigung oder
Dachräsche), welches dem im speciellen Falle zu verwendenden Deck-
material zukommt.

Die Dachneigung oder Dachräsche

ist für jede Bedachung verschieden; sie richtet sich theils nach der
Dichtigkeit des Deckmaterials, und theils danach, ob die Dachhaut aus
vielen kleinen Theilen oder aus großen und wenigen Bahnen zusam-
mengesetzt wird. In erstem Falle sind so viele Fugen und Ritzen
vorhanden, daß ohne besondere Vorsichtsmaßregeln von der Dichtig-
keit des Daches gar nicht die Rede sein kann.

Viertes Kapitel.
angewendet werden; ſie müſſen jedoch auf beiden Seiten mit
einem Mörtelputze verſehen ſein. In unmittelbarer Nähe einer
Feuerung iſt maſſives Mauerwerk herzuſtellen.
§. 68. Bei nicht iſolirtſtehenden Induſtriebauten (Werkſtätten,
können Schuppen u. ſ. w.)
a) alle Wände, mit Ausnahme jener, in deren Nähe ſich
Feuerungen befinden, dann jener, die an eine öffentliche
Straße oder an ein nachbarliches Eigenthum angrenzen,
aus Riegelwänden hergeſtellt werden;
b) ſind hölzerne Zwiſchenwände in allen nicht feuergefährlichen
Räumen zuläſſig.
§. 69. Wohnungen für iſolirte Induſtriebauten können ebenfalls
im Riegelbau ausgeführt werden; dieſe Wohnungen müſſen,
wenn ſie an die Werkſtätten anſtoßen, von dieſen durch Feuer-
mauern getrennt ſein, und gegen die Straße maſſive Mauern
erhalten.

Viertes Kapitel.
Die Dachgerüſte.

Zum Schutze eines Gebäudes iſt ein Dach erforderlich; dieſes
beſteht aus der Bedachung oder Dachhaut und aus dem Dach-
gerüſte,
welches die Dachhaut trägt. Die Conſtruktion des Dachge-
rüſtes hängt ab vornehmlich von der Beſchaffenheit der Dachhaut,
ſodann von der Grundform des Gebäudes. Beim Entwerfen des
Dachgerüſtes beſtimmt man zunächſt dasjenige Gefälle (Neigung oder
Dachräſche), welches dem im ſpeciellen Falle zu verwendenden Deck-
material zukommt.

Die Dachneigung oder Dachräſche

iſt für jede Bedachung verſchieden; ſie richtet ſich theils nach der
Dichtigkeit des Deckmaterials, und theils danach, ob die Dachhaut aus
vielen kleinen Theilen oder aus großen und wenigen Bahnen zuſam-
mengeſetzt wird. In erſtem Falle ſind ſo viele Fugen und Ritzen
vorhanden, daß ohne beſondere Vorſichtsmaßregeln von der Dichtig-
keit des Daches gar nicht die Rede ſein kann.

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[152/0164] Viertes Kapitel. angewendet werden; ſie müſſen jedoch auf beiden Seiten mit einem Mörtelputze verſehen ſein. In unmittelbarer Nähe einer Feuerung iſt maſſives Mauerwerk herzuſtellen. §. 68. Bei nicht iſolirtſtehenden Induſtriebauten (Werkſtätten, können Schuppen u. ſ. w.) a) alle Wände, mit Ausnahme jener, in deren Nähe ſich Feuerungen befinden, dann jener, die an eine öffentliche Straße oder an ein nachbarliches Eigenthum angrenzen, aus Riegelwänden hergeſtellt werden; b) ſind hölzerne Zwiſchenwände in allen nicht feuergefährlichen Räumen zuläſſig. §. 69. Wohnungen für iſolirte Induſtriebauten können ebenfalls im Riegelbau ausgeführt werden; dieſe Wohnungen müſſen, wenn ſie an die Werkſtätten anſtoßen, von dieſen durch Feuer- mauern getrennt ſein, und gegen die Straße maſſive Mauern erhalten. Viertes Kapitel. Die Dachgerüſte. Zum Schutze eines Gebäudes iſt ein Dach erforderlich; dieſes beſteht aus der Bedachung oder Dachhaut und aus dem Dach- gerüſte, welches die Dachhaut trägt. Die Conſtruktion des Dachge- rüſtes hängt ab vornehmlich von der Beſchaffenheit der Dachhaut, ſodann von der Grundform des Gebäudes. Beim Entwerfen des Dachgerüſtes beſtimmt man zunächſt dasjenige Gefälle (Neigung oder Dachräſche), welches dem im ſpeciellen Falle zu verwendenden Deck- material zukommt. Die Dachneigung oder Dachräſche iſt für jede Bedachung verſchieden; ſie richtet ſich theils nach der Dichtigkeit des Deckmaterials, und theils danach, ob die Dachhaut aus vielen kleinen Theilen oder aus großen und wenigen Bahnen zuſam- mengeſetzt wird. In erſtem Falle ſind ſo viele Fugen und Ritzen vorhanden, daß ohne beſondere Vorſichtsmaßregeln von der Dichtig- keit des Daches gar nicht die Rede ſein kann.

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Zitationshilfe: Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 1. Die Constructionen in Holz. Halle (Saale), 1877, S. 152. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wanderley_bauconstructionslehre01_1877/164>, abgerufen am 20.04.2024.