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Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 1. Die Constructionen in Holz. Halle (Saale), 1877.

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Drittes Kapitel.
Stockwerken zwischen je zwei feuerfesten Abtheilungswänden die
Errichtung einer Scheidewand, welche theilweise aus Holz sein
kann, jedoch voll und von beiden Seiten mit einem Mörtelver-
putze versehen sein muß, ausnahmsweise dann bewilligt werden,
wenn keine Feuerung in der Nähe derselben angebracht wird.
Nach Umständen kann ein von feuerfesten Mauern umschlossener
Raum in obiger Weise untertheilt werden.
Für Oesterreich unter der Enns (mit Ausschluß Wien).
§. 65 schreibt für Riegelwände dasselbe vor wie §. 49 der Bau-
ordnung für Linz.
Nach Gesetz vom 20. Decbr. 1869, Nr. 1. L. G. B. für 1870 sind
hinsichtlich der Riegelwände folgende Erleichterungen für die Erbau-
ung von Wohnhäusern außerhalb Wiens gestattet, sofern das
Gebäude von anderen Gebäuden und von den Nachbargrenzen
mindestens 10 Klafter (19m) entfernt ist, wobei der Isolirraum,
in welchen öffentliche Straßen, sowie das Bett von Flüssen und
sonstigen öffentlichen Gewässern eingerechnet wird, unverbaut sein
und bleiben muß
ad e. Unterabtheilungen können von beliebigen Material hergestellt
werden, nur ist in unmittelbarer Nähe einer Feuerung massives
Mauerwerk herzustellen.
§. 8. Bei Häusern aus Fachwerk (Riegelwänden) sind im Dachraume
Wohnungen nur zulässig, wenn sie nicht mehr als einen Stock
hoch sind; ferner müssen die Dachwohnungen in den mittleren
Theilen mindestens 7 Fuß (2,2m) und an den niedersten Punkten
mindestens 5 Fuß (1,6m) lichte Höhe haben, von Innen verschalt
und stuccatirt sein, und der Dachboden muß mit einer 3zölligen
(8zm) Schuttlage und darüber mit einem 11/2 zölligen (4zm) Lehm-
Estrich oder einem Ziegelpflaster bedeckt sein.
Für Schlesien.
§. 55 besagt dasselbe wie §. 49 der Bauordnung für Linz.
Die Erleichterung bei einigen Bauausführungen sind dieselben wie
in Böhmen §. 75 (Bauordnung außer Prag).
Für Steiermark.
§. 63 schreibt vor, daß in den Städten und Märkten Ausschalungen,
Riegel- und Pflasterwände in den Zimmern, als auch auf dem
Dachboden in der Regel nicht gestattet sind, und nur dann zuge-
standen werden, wo es sich um eine kurze unwesentliche und von
Drittes Kapitel.
Stockwerken zwiſchen je zwei feuerfeſten Abtheilungswänden die
Errichtung einer Scheidewand, welche theilweiſe aus Holz ſein
kann, jedoch voll und von beiden Seiten mit einem Mörtelver-
putze verſehen ſein muß, ausnahmsweiſe dann bewilligt werden,
wenn keine Feuerung in der Nähe derſelben angebracht wird.
Nach Umſtänden kann ein von feuerfeſten Mauern umſchloſſener
Raum in obiger Weiſe untertheilt werden.
Für Oeſterreich unter der Enns (mit Ausſchluß Wien).
§. 65 ſchreibt für Riegelwände daſſelbe vor wie §. 49 der Bau-
ordnung für Linz.
Nach Geſetz vom 20. Decbr. 1869, Nr. 1. L. G. B. für 1870 ſind
hinſichtlich der Riegelwände folgende Erleichterungen für die Erbau-
ung von Wohnhäuſern außerhalb Wiens geſtattet, ſofern das
Gebäude von anderen Gebäuden und von den Nachbargrenzen
mindeſtens 10 Klafter (19m) entfernt iſt, wobei der Iſolirraum,
in welchen öffentliche Straßen, ſowie das Bett von Flüſſen und
ſonſtigen öffentlichen Gewäſſern eingerechnet wird, unverbaut ſein
und bleiben muß
ad e. Unterabtheilungen können von beliebigen Material hergeſtellt
werden, nur iſt in unmittelbarer Nähe einer Feuerung maſſives
Mauerwerk herzuſtellen.
§. 8. Bei Häuſern aus Fachwerk (Riegelwänden) ſind im Dachraume
Wohnungen nur zuläſſig, wenn ſie nicht mehr als einen Stock
hoch ſind; ferner müſſen die Dachwohnungen in den mittleren
Theilen mindeſtens 7 Fuß (2,2m) und an den niederſten Punkten
mindeſtens 5 Fuß (1,6m) lichte Höhe haben, von Innen verſchalt
und ſtuccatirt ſein, und der Dachboden muß mit einer 3zölligen
(8zm) Schuttlage und darüber mit einem 1½ zölligen (4zm) Lehm-
Eſtrich oder einem Ziegelpflaſter bedeckt ſein.
Für Schleſien.
§. 55 beſagt daſſelbe wie §. 49 der Bauordnung für Linz.
Die Erleichterung bei einigen Bauausführungen ſind dieſelben wie
in Böhmen §. 75 (Bauordnung außer Prag).
Für Steiermark.
§. 63 ſchreibt vor, daß in den Städten und Märkten Ausſchalungen,
Riegel- und Pflaſterwände in den Zimmern, als auch auf dem
Dachboden in der Regel nicht geſtattet ſind, und nur dann zuge-
ſtanden werden, wo es ſich um eine kurze unweſentliche und von
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[150/0162] Drittes Kapitel. Stockwerken zwiſchen je zwei feuerfeſten Abtheilungswänden die Errichtung einer Scheidewand, welche theilweiſe aus Holz ſein kann, jedoch voll und von beiden Seiten mit einem Mörtelver- putze verſehen ſein muß, ausnahmsweiſe dann bewilligt werden, wenn keine Feuerung in der Nähe derſelben angebracht wird. Nach Umſtänden kann ein von feuerfeſten Mauern umſchloſſener Raum in obiger Weiſe untertheilt werden. Für Oeſterreich unter der Enns (mit Ausſchluß Wien). §. 65 ſchreibt für Riegelwände daſſelbe vor wie §. 49 der Bau- ordnung für Linz. Nach Geſetz vom 20. Decbr. 1869, Nr. 1. L. G. B. für 1870 ſind hinſichtlich der Riegelwände folgende Erleichterungen für die Erbau- ung von Wohnhäuſern außerhalb Wiens geſtattet, ſofern das Gebäude von anderen Gebäuden und von den Nachbargrenzen mindeſtens 10 Klafter (19m) entfernt iſt, wobei der Iſolirraum, in welchen öffentliche Straßen, ſowie das Bett von Flüſſen und ſonſtigen öffentlichen Gewäſſern eingerechnet wird, unverbaut ſein und bleiben muß ad e. Unterabtheilungen können von beliebigen Material hergeſtellt werden, nur iſt in unmittelbarer Nähe einer Feuerung maſſives Mauerwerk herzuſtellen. §. 8. Bei Häuſern aus Fachwerk (Riegelwänden) ſind im Dachraume Wohnungen nur zuläſſig, wenn ſie nicht mehr als einen Stock hoch ſind; ferner müſſen die Dachwohnungen in den mittleren Theilen mindeſtens 7 Fuß (2,2m) und an den niederſten Punkten mindeſtens 5 Fuß (1,6m) lichte Höhe haben, von Innen verſchalt und ſtuccatirt ſein, und der Dachboden muß mit einer 3zölligen (8zm) Schuttlage und darüber mit einem 1½ zölligen (4zm) Lehm- Eſtrich oder einem Ziegelpflaſter bedeckt ſein. Für Schleſien. §. 55 beſagt daſſelbe wie §. 49 der Bauordnung für Linz. Die Erleichterung bei einigen Bauausführungen ſind dieſelben wie in Böhmen §. 75 (Bauordnung außer Prag). Für Steiermark. §. 63 ſchreibt vor, daß in den Städten und Märkten Ausſchalungen, Riegel- und Pflaſterwände in den Zimmern, als auch auf dem Dachboden in der Regel nicht geſtattet ſind, und nur dann zuge- ſtanden werden, wo es ſich um eine kurze unweſentliche und von

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Zitationshilfe: Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 1. Die Constructionen in Holz. Halle (Saale), 1877, S. 150. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wanderley_bauconstructionslehre01_1877/162>, abgerufen am 28.03.2024.