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Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 1. Die Constructionen in Holz. Halle (Saale), 1877.

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Zweites Kapitel.
in Schlesien "in Wohnräumen, wenn die lichte Zimmertiefe von
3 Klaftern oder 5,7m oder darüber beträgt, nur die Tram- oder
Sturzböden mit Fällträmen" verlangt werden.

Die Bauordnung für Innsbruck lautet im

§. 23. Den Dippelbäumen ist jedenfalls eine 16zm starke
Auflage auf lerchenen Rostschließen oder Rostladen (Rostschließen- oder
-laden sind Mauerlatten- oder Bohlen) zu geben. Sie sind von 6
zu 6' (1,9--1,9m) der Länge untereinander zu verbinden. Geschnittene
Dippelbäume dürfen nur in einer Länge von 16' wiener (5,12m)
und auch nur unter die Dachböden gelegt werden, sie müssen am
schwächeren Ende wenigstens 6" w. (16zm) und zur Seite 4" w.
(11zm abgerundet) hoch behauen sein. Ueber eine Zimmertiefe von
3--4--5 Klafter (resp. 5,7m--7,6m--9,5m) dürfen nur ganz behauene
Dippelbäume mit der entsprechenden Höye von 8--9--10 Zoll w.
(resp. abgerundet 21zm--24zm--26zm) verwendet werden. Die Breite
derselben ist gleichgiltig. Die Verwendung einer besonderen Con-
struction von Dippelbäumen oder einzelnen Trägern ist im Plane
genau ersichtlich zu machen.

§. 24. Die Durchzüge oder Träger müssen die gehörige Stärke
haben, somit für kleinere Gemächer 7/8 Zoll (19/21zm), für Räume
von mehr als 3 w. Klafter (5,7m) Weite 8/9 zöllig (21/24zm) sein. An
Stellen wo Oefen zu stehen kommen, ist die Tragfähigkeit der Durch-
züge durch eine besondere Construction zu verstärken. Die Entfer-
nung der Durchzüge von Mitte zu Mitte wird auf 2--21/2' (0,64 bis
0,8m) bestimmt. Die Durchzüge sollen 6" (16zm) auf der Mauer
aufliegen und an der Stirnseite durch aufgestellte Ziegel oder auf
andere zweckmäßige Weise gegen Feuchtigkeit gesichert werden. An
der unteren Seite müssen die Durchzüge mit einer feuersicheren Decke
versehen werden. Unverkleidete Tram-, Sturz- oder Dippel-Ober-
böden sind nicht gestattet.

Hiernach schreiben sämmtliche Bauordnungen der österreichischen
Kronländer für alle Wohngebäude in den Städten, Märkten und ge-
schlossenen Ortschaften vor:

Alle Holzdecken dürfen

1) mit dem Holzwerke des Dachstuhls, überhaupt mit den Mauer-
banken, Bundträmen, Wechseln und Stichen insbesondere,
in keiner wie immer gearteten Berührung und Verbindung
stehen; sie müssen
Zweites Kapitel.
in Schleſien „in Wohnräumen, wenn die lichte Zimmertiefe von
3 Klaftern oder 5,7m oder darüber beträgt, nur die Tram- oder
Sturzböden mit Fällträmen“ verlangt werden.

Die Bauordnung für Innsbruck lautet im

§. 23. Den Dippelbäumen iſt jedenfalls eine 16zm ſtarke
Auflage auf lerchenen Roſtſchließen oder Roſtladen (Roſtſchließen- oder
-laden ſind Mauerlatten- oder Bohlen) zu geben. Sie ſind von 6
zu 6' (1,9—1,9m) der Länge untereinander zu verbinden. Geſchnittene
Dippelbäume dürfen nur in einer Länge von 16' wiener (5,12m)
und auch nur unter die Dachböden gelegt werden, ſie müſſen am
ſchwächeren Ende wenigſtens 6″ w. (16zm) und zur Seite 4″ w.
(11zm abgerundet) hoch behauen ſein. Ueber eine Zimmertiefe von
3—4—5 Klafter (reſp. 5,7m—7,6m—9,5m) dürfen nur ganz behauene
Dippelbäume mit der entſprechenden Höye von 8—9—10 Zoll w.
(reſp. abgerundet 21zm—24zm—26zm) verwendet werden. Die Breite
derſelben iſt gleichgiltig. Die Verwendung einer beſonderen Con-
ſtruction von Dippelbäumen oder einzelnen Trägern iſt im Plane
genau erſichtlich zu machen.

§. 24. Die Durchzüge oder Träger müſſen die gehörige Stärke
haben, ſomit für kleinere Gemächer 7/8 Zoll (19/21zm), für Räume
von mehr als 3 w. Klafter (5,7m) Weite 8/9 zöllig (21/24zm) ſein. An
Stellen wo Oefen zu ſtehen kommen, iſt die Tragfähigkeit der Durch-
züge durch eine beſondere Conſtruction zu verſtärken. Die Entfer-
nung der Durchzüge von Mitte zu Mitte wird auf 2—2½' (0,64 bis
0,8m) beſtimmt. Die Durchzüge ſollen 6″ (16zm) auf der Mauer
aufliegen und an der Stirnſeite durch aufgeſtellte Ziegel oder auf
andere zweckmäßige Weiſe gegen Feuchtigkeit geſichert werden. An
der unteren Seite müſſen die Durchzüge mit einer feuerſicheren Decke
verſehen werden. Unverkleidete Tram-, Sturz- oder Dippel-Ober-
böden ſind nicht geſtattet.

Hiernach ſchreiben ſämmtliche Bauordnungen der öſterreichiſchen
Kronländer für alle Wohngebäude in den Städten, Märkten und ge-
ſchloſſenen Ortſchaften vor:

Alle Holzdecken dürfen

1) mit dem Holzwerke des Dachſtuhls, überhaupt mit den Mauer-
banken, Bundträmen, Wechſeln und Stichen insbeſondere,
in keiner wie immer gearteten Berührung und Verbindung
ſtehen; ſie müſſen
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[96/0108] Zweites Kapitel. in Schleſien „in Wohnräumen, wenn die lichte Zimmertiefe von 3 Klaftern oder 5,7m oder darüber beträgt, nur die Tram- oder Sturzböden mit Fällträmen“ verlangt werden. Die Bauordnung für Innsbruck lautet im §. 23. Den Dippelbäumen iſt jedenfalls eine 16zm ſtarke Auflage auf lerchenen Roſtſchließen oder Roſtladen (Roſtſchließen- oder -laden ſind Mauerlatten- oder Bohlen) zu geben. Sie ſind von 6 zu 6' (1,9—1,9m) der Länge untereinander zu verbinden. Geſchnittene Dippelbäume dürfen nur in einer Länge von 16' wiener (5,12m) und auch nur unter die Dachböden gelegt werden, ſie müſſen am ſchwächeren Ende wenigſtens 6″ w. (16zm) und zur Seite 4″ w. (11zm abgerundet) hoch behauen ſein. Ueber eine Zimmertiefe von 3—4—5 Klafter (reſp. 5,7m—7,6m—9,5m) dürfen nur ganz behauene Dippelbäume mit der entſprechenden Höye von 8—9—10 Zoll w. (reſp. abgerundet 21zm—24zm—26zm) verwendet werden. Die Breite derſelben iſt gleichgiltig. Die Verwendung einer beſonderen Con- ſtruction von Dippelbäumen oder einzelnen Trägern iſt im Plane genau erſichtlich zu machen. §. 24. Die Durchzüge oder Träger müſſen die gehörige Stärke haben, ſomit für kleinere Gemächer 7/8 Zoll (19/21zm), für Räume von mehr als 3 w. Klafter (5,7m) Weite 8/9 zöllig (21/24zm) ſein. An Stellen wo Oefen zu ſtehen kommen, iſt die Tragfähigkeit der Durch- züge durch eine beſondere Conſtruction zu verſtärken. Die Entfer- nung der Durchzüge von Mitte zu Mitte wird auf 2—2½' (0,64 bis 0,8m) beſtimmt. Die Durchzüge ſollen 6″ (16zm) auf der Mauer aufliegen und an der Stirnſeite durch aufgeſtellte Ziegel oder auf andere zweckmäßige Weiſe gegen Feuchtigkeit geſichert werden. An der unteren Seite müſſen die Durchzüge mit einer feuerſicheren Decke verſehen werden. Unverkleidete Tram-, Sturz- oder Dippel-Ober- böden ſind nicht geſtattet. Hiernach ſchreiben ſämmtliche Bauordnungen der öſterreichiſchen Kronländer für alle Wohngebäude in den Städten, Märkten und ge- ſchloſſenen Ortſchaften vor: Alle Holzdecken dürfen 1) mit dem Holzwerke des Dachſtuhls, überhaupt mit den Mauer- banken, Bundträmen, Wechſeln und Stichen insbeſondere, in keiner wie immer gearteten Berührung und Verbindung ſtehen; ſie müſſen

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Zitationshilfe: Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 1. Die Constructionen in Holz. Halle (Saale), 1877, S. 96. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wanderley_bauconstructionslehre01_1877/108>, abgerufen am 29.03.2024.