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Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 1. Die Constructionen in Holz. Halle (Saale), 1877.

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Die Balkenlagen oder der Decken- und Bodenbau.
rücksichtigt bleiben, daß pro #m gewachsener, "tragfähiger" Boden
höchstens 25000 Kilogr. tragen kann und man hiernach die auf der
Stütze ruhende Last durch dieses Modul dividiren muß, um die er-
forderliche unterste Fundamentfläche zu erhalten; die Anzahl der
Fundamentabtreppungen ergiebt sich von selbst. (Näheres siehe im
zweiten Abschnitt).

Der Decken- und Bodenbau in Oesterreich

hat durch die baupolizeilichen Bestimmungen einen ganz besonderen
Charakter erhalten. So z. B. schreibt die Bauordnung für
Wien
vor:

§. 43. Die Anwendung von Tram-, Sturz- oder Dippelboden,
sowie von Böden, die auf Eisenconstructionen ruhen, bleibt der freien
Wahl der Bauherren überlassen. Nur in dem letzten Stockwerke
sind der Feuersicherheit wegen Dippelböden oder massive Decken an-
zulegen. Bei sämmtlichen hölzernen Deckenconstructionen sind die
Fußböden durch eine 8zm hohe Schuttlage zu isoliren.

§. 53. Der Dachboden muß feuersicher hergestellt, angeschüttet
und mit Ziegeln belegt sein. Der oberste Boden darf mit dem Dach-
gerüste nicht in Verbindung stehen.

In Mähren bleibt die Wahl der Deckenconstruction ebenfalls
dem Bauherrn überlassen, wofern erstere den Anforderungen der
Feuersicherheit und Baufestigkeit entsprechen.

§. 32 der Bauordnung für Mähren sagt:

Auch über dem Erdgeschosse, dann über dem obersten Stockwerke
dürfen Tram- oder Sturzböden angebracht werden, nur müssen die-
selben nicht allein durch eine Schuttlage von den Polsterhölzern voll-
kommen isolirt, sondern auch die Böden im obersten Stockwerke feuer-
sicher belegt und in solcher Stärke hergestellt werden, daß sie im
Falle eines Brandes bei dem möglichen Einsturze des Dachgerüstes
Widerstand leisten.

§. 48. Das Gehölz der Dachstühle soll mit jenem der Deckenböden
in keiner Verbindung stehen, daher stets (auch bei Umbauten) eine
feuersichere Isolirschicht (die schon im §. 32 verlangt wird) anzu-
bringen ist.

In ähnlichem Sinne drücken sich die Bauordnungen der übrigen
Kronländer aus, nur daß

in Lemberg "besonders die Tramdecken mit Fällträmen",

Die Balkenlagen oder der Decken- und Bodenbau.
rückſichtigt bleiben, daß pro □m gewachſener, „tragfähiger“ Boden
höchſtens 25000 Kilogr. tragen kann und man hiernach die auf der
Stütze ruhende Laſt durch dieſes Modul dividiren muß, um die er-
forderliche unterſte Fundamentfläche zu erhalten; die Anzahl der
Fundamentabtreppungen ergiebt ſich von ſelbſt. (Näheres ſiehe im
zweiten Abſchnitt).

Der Decken- und Bodenbau in Oeſterreich

hat durch die baupolizeilichen Beſtimmungen einen ganz beſonderen
Charakter erhalten. So z. B. ſchreibt die Bauordnung für
Wien
vor:

§. 43. Die Anwendung von Tram-, Sturz- oder Dippelboden,
ſowie von Böden, die auf Eiſenconſtructionen ruhen, bleibt der freien
Wahl der Bauherren überlaſſen. Nur in dem letzten Stockwerke
ſind der Feuerſicherheit wegen Dippelböden oder maſſive Decken an-
zulegen. Bei ſämmtlichen hölzernen Deckenconſtructionen ſind die
Fußböden durch eine 8zm hohe Schuttlage zu iſoliren.

§. 53. Der Dachboden muß feuerſicher hergeſtellt, angeſchüttet
und mit Ziegeln belegt ſein. Der oberſte Boden darf mit dem Dach-
gerüſte nicht in Verbindung ſtehen.

In Mähren bleibt die Wahl der Deckenconſtruction ebenfalls
dem Bauherrn überlaſſen, wofern erſtere den Anforderungen der
Feuerſicherheit und Baufeſtigkeit entſprechen.

§. 32 der Bauordnung für Mähren ſagt:

Auch über dem Erdgeſchoſſe, dann über dem oberſten Stockwerke
dürfen Tram- oder Sturzböden angebracht werden, nur müſſen die-
ſelben nicht allein durch eine Schuttlage von den Polſterhölzern voll-
kommen iſolirt, ſondern auch die Böden im oberſten Stockwerke feuer-
ſicher belegt und in ſolcher Stärke hergeſtellt werden, daß ſie im
Falle eines Brandes bei dem möglichen Einſturze des Dachgerüſtes
Widerſtand leiſten.

§. 48. Das Gehölz der Dachſtühle ſoll mit jenem der Deckenböden
in keiner Verbindung ſtehen, daher ſtets (auch bei Umbauten) eine
feuerſichere Iſolirſchicht (die ſchon im §. 32 verlangt wird) anzu-
bringen iſt.

In ähnlichem Sinne drücken ſich die Bauordnungen der übrigen
Kronländer aus, nur daß

in Lemberg „beſonders die Tramdecken mit Fällträmen“,
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[95/0107] Die Balkenlagen oder der Decken- und Bodenbau. rückſichtigt bleiben, daß pro □m gewachſener, „tragfähiger“ Boden höchſtens 25000 Kilogr. tragen kann und man hiernach die auf der Stütze ruhende Laſt durch dieſes Modul dividiren muß, um die er- forderliche unterſte Fundamentfläche zu erhalten; die Anzahl der Fundamentabtreppungen ergiebt ſich von ſelbſt. (Näheres ſiehe im zweiten Abſchnitt). Der Decken- und Bodenbau in Oeſterreich hat durch die baupolizeilichen Beſtimmungen einen ganz beſonderen Charakter erhalten. So z. B. ſchreibt die Bauordnung für Wien vor: §. 43. Die Anwendung von Tram-, Sturz- oder Dippelboden, ſowie von Böden, die auf Eiſenconſtructionen ruhen, bleibt der freien Wahl der Bauherren überlaſſen. Nur in dem letzten Stockwerke ſind der Feuerſicherheit wegen Dippelböden oder maſſive Decken an- zulegen. Bei ſämmtlichen hölzernen Deckenconſtructionen ſind die Fußböden durch eine 8zm hohe Schuttlage zu iſoliren. §. 53. Der Dachboden muß feuerſicher hergeſtellt, angeſchüttet und mit Ziegeln belegt ſein. Der oberſte Boden darf mit dem Dach- gerüſte nicht in Verbindung ſtehen. In Mähren bleibt die Wahl der Deckenconſtruction ebenfalls dem Bauherrn überlaſſen, wofern erſtere den Anforderungen der Feuerſicherheit und Baufeſtigkeit entſprechen. §. 32 der Bauordnung für Mähren ſagt: Auch über dem Erdgeſchoſſe, dann über dem oberſten Stockwerke dürfen Tram- oder Sturzböden angebracht werden, nur müſſen die- ſelben nicht allein durch eine Schuttlage von den Polſterhölzern voll- kommen iſolirt, ſondern auch die Böden im oberſten Stockwerke feuer- ſicher belegt und in ſolcher Stärke hergeſtellt werden, daß ſie im Falle eines Brandes bei dem möglichen Einſturze des Dachgerüſtes Widerſtand leiſten. §. 48. Das Gehölz der Dachſtühle ſoll mit jenem der Deckenböden in keiner Verbindung ſtehen, daher ſtets (auch bei Umbauten) eine feuerſichere Iſolirſchicht (die ſchon im §. 32 verlangt wird) anzu- bringen iſt. In ähnlichem Sinne drücken ſich die Bauordnungen der übrigen Kronländer aus, nur daß in Lemberg „beſonders die Tramdecken mit Fällträmen“,

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Zitationshilfe: Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 1. Die Constructionen in Holz. Halle (Saale), 1877, S. 95. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wanderley_bauconstructionslehre01_1877/107>, abgerufen am 28.03.2024.